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Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gonvernement von Deutsch-Ostafrika für
den Monat November d. Is. auf 1,401 Mark —
1 Rupie festgesetzt worden.
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Personalien.
Der Leutnant à la suite des Königlich Sächsischen 1. Pionier-Bataillons Nr. 12, Preil,
kommandirt zum Auswärtigen Amt und beauftragt mit der Führung der deutschen Abtheilung der deutsch-
französischen Grenzkommission in Togo,
ist zufolge Allerhöchsten Beschlusses Seiner Majestät des Königs
von Sachsen vom 4. November d. Is. zum Oberleutnant, vorläufig ohne Patent, befördert worden.
Kaiserliche Schutztruppen.
A. K. O. vom 14. November 1899.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
v. Wunsch, Hauptmann und Kompagniechef im Infanterie-Regiment Nr. 174, mit dem 14. November d. Is.
aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 15. November d. Is. als Hauptmann und Kompagniechef
mit seinem bisherigen Patent in der Schutztruppe angestellt.
Graf Fugger v. Glött,
Oberleutnant im Königlich Bayerischen 8. Infanterie-Regiment Pranckh,
nach
erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich Bayerischen Heere mit dem 29. November d. Is. als
Oberleutnant mit einem Patent vom
25. März 1899 in der Schutztruppe angestellt.
A. K. O. vom 16. November 1899.
Schutztruppe für Südwestafrika.
Kaiser, Hauptmann und Kompagniechef, aus der Schutztruppe ausgeschieden und gleichzeitig als Hauptmann
und Kompagniechef im Magdeburgischen Jäger-Bataillon Nr. 4 mit seinem bisherigen Patent
wiederangestellt.
Schutztruppe für Kamerun.
v. Bülow, Leutnant, zum überzähligen Oberleutnant befördert.
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Nichtamtlicher Theil.
Das deutsch-englische Abkommen vom 14. November 1899, betreffend die
Interessensphären in der Südsece und in Togo, lantet:
Nachdem die Kommissare der drei betheiligten
Regierungen in ihrem Bericht vom 18. Juli. d. J.
die auf eingehender Prüfung der Sachlage begründete
Ansicht ausgesprochen haben,
würde, den Unruhen und Mißständen, von welchen
die Samoa-Inseln gegenwärtig heimgesucht werden,
wirksam abzuhelfen, solange die Inseln der gemein-
schaftlichen Verwaltung der drei Regierungen unter-
stellt blieben, erscheint es wünschenswerth, eine Lösung
zu suchen, die diesen Schwierigketten ein Ende machen
und gleichzeitig den legitimen Interessen der drei
Regierungen Rechnung tragen würde.
Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, sind die
mit gehörigen Vollmachten ihrer hohen Souveräne
versehenen Unterzeichneten über die nachstehenden
Punkte übereingekommen:
Artikel I.
Großbritannien verzichtet zu Gunsten Deutsch-
lands auf alle seine Rechte auf die Inseln Upolu und
daß es unmöglich sein.
The Commissioners of the three Powers
concerned having in their Report of the 18th July
last expressed the opinion, based on a thorough
CJamination of the situation, that it would be
impossible elfectually to remedy the troubles
and difficulties under which the Ilslands of
Samoa are at present suffering as long as ther-
are placed under the joint administration of the
three Governments, it appears dosirable to seek
for a solution which shall put an end to these
difficnlties, while taking due account of the
legitimate interests of the three Governments.
Starting from this point of view the Under-
signed, furnished with full powers to that effect
by their respective Sovereigns, have agreed on
the following points:
Article I.
Great Britain renounces in favour of Germang“
all her rights over the Islands of Upolu and of