Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gonvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat November d. Is. auf 1,401 Mark — 
1 Rupie festgesetzt worden. 
  
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Personalien. 
Der Leutnant à la suite des Königlich Sächsischen 1. Pionier-Bataillons Nr. 12, Preil, 
kommandirt zum Auswärtigen Amt und beauftragt mit der Führung der deutschen Abtheilung der deutsch- 
französischen Grenzkommission in Togo, 
ist zufolge Allerhöchsten Beschlusses Seiner Majestät des Königs 
von Sachsen vom 4. November d. Is. zum Oberleutnant, vorläufig ohne Patent, befördert worden. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
A. K. O. vom 14. November 1899. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
v. Wunsch, Hauptmann und Kompagniechef im Infanterie-Regiment Nr. 174, mit dem 14. November d. Is. 
aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 15. November d. Is. als Hauptmann und Kompagniechef 
mit seinem bisherigen Patent in der Schutztruppe angestellt. 
Graf Fugger v. Glött, 
Oberleutnant im Königlich Bayerischen 8. Infanterie-Regiment Pranckh, 
nach 
erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich Bayerischen Heere mit dem 29. November d. Is. als 
Oberleutnant mit einem Patent vom 
25. März 1899 in der Schutztruppe angestellt. 
A. K. O. vom 16. November 1899. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
Kaiser, Hauptmann und Kompagniechef, aus der Schutztruppe ausgeschieden und gleichzeitig als Hauptmann 
und Kompagniechef im Magdeburgischen Jäger-Bataillon Nr. 4 mit seinem bisherigen Patent 
wiederangestellt. 
Schutztruppe für Kamerun. 
v. Bülow, Leutnant, zum überzähligen Oberleutnant befördert. 
    
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Nichtamtlicher Theil. 
Das deutsch-englische Abkommen vom 14. November 1899, betreffend die 
Interessensphären in der Südsece und in Togo, lantet: 
Nachdem die Kommissare der drei betheiligten 
Regierungen in ihrem Bericht vom 18. Juli. d. J. 
die auf eingehender Prüfung der Sachlage begründete 
Ansicht ausgesprochen haben, 
würde, den Unruhen und Mißständen, von welchen 
die Samoa-Inseln gegenwärtig heimgesucht werden, 
wirksam abzuhelfen, solange die Inseln der gemein- 
schaftlichen Verwaltung der drei Regierungen unter- 
stellt blieben, erscheint es wünschenswerth, eine Lösung 
zu suchen, die diesen Schwierigketten ein Ende machen 
und gleichzeitig den legitimen Interessen der drei 
Regierungen Rechnung tragen würde. 
Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, sind die 
mit gehörigen Vollmachten ihrer hohen Souveräne 
versehenen Unterzeichneten über die nachstehenden 
Punkte übereingekommen: 
Artikel I. 
Großbritannien verzichtet zu Gunsten Deutsch- 
lands auf alle seine Rechte auf die Inseln Upolu und 
daß es unmöglich sein. 
The Commissioners of the three Powers 
concerned having in their Report of the 18th July 
last expressed the opinion, based on a thorough 
CJamination of the situation, that it would be 
impossible elfectually to remedy the troubles 
and difficulties under which the Ilslands of 
Samoa are at present suffering as long as ther- 
are placed under the joint administration of the 
three Governments, it appears dosirable to seek 
for a solution which shall put an end to these 
difficnlties, while taking due account of the 
legitimate interests of the three Governments. 
Starting from this point of view the Under- 
signed, furnished with full powers to that effect 
by their respective Sovereigns, have agreed on 
the following points: 
Article I. 
Great Britain renounces in favour of Germang“ 
all her rights over the Islands of Upolu and of
	        
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