Metadata : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

140  8  95a.  Von  den  Gemeindebürgern,  deren  Rechten  und  Pflichten.  Art.  13.

lust  dauert,  50)  öt)  oder  wenn  er  auf  Grund  der  vor  dem
1.  Januar  1872  in  Geltung  gestandenen  Strafgesetzgebung  62)
entweder  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  Vergehens  des
Diebstahls,  der  Unterschlagung,  des  Betrugs,  der  Hehlerei
oder  Fälschung  verurteilt  worden  ist,  oder  infolge  rechtskräftiger
  Verurteilung  wegen  eines  anderen  Vergehens  die
im  Art.  28  Ziff.  4  und  5  des  bayer.  Str.-Ges.-B.  von
1861  bezeichneten  Fähigkeiten  oder  einzelne  derselben  verloren
  hat  6)  und  nicht  seit  der  vollendeten  Erstehung  oder
Verjährung  oder  dem  Erlaß  der  Strafe  in  den  Fällen  der
Verurteilung  wegen  Verbrechens  zehn  Jahre  und  in  den
übrigen  Fällen  fünf  Jahre  abgelaufen  sind,  oder  früher  voll-Gesetz

  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ausdrücklich  zuläßt  oder  die  Gefängnisstrafe
  wegen  Annahme  mildernder  Umstände  an  Stelle  von  Zuchthausstrafe
ausgesprochen  wird.

Die  Dauer  dieses  Verlustes  beträgt  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe  mindestens
zwei  und  höchstens  zehn  Jahre,  bei  Gefängnisstrafe  mindestens  ein  Jahr  und
höchstens  fünf  Jahre.

88§  33  und  34  behandeln  die  Wirkungen  der  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  im  bürgerlichen  und  politischen  Leben.

A  §  35  spricht  von  der  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
emter.

§  36:  Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt,
  sowie  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  insbesondere  tritt
mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  ein;  die  Zeitdauer  wird  von  dem  Tage  berechnet,
  an  dem  die  Freiheitsstrafe,  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen
  wurde,  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.  —

Mit  dem  Ablaufe  dieser  Frist  endigt  demgemäß  auch  die  Befugnis  der
Gemeinde,  mit  Rücksicht  auf  diesen  Versagungsgrund  einen  Einspruch  gegen  ein
Gesuch  um  Bürgerrechtserwerb  zu  erheben  bezw.  das  Bürgerrecht  zu  verweigern.

*1)  Gemäß  Art.  1  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1861  „die  Aufhebung  der
Straffolgen  betr.““)  (Web.  5,  247)  kann  die  Wiedereinsetzung  eines  wegen  Verbrechens
  oder  Vergehens  Verurteilten  in  die  bürgerlichen  oder  politischen  Rechte,
welche  er  infolge  der  rechtskräftigen  Verurteilung  verloren  hat,  durch  Königliche
Gnade  gewährt  werden,  und  tritt  nach  Art.  2  Abs.  I  I.  c.  der  Verurteilte  von
dem  Tage  der  Eröffnung  des  kgl.  Begnadigungs-Reskriptes  an  in  alle  durch  die
Verurteilung  verlorenen  Rechte  wieder  ein,  soweit  nicht  das  Restript  eine  Beschränkung
  verfügt  und  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Abs.  II  I.  c.

Demgemäß  kann  auch  von  diesem  Tage  an  im  Falle  einer  solchen  Begnadigung
  ein  Versagungsgrund  des  Art.  13  Abs.  II  der  Gem.-Ordn.  nicht  mehr
geltend  gemacht  werden.

Siehe  zu  dem  genannten  Gesetze  auch  die  Verordnung  vom  4.  September
1861  „den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1861,  die  Aufhebung  der  Straffolgen
  betr.“  (Web.  5,  261  f.;  Reg.-Bl.  689)  und  hiezu  die  Justiz-Min.-Bek.  vom
1.  Dezember  1873  gleichen  Betreffs  (Web.  5,  261  Note  1,  Reg.-Bl.  1665).

"2)  Siehe  bayer.  Str.-Ges.-Buch  vom  10.  November  1861,  welches  jedoch
vollständig  außer  Wirksamkeit  getreten  ist  und  zwar  Art.  1  bis  84  gemäß  Art.  2
Ziff.  3  des  Vollz.-Ges.  vom  26.  Dezember  1871  und  Art.  85  bis  148  gemäß
Art.  2  Ziff.  13  des  Ausf.-Ges.  vom  18.  August  1879.

*)  Aufrecht  erhalten  durch  Art.  3  Ziff.  8  des  bayer.  Ausf.-Ges.  zur  Reichs-Str.-Proz.-Ordn.
vom  18.  August  1879  (Web.  13,  196).