Regierung im Diario do Governo und in den Bole-
tins der überseeischen Provinzen veröffentlicht.
Art. 4. Die Regierung wird, nach Anhörung
aller zuständigen Stellen, den Einrichtungsplan der
Kolonie genehmigen und den Voranschlag der Aus-
gaben nach der Zahl der Familien, die nicht unter
50 betragen darfz, festsetzen.
Art. 5. In Uebereinstimmung mit dem genehmigten
Plan ordnet der Gouverneur die Vorbereitung der
Siedelungsgebiete an, befiehlt den Bau der Wohn-
häuser, die Beschaffung der Gebrauchsgegenstände und
Ackerbaugeräthe sowie alle zur Einrichtung der Kolonie
nöthigen Vorbereitungen; nach deren Beendigung
sendet er der Regierung einen Plan mit den einzelnen
Angaben über die Bodenabschnitte und sonstige Nach-
richten.
Art. 6. Die Regierung befiehlt, daß durch Ver-
mittelung der Civilgouverneue die Mittheilungen über
die zu errichtende Ackerbaukolonie sowie die Bedin-
gungen, die seitens der Familienhäupter, die Grund
und Boden erhalten wollen, zu erfüllen sind, möglichst
bekannt werden.
8 1. Diese Bedingungen sind folgende:
1. Sie dürfen nicht über 40 Jahre alt sein.
2. Sie sollen, ebenso wie ihre Familie, rüstig
sein, um sich leicht an das Klima zu gewöhnen.
3. Sie sollen sich gut führen.
4. Sie sollen den Gesetzen über Militärdienst
genügt haben.
5. Sie sollen verheirathet sein und sich verpflich-
ten, ihre Familien mit in die Kolonie zu nehmen.
6. Sie sollen Erfahrung im Ackerbau haben.
8§ 2. Zum Nachweise, daß sie die angegebenen
Bedingungen erfüllen, haben Diejenigen, die Grund-
stücke wünschen, den betreffenden Cwilgouverneuren
Gesuche vorzulegen, die von folgenden Schriftstücken
begleitet sind:
1. Zeugnisse über Alter und Eheschließung.
2. Ein vom Gesundheitsdelegirten oder Unter-
delegirten oder vom Ortsarzt ausgestelltes Zeugniß
über Gesundheit und Rüstigkeit.
3. Ein von den Verwaltungs= und geistlichen
Behörden des Ortes ausgestelltes Führungszeugniß.
4. Eine Erklärung von der Verwaltungsbehörde
oder dem landwirthschaftlichen Sachverständigen oder
irgend einem in Ackerbaufragen zuständigen Orts-
beamten über die Erfahrung in Feldarbeiten, wobei
alle Verhälinisse nach Ort, Zeit und Art der Dienste
anzugeben sind, wo diese Erfahrung erworben wor-
den ist.
5. Eine vor dem Geistlichen unterzeichnete und
von diesem bescheinigte Erklärung, daß sie sich ver-
pflichten, die Bedingungen des mit dem Staate ab-
geschlossenen Vertrages zu erfüllen.
Art. 7. Den Familien der Ansiedler werden die
folgenden Vortheile bewilligt:
1. Beförderung auf Staatskosten vom Wohnorte
bis zum Orte der Ansiedelung.
2. Eine bei der Einschiffung gezahlte Unter-
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stützung von 30 000 Reis in Geld (etwa 90 Mk.)
für das Familienhaupt und außerdem je 5000 Reis
(etwa 15 Mk.) für jedes Familienmitglied.
3. 5 ha Bodenfläche, auf Staatskosten abgesteckt,
ohne Abgaben für die ersten zehn Jahre.
4. Ein Wohnhaus, Vertheidigungs= und Acker-
baugeräthe, Gegenstände zum persönlichen Gebrauch,
gemäß den Bestimmungen dieser Vorschrift.
5. Die Aussaat in der nöthigen Menge zur
Beackerung des Bodens im ersten Jahre.
6. Eine tägliche Unterstützung während der ersten
zwei Jahre von 200 Reis (etwa 60 Pf.) für jedes
Familienmitglied und 100 Reis (etwa 30 Pf.) für
jeden eingeborenen Bediensteten, sofern deren Zahl
nicht über fünf ist.
7. Die Erlassung eines Drittels der Vorschüsse,
die für den Staat wieder eingezogen werden, wenn
sie im zehnten Jahre ihrer Niederlassung in der
Besitzung nachweisen, daß sie zwei Drittel der ihnen
zugetheilten Bodenfläche ausgenutzt oder in Bearbei-
tung haben, sowie das Recht auf Bewilligung weiterer
5 ha, frei von Abgaben für fünf Jahre, wenn die
ganze Fläche ausgenutzt oder im Anbau ist.
8. Eine Vergütung von 50 000 Reis für jeden
Ansiedler aus dem Königreich, der an die Bearbeitung
seines Bodens geht und der vom Staate außer der
Beförderung keine Beihülfe erhalten hat, sofern er-
wiesen wird, daß dieser Ansiedler mehr als drei
Jahre in der Besitzung geblleben ist.
9. Nach Ablauf von zehn Jahren die Erwerbung
der betreffenden Bodensläche mit Wohnhaus und
Allem, was der Staat als Beihülfe geliefert hat,
zum Preise von 10 000 Reis für den Hektar, wobei
die Zahlung in Theilbeträgen binnen zehn Jahren
oder in kürzerer Frist, wie es dem Ansiedler zusagt,
erfolgen kann.
Art. 8. Die Bedingungen, denen die Familien-
häupter, die Grundstücke erhalten, unterworfen wer-
den, sind folgende:
1. Sie müssen mindestens zehn Jahre in der
Ansiedelung bleiben und haben nach dieser Zeit das
Recht der Rückbeförderung in die Heimath für sich
und ihre Familie.
2. Sie zahlen dem Staate die Beihülfen zurück,
die sie gemäß den unter 2 und 7 des vorigen Ar-
tikels aufgezählten Vortheilen erhalten haben, und
zwar in Theilbeträgen, die auf die letzten sieben Jahre
derart vertheilt werden, daß sie im vierten und fünften
Jahre nur ein Zwölftel jährlich, in den übrigen Jahren
ein Sechstel jährlich erstatten; sie können, wenn es
dem Staate zusagt, diese Abzahlung zum Theil oder
ganz auch in Arbeit leisten.
3. Sie haben monatlich mit einem Arbeitstage
für jedes Familienmitglied und für jeden eingeborenen
Bediensteten zum Bau und zur Instandhaltung der
Straßen und anderen Verbindungswege oder zu
sonstigen im allgemeinen Nutzen der Ansiedelung lie-
genden Verbesserungen beizutragen.
§ 1. Die Familie von Ansiedlern, die während