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sie sich verpflichten, die Heimschaffungskosten für die
beantragten Personen zu zahlen, wenn diese wegen
Krankheit zurückkehren müssen.
Die beantragten Personen haben nachzuweisen,
daß sie die Bedingungen in Alter, Rüstigkeit, Führung
und landwirthschaftlicher Erfahrung besitzen, die in
§ 1 des Art. 6 angegeben sind.
Art. 24. Die Regierung kann gleichfalls freie
Ueberfahrt und die für unabweislich erachtete Unter-
stützung den in fremden Besi itzungen wohnhaften Por-
tugiesen gewähren, die sich in den portugiesischen
Kolonien niederlassen wollen; diese Ansiedler müssen
in Allem, so viel wie möglich, den Bedingungen
dieser Vorschrift genügen.
Art. 25. Um einen besonderen Geldbestand für
Ansiedlung anzulegen, werden die folgenden Posten
und Einnahmen verwendet:
1. Der im allgemeinen Staatshaushalt für por-
tugiesische Ansiedlung in den überseeischen Besitzungen
ausgeworsene Betrag.
2. Die zu dem gleichen Zweck in den Voran-
schlägen der überseeischen Provinzen ausgeworfenen
Posten.
3. Der Ertrag des Verkaufs der Grundstücke,
auf die sich der Art. 3 bezieht.
4. Die von den Ansiedlern nach Art. 7 und 8
erhaltenen Theilzahlungen.
5. Der Ertrag der Befreiung von der Verpflich-
tung zur Ansiedlung von Ackerbauern, worauf sich
die Art. 18 und 19 beziehen.
6. Die Hälfte der Reinerträge des Staates, die
dieser auf Grund der Verträge mit Kolonialgesell-
s
schaften erhält, oder der Zinsen und Gewinnantheile
der im Besitze des Staates befindlichen Titel dieser
Gesellschaften.
7. Der Ertrag der im Mutterlande verkausten
Kolonialbriefmarken.
Marineministerium, den 16. November 1899.
Abgabepflichtige Waaren: Maöstab —
Weine, gewöhnliche, von mehr als 14°
und Likörweine:
in Fässen bl 5.00
in Flascheen . . Flasche 0.15
Champagner und Schaumwein 1½ „ 9
rmn**-M (Cider) und Birnenmost - 0,10
ier:
n Fässen bl 5.00
laschen. Flasche 0, 10.
u 8)
dssen L 60,00
laschen. Flasche 1,00%
Rum Penichwen, Absinth, a andere Ge-
tränke und Alkohole aller Art, einschl.
der getauften (mounillés) Weine, der blreinen I##i
Rosinenweine und aller anderen n nicht Alkohols
natürlichen Weine ..
Zucker, raffinirter g netto ·00
Tabak:
in Blättern oder in Rippen . . Eg netto 150
Cigarren und Cigaretten 7.50
anderer ..-- 3-0)
Olivenöl.. ....-- 0.15
Andere vegeiabiliiche Dele 2 0.10
Opium. ........ 15.00
Gemüsekonserven“ in Büchsen ...-- 010
Siedesalz, Steinsaz 0.05
Schießpulver, Kanonenschläge, Kunst-
feuerwerk . ...-- 1,00
Gewebe aller Art . vom Werth 5 Pét.
Petroleum, Schieferöl und andere
Mineralöle, zu Beleuchtungszwecen
geeignet. kg netto O,l0
ündhölger — 3.00
pielkarten Spiel 0.30
Fran zösisch-Guinea im Jahre J2998.
(Nach dem offiziellen Jahresbericht von 1899.)
Die finanzielle Entwickelung dieser Kolonie ist,
wie aus nachstehender Tabelle hervorgeht, glänzend:
1
(gez.) A. E. Villaga. 11½
Einnahmen Ausgaben
— — Jahr Francs Francs
verbrauchsabgaben auf Madagaskar und in dessen 1890 368 103,51 422 823.31
Dependenzen. 1891 646 387,61 459 235,67
Durch Verordnung des Präsidenten der Franzö- 18325 1nn2 01 333 3353
sischen Republik vom 22. Februar d. Is. ist der Tarif 1894 576 449.49 566 134.78
der Verbrauchsabgaben auf Madagaskar und in dessen 1895 6 0724838 565 705·.26
Dependenzen (vergl. Handels-Archiv 1897, S. 291) 1896 750 087.·62 728 724.—
abgeändert worden und hat fortan zu lauten“ 4% 1897 940 800,43 936 575.25
Abgabepslichtiige Waaren: Maßstab Frchken 1898 1 769 086,1345 134,7
ine, öhnliche, 14% und « .. .
Wzkteimiegrezv hnliche. von un Hiernach stiegen die Einnahmen im Jahre 1898
õ,OOi)
ässern . ..
0,052
hl
laschen Flasche
11 Oder 5 Centimes per Liter. — 2) Behälter von mehr
als 50 Centiliter und weniger oder bis zu einem Liter
Gehalt. Beträgt der Inhalt der Behälter unter 50 Centi-
liter, wird die Abgabe um die Hälfte ermäßigt; beträgt
auf 1 769 086,21 Frcs. und ergaben einen Ueberschuß
über die Ausgaben von 423 951,50 Frcs.
1 derselbe mehr als einen Liter, wird die Abgabe nach dem
wirklichen Gehalt berechnet. — 3) Im Sinne des franzö-
sischen Zolltarifs. „Journal ofüciel vom 24. Febr. 1900.)