Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Bekanntmachung. 
Im Verkehr Deutschlands mit den deutschen Schutzgebieten sowie im Verkehr der 
deutschen Schutzgebiete unter einander treten vom 1. April ab folgende Aenderungen ein: 
1. Der Portosatz von 10 Pf. gilt für den frankirten gewöhnlichen Brief bis zum Gewichte von 
20 g (bisher 15 .) einschließlich; 
2. Geschäftspapiere sind unter denselben Bedingungen wie im inneren Verkehr Deutschlands, 
jedoch bis zum Meistgewicht von 2 kg, zugelassen. Die Gebühr beträgt: 
bei einem Gewicht bis 250 8 einschließlich 10 Pf., 
bei einem Gewicht von mehr als 250 bis 500 g einschließlich 20 Pf., 
bei einem Gewicht von mehr als 500 g bis 1 kg einschließlich 30 Pf., 
bei einem Gewicht von mehr als 1 kg bis 2 kg einschließlich 60 Pf. 
3. Die Vereinigung von Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapieren oder 
von zweien dieser Gattung zu einer Sendung ist bis zum Gesammtgewichte von 2 kg unter der Bedingung 
gestattet, daß jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und 
der Ausdehnung nicht überschreitet. Die Gebühr für zusammengepackte Gegenstände ist gleich derjenigen 
für Geschäftspapiere. 
Dieselben Bestimmungen gelten auch für den Verkehr Deutschlands mit den im Auslande 
befin dlichen deutschen Kriegsschiffen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Vereinigung von 
Drucksachen und Geschäftspapieren zu einer Sendung, nicht auch die Beifügung von Waarenproben ge- 
stattet ist. 
Berlin W., den 22. März 1900. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
v. Podbielski. 
  
Bekanntmachung. 
Vom 1. April ab wird, wie im inländischen deutschen Briefverkehr, auch im Verkehr mit 
Oesterreich-Ungarn (einschl. Bosnien-Herzegowina und Liechtenstein), sowie mit den deutschen Schutz- 
gebieten und mit den in fremden Gewässern befindlichen deutschen Kriegsschiffen die Gewichts- 
grenze für ein fache Briefe von 15 g auf 20 g erhöht. 
Berlin W., den 21. März 1900. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
v. Podbielski. 
  
Im Schutzgebiete von Deutsch-Südwestafrika sind am 21. Oktober 1899 in Waterberg und 
am 16. Januar 1900 in Kubub Postanstalten eingerichtet worden. 
Postdampfschiffverbindungen nach den deutschen Schuszgebieten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Abtahrt erfolgt Ausschiffungshafen. Briefe müssen aus 
Nach vom Ein- laend Dauer Berlin spätestens 
schiffungshafen an folgenden Tagen der Ueberfahrt abgesandt werden 
i 
Neapel am 12., 26. April Tanga 18—19 Tage 
— T w Dar-es-Sal. 19—20g. us —m*“x 
1. Deutsch. · rindisi am 22. April Sansibar 20 Tage v 
ch O#afrika (englische Schiffe) 100 abds. 
Marseille am 10. jedes Mts. Sansibar 18 Tage am 8. jedes Monats 
-lanzoicbe Schife))40 ums. . E 
Hamburg am 10. jedes Mts. nachtsLome 20 Tage am 10. und 20. jedes 
2 togo (deutsce Schiffey am 20. jedes Nts. Lome 33 Tage Monats 7 abds. 
* v„ « Klein-Vopo 35 Tage . 
(neder Liverpool oder Lwerpool am 25 April Klein-Popo 33 Tageam 23. April 
Marseille oder Vordeaux (englische Schiffe) 15 nins. 
mu auf Verlangen des Marseille am 25. jedes Monats Cotonou 21 Tage am 23. jedes Monats 
Absenders.) (franzofische Schisse) 40 nachm. von da ab Landverdindung 10% abds. 
Bordeaux am 15. jedes Monats Cotonou 19 Tage am 13. jedes Monats 
(französische Schiffe) 110 oms. von da ab Landverdindung 101 abds.
	        
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