Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

167

blatt,  auf  welchem  die  Eintragung  oder  Löschung  stattfindet,  noch  0,50  M.
zu  erheben.

Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Amtsbezirken  des  Fürstenthums,
so  sind  die  Kosten  hinsichtlich  sämmtlicher  Grundstücke  von  demjenigen  Amtqgericht,
welches  die  erste  Eintragung  oder  Löschung  vorgenommen  hat,  zu  erheben.

*  67.

Bei  der  Eintragung  oder  Löschung  von  Hypotheken,  Grundschulden  oder
Rentenschulden  ist  der  Betrag  der  Forderung  oder  Grundschuld,  bei  NRentenschulden
  der  Betrag  der  Ablösungssumme,  für  die  Gebührenberechnung  maßgebend:
bei  den  in  §  66  bezeichneten  Eintragungen  oder  Löschungen  ist  jedoch  der  Werth
der  Grundstücke,  falls  derselbe  der  geringere  ist,  als  Maßstab  anzunehmen.

68.

1.  Für  die  Ertheilung  eines  Hypotheken-,  Grundschuld-oder  Rentenschuldbriefes
  werden  vier  Zehntheile  der  in  §  34  bestimmten  Gebühr,  für  Erneuerung
eines  Hypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefes  einschließlich  der  dabei
vorkommenden  Nebengeschüfte  zwei  Zehntheile  der  gedachten  Gebühr  erhoben.

Die  Vorschriften  der  §§  66  und  67  finden  entsprechende  Amvendung.

2.  Auf  die  Herstellung  und  Ernenerung  eines  Theilhypotheken-,  Theilhrundschuld=
  oder  Theilrentenschuldbriefes  findet  die  Gebührenworschrift  unter
Ziffer  1  entsprechende  Amvendung.

3.  Für  Vermerke  des  Grundbuchrichters  auf  dem  Hypotheken-,  Grundschuld=
  oder  Nentenschuldbricefe,  welche  nicht  ein  gebührenfreies  Nebengeschäft  bilden,
werden  zwei  Zehntheile  der  in  §  34  bestimmten  Gebühr  erhoben.

r

Für  die  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der  im  §  11  der  Grundbuchordnung
bezeichneten  Urkunden  und  Anträge  ist  eine  Gebühr  von  0,50  M.  zu  entrichten.

Erstreckt  sich  die  Einsichtnahme  gleichzeitig  auf  mehrere  Grundbuchblätter,
so  ist,  wenn  dieselben  die  Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  berreffen,  die  im
Absatz  1  bestimmte  Gebühr  für  jedes  Grundbuchblatt  zu  erheben.

Die  Gesammtsumme  darf  jedoch  in  diesem  Falle  2  M.  nicht  übersteigen.

Betreffen  die  eingesehenen  Grundbuchblätter  das  Eigenthum  einer  und
derselben  Person,  so  erhöht  sich  die  in  Absatz  1  bestimmte  Gebühr  für  jedes
Grundbuchblatt  um  0,10  M.,  darf  aber  den  Betrag  von  1  M.  nicht  iülbersteigen.

Werlhs  ·
berechnung.

Dypotheken:,
Grund.
schuld.
Renten:

schuldbrief.

Vorlegung

Grundbuchs.