Die Bezirksverwaltungsgerichte. Die Dotationen. Die Provinzen. 309
trat. Das Verwaltungsgericht wurde nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 8. 3. 1871 zusammengesetzt, bestand also aus einem richterlichen, einem
Verwaltungsbeamten und drei von der Provinzialversammlung gewählten
Laienmitgliedern. Wegen der Verbindung der Beschlußsachen mit den Verwaltungsstreitsachen
in der Zuständigkeit dieser einen Behörde wurde jedoch
die Bestimmung getroffen, daß der Regierungspräsident oder in seiner Vertretung
der Dirigent der Regierungsabteilung des Innern jederzeit befugt
sein solle, den Vorsitz im Verwaltungsgerichte zu übernehmen.
Zur Bestreitung der Kosten für Durchführung der Kreisordnung, insbesondere
der Kosten des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung wurden
den Kreisordnungsprovinzen durch das Gesetz vom 30. 4. 1873 bestimmte
Summen aus der Staatskasse zwecks Verteilung auf die einzelnen Kreise zur
Verfügung gestellt.
Nachdem die Bestimmungen der Kreisordnung in den betreffenden Provinzen
allgemein in Kraft getreten waren, erfolgte der weitere Fortgang der
Reform durch vier in einander greifende Gesetze, die Provinzialordnung vom
29. 6. 1875, das Dotationsgesetz vom 8. 7. 1875, das Gesetz über die
Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom
3. 7. 1875 und endlich das Zuständigkeitsgesetz vom 26. 7. 1876.
Die Provinzialordnung organisiert die Kommunalverwaltung der Provinzen
nach dem Vorbilde der Kreise. Der Schwerpunkt der Verwaltung
ruht in der Provinzialversammlung oder dem Provinziallandtage. In der
Zusammensetzung desselben kommen die einzelnen Besitzmassen gar nicht mehr
zur Geltung, sondern nur die unter gleichmäßiger Beteiligung aller Gesellschaftsklassen
gebildeten staatlichen Verwaltungsverbände, die Kreise. Die
Abgeordneten zum Provinziallandtage werden daher nicht mehr direkt durch
die einzelnen Besitzmassen wie die Kreistagsabgeordneten, sondern durch die
Kreistage unter Fortfall der bisherigen Virilstimmberechtigungen aus den
Provinzialangehörigen auf sechs Jahre gewählt. In den Stadtkreisen erfolgt
die Wahl durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung in
gemeinschaftlicher Sitzung.
Der Provinziallandtag, welcher seine Vorsitzenden selbst wählt, wird
wenigstens alle zwei Jahre vom Könige berufen. Die Staatsregierung vertritt
ein königlicher Kommissar, in der Regel der Oberpräsident. Der Provinziallandtag
hat über die Kommunalverwaltung der Provinz Beschluß zu
fassen und über die ihm von der Staatsregierung überwiesenen Gegenstände
sein Gutachten abzugeben.
Zum Zweck der Verwaltung der Angelegenheiten der Provinz wird ein
Provinzialausschuß bestellt, der aus einer statutarisch näher zu bestimmenden