Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  Bezirksverwaltungsgerichte.  Die  Dotationen.  Die  Provinzen.  309

trat.  Das  Verwaltungsgericht  wurde  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  8.  3.  1871  zusammengesetzt,  bestand  also  aus  einem  richterlichen,  einem
Verwaltungsbeamten  und  drei  von  der  Provinzialversammlung  gewählten
Laienmitgliedern.  Wegen  der  Verbindung  der  Beschlußsachen  mit  den  Verwaltungsstreitsachen
  in  der  Zuständigkeit  dieser  einen  Behörde  wurde  jedoch
die  Bestimmung  getroffen,  daß  der  Regierungspräsident  oder  in  seiner  Vertretung
  der  Dirigent  der  Regierungsabteilung  des  Innern  jederzeit  befugt
sein  solle,  den  Vorsitz  im  Verwaltungsgerichte  zu  übernehmen.

Zur  Bestreitung  der  Kosten  für  Durchführung  der  Kreisordnung,  insbesondere
  der  Kosten  des  Kreisausschusses  und  der  Amtsverwaltung  wurden
den  Kreisordnungsprovinzen  durch  das  Gesetz  vom  30.  4.  1873  bestimmte
Summen  aus  der  Staatskasse  zwecks  Verteilung  auf  die  einzelnen  Kreise  zur
Verfügung  gestellt.

Nachdem  die  Bestimmungen  der  Kreisordnung  in  den  betreffenden  Provinzen
  allgemein  in  Kraft  getreten  waren,  erfolgte  der  weitere  Fortgang  der
Reform  durch  vier  in  einander  greifende  Gesetze,  die  Provinzialordnung  vom
29.  6.  1875,  das  Dotationsgesetz  vom  8.  7.  1875,  das  Gesetz  über  die
Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren  vom
3.  7.  1875  und  endlich  das  Zuständigkeitsgesetz  vom  26.  7.  1876.

Die  Provinzialordnung  organisiert  die  Kommunalverwaltung  der  Provinzen
  nach  dem  Vorbilde  der  Kreise.  Der  Schwerpunkt  der  Verwaltung
ruht  in  der  Provinzialversammlung  oder  dem  Provinziallandtage.  In  der
Zusammensetzung  desselben  kommen  die  einzelnen  Besitzmassen  gar  nicht  mehr
zur  Geltung,  sondern  nur  die  unter  gleichmäßiger  Beteiligung  aller  Gesellschaftsklassen
  gebildeten  staatlichen  Verwaltungsverbände,  die  Kreise.  Die
Abgeordneten  zum  Provinziallandtage  werden  daher  nicht  mehr  direkt  durch
die  einzelnen  Besitzmassen  wie  die  Kreistagsabgeordneten,  sondern  durch  die
Kreistage  unter  Fortfall  der  bisherigen  Virilstimmberechtigungen  aus  den
Provinzialangehörigen  auf  sechs  Jahre  gewählt.  In  den  Stadtkreisen  erfolgt
die  Wahl  durch  den  Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung  in
gemeinschaftlicher  Sitzung.

Der  Provinziallandtag,  welcher  seine  Vorsitzenden  selbst  wählt,  wird
wenigstens  alle  zwei  Jahre  vom  Könige  berufen.  Die  Staatsregierung  vertritt
  ein  königlicher  Kommissar,  in  der  Regel  der  Oberpräsident.  Der  Provinziallandtag
  hat  über  die  Kommunalverwaltung  der  Provinz  Beschluß  zu
fassen  und  über  die  ihm  von  der  Staatsregierung  überwiesenen  Gegenstände
sein  Gutachten  abzugeben.

Zum  Zweck  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Provinz  wird  ein
Provinzialausschuß  bestellt,  der  aus  einer  statutarisch  näher  zu  bestimmenden