Jurtstische Personen des öffentlichen Rechtes *82—S9
geschäfts das Gericht oder den Notar bei oder nach der Beurkundung mit
der Einreichung betraut hat.
§ 82. Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet,
das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung
zu Üübertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag
genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht
aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
§ 83. Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von
Todeswegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen,
sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht
wird.
s 84. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt,
so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen
Tode entstanden.
885. Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf
Reichs= oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft
bestimmt.
. Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der 88§ 28
bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften
des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als
sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung
der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes
ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen,
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung.
8 S2. Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden
oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige
Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder
fie aufheben.
Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst
zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die
Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zu statten
lommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die
Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung
des Zweckes es erfordert.
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Anderung der Verfassung
soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
§ 88. Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an
die in der Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften der 88 46
bis 53 finden entsprechende Anwendung.
III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes. 2)
8 89. Die Vorschrift des 8 31 findet auf den Fiskus#o) sowie auf
die Körperschaften.!) Stiftungen und Anstalten *) des öffentlichen
Rechtes entsprechende Anwendung.“)