Metadata : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Der  militärische  Landesverrath.  203

Ansicht,  und  ist  nur  durch  die  Normen  des  Völkerrechts  und  die  ihm
vom  obersten  Kriegsherrn  ertheilten  Instructionen  beschränkt.  Bleiben
die  Straf-Anwendungen  wegen  Delicte  gegen  die  Kriegsmacht  ohne
Erfolg,  mehren  sich  diese  Delicte,  dann  droht  der  Krieg  (wie  es  im
Alterthum  der  Fall  war)  ein  Kampf  aller  gegen  alle  zu  werden.  Die
Kriegsgeschichte  lehrt,  dass  Volkskriege,  in  welchen  selbst  Weiber  und
Kinder  feindselige  Handlungen  gegen  Militärpersonen  verüben,  zu  Vernichtungskriegen
  werden.

Als  legitime  Streiter  sind  zu  betrachten  und  stehen  unter  dem
Schutze  des  Kriegsrechts:  die  Angehörigen  des  Heeres  (des  stehenden
Heeres,  der  Reserve  und  des  Landsturmes,  wenn  derselbe  nach  der
Gesetzgebung  des  betreffenden  Staates  einen  integrierenden  Theil  des
Heeres  bildet).  Die  Behandlung  der  Freischaren  nach  Kriegsmanier  ist
an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.  Dass  dieselben  mit  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Genehmigung
  ihrer  Regierung  handeln.

2.  Dass  dieselben  sich  nach  Kriegssitte  betragen.  Freischaren,
welche  plündern,  marodieren,  rauben,  haben  nicht  das  Recht  gleich
Soldaten  nach  Kriegssitte  behandelt  zu  werden.  Es  kann  auch  verlangt
werden,  dass  die  Freischaren  von  Officieren  befehligt  und  unter  die
Militär-Gerichtsbarkeit  gestellt  werden.

3.  Der  Kampf  soll  ein  ehrlicher  sein.  Die  Freischaren  müssen  daher
  die  Waffen  offen  tragen  und  uniformiert  oder  doch  mit  solchen
Abzeichen  versehen  sein,  dass  sie  auf  gehörige  Distanz  als  Gegner  kenntlich
  sind.  Im  deutsch-französischen  Kriege  (1870/71)  waren  beide  Regierungen
  darüber  einig,  dass  die  Kleidung  der  Franc-Tireurs  von  der
Tracht  der  Bevölkerung  unterschieden  sein  müsse.  Nur  über  die  Thatfrage,
  ob  die  Tracht:  blaue  Blouse  mit  rothen  Schnüren  (in  Kreuzform
auf  den  Ärmeln)  dieselben  hinreichend  als  Combattanten  bezeichne,  bestand
  eine  Meinungsverschiedenheit.  Von  der  französischen  Kriegsverwaltung
  wurde  die  Uniformierung  der  Franc-Tireurs  als  eine  militärische
bezeichet  werden.  Von  der  deutschen  Regierung  wurde  hingegen  geltend
gemacht,  dass  die  blaue  Blouse  auch  die  Nationaltracht  wäre,  während
die  rothen  Schnüre  nicht  auf  gehörige  Entfernung  erkennbar  und  leicht
zu  entfernen  wären,  und  so  ein  Auftreten  bald  als  Combattant,  bald
als  friedlicher  Einwohner  möglich  wäre.¹)

Wenn  im  bereits  occupierten  Lande  die  Einwohner  sich  zu  Frei- 



¹)  Dahn,  „Völkerrechtliche  und  staatsrechtliche  Studien“,  Berlin  1884,  S.  147.  
Über  die  Frage,  wer  als  legitimer  Streiter  anzusehen  ist,  handelt  auch  mein  Aufsatz:
„Das  Verbrechen  wider  die  Kriegsmacht  des  Staates“  in  der  „Österreichischen  militärischen
  Zeitschrift”  ex  1885.  Vgl.  auch  Rolin  Jacquemyns,  „Revue  de  droit  intern“,
II,  p.  660.