— 708 —
b. Wagenladung.
8. Zu den Sätzen der Wagenladungsklassen werden diejenigen Güter befördert, welche der Absender
mit einem Frachtbrief für einen Wagen als Wagenladung aufgiebt.
9. Die Güter werden eingetheilt in drei Klassen:
Güter der gewöhnlichen Wagenladungsklasse,
Güter des Spezial-Tarifes I,
Güter des Spezial-Tarifes II.
Zu den Gütern der gewöhnlichen Wagenladungsklosse zählen die Güter der gewöhnlichen Stück-
gutklasse, zu den Gütern des Spezial-Tarifes 1 die Güter des Ausnahme-Tarifes 1 und zu den Gütern
des Spezial-Tarifes II die Güter des Ausnahme-Tarifes 2.
10. Der Frachtberechnung nach den Sätzen der Wagenladungsklassen wird ein Gewicht von
mindestens 5000 kg zu Grunde gelegt. Es können also die Wagenladungssätze nur bei Aufgabe von
ganzen Wagenladungen im Gewicht von 5000 kg oder bei Bezahlung dieses Gewichtes Anwendung finden.
Ergiebt jedoch die Berechnung bei Zugrundelegung des wirklichen Gewichtes und des entsprechenden
Stückgutsatzes eine billigere Fracht, so ist diese Berechnungsweise in Anwendung zu bringen.
Beispiel: Es kommen in Swakopmund zur Beförderung nach Jakalswater 3500 kg Bauholz zur
Aufgabe. Bauholz tarifirt nach Ausnahme-Tarif 1 bezw. Spezial-Tarif I, und betragen die
Frachtsätze für 100 km 2,00 Mk. bezw. 1,20 Mk. pro 100 kg.
Bei Zugrundelegung des wirklichen Gewichtes und Anwendung des Ausnahme-Tarifes 1
(Stück= würde die Fracht
gut) 3500 — 2,0 = 70,00 Mk. betragen.
Bei Anwendung der Wagenladungsklasse (Spezial= Lari 1), also bei Zahlung eines Ge-
(Wagen= wichtes von 5000 kg beträgt die Fracht nur
ladung) 5000 „ 1,20 Mk. = 60,00 Mk.
Es wäre also im vorliegenden Falle die Sendung als Wagenladung nach den Sätzen des Spezial-
Tarifes 1 * berechnen.
Im Falle der Zusammenladung ungleich tarifirter Güter wird die Fracht für die ganze
Sendung un Grund des höchsten für einen Theil der Sendung geltenden Tarifsatzes ermittelt, sosern nicht
bei getrennter Gewichtsangabe die Einzelberechnung sich billiger stellt.
cc. Nebengebühren.
1. Für Auf= und Abladen der Stückgüter für 100 kg — 0,05 Mk.
Das Be= und Entladen der Wagenladungen hat der Absender bezw. der Empfänger zu besorgen.
2. Wägegeld.
1. für Stückgüter für 100 kcg — 0,05 Mk. Diese Gebühr wird erhoben:
a) für die Ermittelung des Gewichtes von Frachtstückgut, wenn der Frachtbrief eine
Gewichtsangabe nicht enthält, oder das angegebene Gewicht unrichtig ist;
b) wenn der Absender nach erfolgter bahnseitiger Verwiegung die Wiederholung derselben
beantragt hat und eine sich dabei etwa ergebende Differenz nicht mehr als 2pCt. beträgt;
c) wenn der Empfänger die Verwiegung beantragt hat und die Nachwiegung kein von
der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht ergeben hat;
2. für Wagenladungsgüter:
a) für Verwiegung einzelner Frachtstücke für 100 kg — 0,05 Mk.;
b) für Verwiegung mittelst der Güterwaage für jeden Wagen — 2,00 Mk.
Abfertigungsvorschriften.
Abschluß des Frachtvertrages.
1. Die Annahme erfolgt erst nach vollständiger Auflieferung — bei Wagenladungsgütern nach
vollständiger Verladung — der zu einem in duplo auszufertigenden Frachtbrief gehörigen Güter und nach
Prüfung der Annahmefähigkeit bezw. nach Beseitigung diesbezüglicher Anstände. Zum Zeichen der Annahme
ist der Tagesstempel der Abfertigungsstelle auf den Frachtbrief und das Duplikat aufzudrücken. Der
Duplikatfrachtbrief wird von der Empfangsstation mit dem dozugehörigen Gute dem Empfänger aus-
gehändigt. Der gquittirte Unikatfrachtbrief bleibt als Belag bei der Empfangsstation.
2. Bei nachträglicher Zurückgabe eines unrichtigen Frachtbriefes an den Auflieferer und Aussteller
eines neuen Frachtbriefes sind der alte Frachtbrief und das Duplikat zu vernichten oder der Abfertigungs-
stempel mit Tinte zu durchstreichen.
3. Soweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem
Transporte eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Absender ob. Ist
der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme