Contents: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

94 
besonders, sonst aber mit einem Zuschlage zu ihrem Steuersatze achter Unterabtheil- 
ung zu vernehmen. 
s. Bei Gewerbtreibenden, welchen durch Anschaffung des von ihnen zu verarbeitenden 
Materials, im Vergleich mit ihren Gewerbagenossen, ein höherer Gewinn zu Theil 
wird, kann, nach dem Ermessen der Abschähyungsbehörde, ein besonderer Zuschlag 
Stau sinden. 
F. Diejenigen der achten Unterabtheilung angehörigen Personen, welche ihre Gewerbe 
kaufnmännisch oder fabrikmäßig betreiben, sind in der ersten Unterabtheilung mit 
Gewerbsteuer zu vernehmen. 
#12. 
10) Neunte Unterabtheilung. 
Persenen, welche sich mitl Verg= und Hütsenkewieb beschistigen. 
Der Berg= und Hültenbetrieb wird nach dem Umfange des Geschäfts terminlich 
mit 5 Sgr. bis 20 Thlr. besteuert. 
Der Salinenbetrieb unterliegt der Bestenerung in dieser Unterabtheilung. 
u c. 
11) Zehnte Unterabtheilung. 
Perfenen, welche ein Gew#erke lm Umberzieben belrelben. 
Die Gewerbsteuer solcher Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betrei- 
ben, wird nach folgenden Bestimmungen erhoben. 
1) à. Personen, welche für ausländische (d. b. dem Fürsienthume Reuß Jüngerer Linie 
nicht angehßrige) Handelshäuser oder Fabriken ausländische Waaren im Inlande 
verkaufen oder Bestellungen darauf einsammeln, haben für je drei Monate 1 Tha- 
ler zu entiichten. 
Der Gewerbsketrieb gquf kürzere Zeit als drei Monate verpflichtet dennoch zu 
dem Beitrage von 1 Thaler. 
d. Von dieser Abgabe sind die den übrigen Zollvereinostaaten angehörigen Fabrikan= 
ten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft An- 
käufe machen, oder vereinsländische Reisende, welche nicht Waaren seltst, sondern 
nur Muster bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, befreit, wonn sie die Be- 
rechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren 
Wohnsit haben, durch Entrichtung der geseblichen Abgaben enworben haben, oder 
im Diensie solcher Gewerbtreibenden oder Kaufleute steben, und sich bierüber aus- 
weisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.