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besonders, sonst aber mit einem Zuschlage zu ihrem Steuersatze achter Unterabtheil-
ung zu vernehmen.
s. Bei Gewerbtreibenden, welchen durch Anschaffung des von ihnen zu verarbeitenden
Materials, im Vergleich mit ihren Gewerbagenossen, ein höherer Gewinn zu Theil
wird, kann, nach dem Ermessen der Abschähyungsbehörde, ein besonderer Zuschlag
Stau sinden.
F. Diejenigen der achten Unterabtheilung angehörigen Personen, welche ihre Gewerbe
kaufnmännisch oder fabrikmäßig betreiben, sind in der ersten Unterabtheilung mit
Gewerbsteuer zu vernehmen.
#12.
10) Neunte Unterabtheilung.
Persenen, welche sich mitl Verg= und Hütsenkewieb beschistigen.
Der Berg= und Hültenbetrieb wird nach dem Umfange des Geschäfts terminlich
mit 5 Sgr. bis 20 Thlr. besteuert.
Der Salinenbetrieb unterliegt der Bestenerung in dieser Unterabtheilung.
u c.
11) Zehnte Unterabtheilung.
Perfenen, welche ein Gew#erke lm Umberzieben belrelben.
Die Gewerbsteuer solcher Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betrei-
ben, wird nach folgenden Bestimmungen erhoben.
1) à. Personen, welche für ausländische (d. b. dem Fürsienthume Reuß Jüngerer Linie
nicht angehßrige) Handelshäuser oder Fabriken ausländische Waaren im Inlande
verkaufen oder Bestellungen darauf einsammeln, haben für je drei Monate 1 Tha-
ler zu entiichten.
Der Gewerbsketrieb gquf kürzere Zeit als drei Monate verpflichtet dennoch zu
dem Beitrage von 1 Thaler.
d. Von dieser Abgabe sind die den übrigen Zollvereinostaaten angehörigen Fabrikan=
ten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft An-
käufe machen, oder vereinsländische Reisende, welche nicht Waaren seltst, sondern
nur Muster bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, befreit, wonn sie die Be-
rechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren
Wohnsit haben, durch Entrichtung der geseblichen Abgaben enworben haben, oder
im Diensie solcher Gewerbtreibenden oder Kaufleute steben, und sich bierüber aus-
weisen.