fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen einer zweimonatigen Frist anzu— 
stellen. Diese Frist ist eine Nothfrist im Sinne der Civilprozeßordnung, beginnt mit der 
Zustellung der Entscheidung des Finanzministeriums und wird nach den Bestimmungen 
der Civilprozeßordnung berechnet. 
III. 
Die Beitreibung der Stempelbeträge wird weder durch Beschwerden ( noch durch 
Anstellung der Klage (II) gehemmt. 
Artikel 22. 
Hinter dem Worte „Stempelsachen“ werden die Worte: 
„außerhalb des Rechtswegs“ 
eingeschoben. 
Tarif. 
Die 
Vorbemerkung 
erhält folgende Fassung: 
„Die nach Prozenten des Werths des Gegenstandes zu bemessenden Steuer- 
sätze steigen von 10 zu 10 Pfennigen. 
Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 5 Pfen- 
nige oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls dagegen für 
10 Pfennige gerechnet.“ 
Vor Tarifposition 2 wird die durch Gesetz vom 17. März 1886 erledigte Tarif- 
position „Abtretungen“ in folgender Form wieder eingestellt: 
„1. Abtretungen siehe Pos. 34 unter A.“ 
Darifposition 3 
fällt weg. 
Tarifposition 5. 
Am Schlusse der Position werden die Worte: 
„Und Zwangsversteigerung eines Grundstücks 2c. Pos. 37.“ 
angefügt. 
Tarifpositionen 8 und 9. 
Am Schlusse jeder dieser Positionen wird der Zusatz 
„und C“ 
angefügt.
	        
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