I. Europa. 135 9. Bayern.
Titel VIIO. Von der Rechtspflege.
$ 1. Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. — Sie wird unter Seiner Oberaufsicht
durch eine geeignete Zahl von Ämtern und Obergerichten in einer gesetzlich
bestimmten Instanzenordnung verwaltet.
$ 2. Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urteilen Entscheidungsgründe
beizufügen.
$ 3. Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugnis unabhängig,
und die Richter können nur durch einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit
Verlust des damit verbundenen Gehaltes entlassen — oder derselben entsetzt werden.
8 4. Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade erteilen, die Strafe mildern
oder erlassen; — aber in keinem Falle irgendeine anhängige Streitsache oder angefangene
Untersuchung hemmen.
$ 5. Der königliche Fiskus wird in allen streitigen Privatrechtsverhältnissen
bei den königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen.
$ 6. Die Vermögenskonfiskation hat in keinem Falle statt.
$ 7. Es soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche Strafgesetzbuch
bestehen.
Titel IX. Von der Militärverfassung.
$ 1. Jeder Bayer ist verpflichtet, zur Verteidigung seines Vaterlandes nach den
hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken.
Von der Pflicht, die Waffen zu tragen, ist der geistliche Stand ausgenommen.
$ 2. Der Staat hat zu seiner Verteidigung eine stehende Armee, welche durch die
allgemeine Militärkonskription ergänzt und auch im Frieden gehörig unterhalten wird.
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$ 6. Die Armee handelt gegen den äußeren Feind und im Innern nur dann,
wenn die Militärmacht von der kompetenten Zivilbehörde förmlich dazu aufgefordert
wird.
$ 7. Die Militärpersonen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen oder
Vergehen unter der Militärgerichtsbarkeit, in Real- und gemischten Rechtssachen aber
unter den bürgerlichen Gerichten.
Titel X. Von der Gewähr der Verlassung.
$ 1. Bei dem Regierungsantritte schwört der König in einer feierlichen Versammlung
der Staatsminister, der Mitglieder des Staatsrats und einer Deputation
der Stände, wenn sie zur Zeit versammelt sind, folgenden Eid:
„Ich schwöre, nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu regieren,
so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.“
Über diesen Akt wird eine Urkunde verfaßt, in das Reichsarchiv hinterlegt und
beglaubigte Abschrift davon der Ständeversammlung mitgeteilt.
& 2. Der Reichsverweser leistet in Beziehung auf die Erhaltung der Verfassung
den Tit. II $ 16 vorgeschriebenen Eid.
» Durch die Wehrverfassung beseitigt.