fullscreen: Der Polizeibeamte.

§ 14. C. Arzneihandel. — D. Lebensmittelpolizei. 127 
In diese Verhältnisse greift die Polizei in mannigfaltigster Weise 
ein: aus sitten- und ordnungspolizeilichen Gründen wird den Dirnen 
das Betreten gewisser Straßen, das Wohnen in bestimmten Gegenden, 
der Verkehr in einzelnen Lokalen ec. untersagt; um der Verbreitung 
der so verderblichen Geschlechtskrankheiten vorzubeugen, führt die Gesund- 
heitspolizei eine regelmäßige ärztliche Untersuchung ein ec. Die Gesammt- 
beit aller dieser Vorschriften und ihre Handhabung nennt man „Sitten- 
kontrolle". 
Wer nicht unter Sittenkontrolle steht, macht sich durch das Treiben 
von Gewerbsunzucht strafbar, die „Kontrolldirnen“ nur durch Uebertretung 
der sittenpolizeilichen Vorschriften. In beiden Fällen kann Ueberweisung 
an die Landespolizeibehörde eintreten, und in beiden Fällen ist der 
Polizeibeamte daher — vergl. S.39, § 6. C.6 — zur vorläufigen Festnahme 
befugt, eine Berechtigung, von der er zweckmäßig in allen Fällen, 
selbstverständlich mit größter Vorsicht, Gebrauch machen wird, es den 
Vorgesetzten überlassend, über die Fortdauer der Freiheitsentziehung 
zu verfügen. Jedenfalls sind die betreffenden Frauenspersonen zunächst 
in Polizeigewahrsam zu bringen. Vergl. jedoch S. 46, § 6 Fußnote. 
C. Arzneihandel. Der Arzneiverkauf erfolgt nur in Apotheken; 
lediglich insoweit Medikamente dem allgemeinen Verkehr freigegeben 
sind, dürfen sie auch in anderen Geschäften (Drogerien) feilgehalten 
werden. Namentlich die Drogerien werden auf Beachtung dieser Be- 
stimmung durch alljährliche polizeiliche Revisionen besonders kontrollirt. 
(Kaiserliche Verordnung vom 27. Januar 1890.) 
Wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, soweit der 
Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft 
oder sonst an Andere überläßt, wird bestraft. (§ 367, 3 St. G. B.) 
Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheimmittel sind 
endlich vom Ankauf und Feilbieten im Umherziehen gänzlich aus- 
geschlossen. 
D. Lebensmittelpolizei. Nahrungs- und Genußmittel dürfen 
nicht in verfälschtem oder verdorbenem Zustande feilgeboten oder ver- 
kauft werden; Spielwaaren, Tapeten, Farben sollen keine giftigen 
Bestandtheile enthalten, Eß-, Trink- und Kochgeschirre nicht blei- oder 
zinkhaltig sein. 
Zur Kontrolle sind die Polizeibeamten berechtigt, während der 
Geschäftszeit in die Räumlichkeiten einzutreten, in denen Gegen- 
stände feilgeboten werden, und daraus Proben zur Untersuchung zu 
entnehmen. Ueber die Entnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, 
dem Geschäftsinhaber, der von der Polizei für die entnommenen Waaren 
natürlich entschädigt wird, auch auf Verlangen ein Theil der ent- 
nommenen Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. 
Während sich hier das Vorgehen der Beamten lediglich auf die 
Entnahme von Proben beschränkt, sind die Polizeibeamten befugt, in