§ 14. C. Arzneihandel. — D. Lebensmittelpolizei. 127
In diese Verhältnisse greift die Polizei in mannigfaltigster Weise
ein: aus sitten- und ordnungspolizeilichen Gründen wird den Dirnen
das Betreten gewisser Straßen, das Wohnen in bestimmten Gegenden,
der Verkehr in einzelnen Lokalen ec. untersagt; um der Verbreitung
der so verderblichen Geschlechtskrankheiten vorzubeugen, führt die Gesund-
heitspolizei eine regelmäßige ärztliche Untersuchung ein ec. Die Gesammt-
beit aller dieser Vorschriften und ihre Handhabung nennt man „Sitten-
kontrolle".
Wer nicht unter Sittenkontrolle steht, macht sich durch das Treiben
von Gewerbsunzucht strafbar, die „Kontrolldirnen“ nur durch Uebertretung
der sittenpolizeilichen Vorschriften. In beiden Fällen kann Ueberweisung
an die Landespolizeibehörde eintreten, und in beiden Fällen ist der
Polizeibeamte daher — vergl. S.39, § 6. C.6 — zur vorläufigen Festnahme
befugt, eine Berechtigung, von der er zweckmäßig in allen Fällen,
selbstverständlich mit größter Vorsicht, Gebrauch machen wird, es den
Vorgesetzten überlassend, über die Fortdauer der Freiheitsentziehung
zu verfügen. Jedenfalls sind die betreffenden Frauenspersonen zunächst
in Polizeigewahrsam zu bringen. Vergl. jedoch S. 46, § 6 Fußnote.
C. Arzneihandel. Der Arzneiverkauf erfolgt nur in Apotheken;
lediglich insoweit Medikamente dem allgemeinen Verkehr freigegeben
sind, dürfen sie auch in anderen Geschäften (Drogerien) feilgehalten
werden. Namentlich die Drogerien werden auf Beachtung dieser Be-
stimmung durch alljährliche polizeiliche Revisionen besonders kontrollirt.
(Kaiserliche Verordnung vom 27. Januar 1890.)
Wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, soweit der
Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft
oder sonst an Andere überläßt, wird bestraft. (§ 367, 3 St. G. B.)
Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheimmittel sind
endlich vom Ankauf und Feilbieten im Umherziehen gänzlich aus-
geschlossen.
D. Lebensmittelpolizei. Nahrungs- und Genußmittel dürfen
nicht in verfälschtem oder verdorbenem Zustande feilgeboten oder ver-
kauft werden; Spielwaaren, Tapeten, Farben sollen keine giftigen
Bestandtheile enthalten, Eß-, Trink- und Kochgeschirre nicht blei- oder
zinkhaltig sein.
Zur Kontrolle sind die Polizeibeamten berechtigt, während der
Geschäftszeit in die Räumlichkeiten einzutreten, in denen Gegen-
stände feilgeboten werden, und daraus Proben zur Untersuchung zu
entnehmen. Ueber die Entnahme ist eine Bescheinigung auszustellen,
dem Geschäftsinhaber, der von der Polizei für die entnommenen Waaren
natürlich entschädigt wird, auch auf Verlangen ein Theil der ent-
nommenen Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen.
Während sich hier das Vorgehen der Beamten lediglich auf die
Entnahme von Proben beschränkt, sind die Polizeibeamten befugt, in