Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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mündlich oder durch Zufertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, 
auf dessen Zustellung die obigen Vorschriften über die Zustellung der 
Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung förmliche Be- 
weiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen An- 
trag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen. 
Rekurs. 
27. Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet 
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* 
binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung 
der Bescheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen 
Bescheides Rekurs an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vor- 
gesetzte Dienstbehörde statt. Der Rekurs kann sowohl bei dieser, als 
auch bei der Stelle, gegen deren Bescheid sich der Rekurs richtet, ein- 
gelegt werden. 
Das Verfahren über den Rekurs ist an besondere Formen nicht 
gebunden. Die in demselben ergangene Entscheidung ist endgültig (8 106 
a. a. O.). Wird der Rekurs als begründet anerkannt, so ist die Auf- 
rechnung und die Bescheinigung nöthigenfalls auf einem besonderen mit 
derselben zu verbindenden Blatt Papier, mit farbiger Tinte entsprechend 
zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter Rück- 
gabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die aufgerechnete 
Quittungskarte aber der aufrechnenden Stelle zurückzugeben. 
Kosten des Verfahrens. 
Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Kosten 
erwachsen. Die über den Einspruch entscheidende Stelle ist jedoch befugt, 
demselben solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch 
unbegründete Anträge desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies 
nur dann geschehen, wenn die Annahme begründet erscheint, daß der 
Versicherte sich der Grundlosigkeit seiner Anträge bewußt gewesen ist. 
Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch Portoauslagen. Die 
Auferlegung von Kosten ist zu begründen. Dieselbe kann mit dem gegen 
den Einspruch zugelassenen Rekurs angefochten werden. Auf die Kosten 
des Rekursverfahrens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der 
Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten Anwendung.
	        
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