Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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C.  29.

Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1868.

(I.  8.)  Wilhelm.
v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7059.)  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  den  zweiten  Nachtrag  zum  Statut  der  Oppeln-Tarnowißzer
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  25.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  die  Oppeln-Tarnowitzer  Eisenbahngesellschaft  in  der  außerordent.
lichen  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  22.  Januar  1868.  den  anliegenden
sreiten  Nachtrag  zu  ihrem  unterm  1.  Dezember  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  1013.)
andesherrlich  genehmigten  Statut  beschlossen  hat,  wollen  Wir  diesem  Nachtrage
die  erbetene  landesherrliche  Bestätigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1868.
(LI.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Leonhardt.

Gir.  7058—7660)  Iwei-