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tanten oder Grubenvorstandes, so müssen die betreffenden Festsetzungen in die Legitimation
(Art. 109) aufgenommen werden.
Art. 111 (§S. 120).
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
·
1) wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer Mehrheit von
wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen
werden können; '
2) wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen.
Art. 112 (§. 121). »
Der Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt die
Kurscheine aus (Art. 94).
Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen erforderlichen Bücher der Gewerkschaft
Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht
offen zu legen.
Art. 113 (§. 122).
Der Repräsentant oder Grubenvorstand beruft die Gewerkenversammlungen.
Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, alljährlich eine Gewerkenversammlung
berufen und derselben eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen.
Der Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn
dies die Eigenthümer von wenigstens einem Viertheil aller Kuxe verlangen. Unterläßt
er die Berufung, so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde auf den an sie gerichteten
Antrag.
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur
Beschußfassung über den Widerruf der erfolgten Bestellung kann die Bergbehörde auf
den an sie gerichteren Antrag eine Gewerkenversammlung berufen.
Art. 114 (§. 123).
Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen
an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen-Bestellt
die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß ein Mitglied desselben mit
dieser Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des Grubenvorstandes bezeichnet
werden.