Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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tanten  oder  Grubenvorstandes,  so  müssen  die  betreffenden  Festsetzungen  in  die  Legitimation
  (Art.  109)  aufgenommen  werden.
Art.  111  (§S.  120).

Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  bedarf  eines  besonderen  Auftrages  der  Gewerkenversammlung,
  ·

1)  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  welche  nur  von  einer  Mehrheit  von
wenigstens  drei  Viertheilen  aller  Kuxe  oder  nur  mit  Einstimmigkeit  beschlossen
werden  können;  '

2)  wenn  Beiträge  von  den  Gewerken  erhoben  werden  sollen.

Art.  112  (§.  121).  »

Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  führt  das  Gewerkenbuch  und  fertigt  die
Kurscheine  aus  (Art.  94).

Er  ist  verpflichtet,  für  die  Führung  der  übrigen  erforderlichen  Bücher  der  Gewerkschaft
  Sorge  zu  tragen  und  jedem  Gewerken  auf  Verlangen  die  Bücher  zur  Einsicht
offen  zu  legen.

Art.  113  (§.  122).

Der  Repräsentant  oder  Grubenvorstand  beruft  die  Gewerkenversammlungen.

Er  muß,  wenn  das  Bergwerk  im  Betriebe  ist,  alljährlich  eine  Gewerkenversammlung
berufen  und  derselben  eine  vollständig  belegte  Verwaltungsrechnung  vorlegen.

Der  Repräsentant  ist  zur  Berufung  einer  Gewerkenversammlung  verpflichtet,  wenn
dies  die  Eigenthümer  von  wenigstens  einem  Viertheil  aller  Kuxe  verlangen.  Unterläßt
  er  die  Berufung,  so  erfolgt  dieselbe  durch  die  Bergbehörde  auf  den  an  sie  gerichteten
  Antrag.

Zur  Vornahme  der  Wahl  eines  Repräsentanten  oder  Grubenvorstandes  oder  zur
Beschußfassung  über  den  Widerruf  der  erfolgten  Bestellung  kann  die  Bergbehörde  auf
den  an  sie  gerichteren  Antrag  eine  Gewerkenversammlung  berufen.

Art.  114  (§.  123).

Der  Repräsentant  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  alle  Vorladungen  und  andere  Zustellungen
  an  die  Gewerkschaft  mit  voller  rechtlicher  Wirkung  in  Empfang  zu  nehmen-Bestellt

  die  Gewerkschaft  einen  Grubenvorstand,  so  muß  ein  Mitglied  desselben  mit
dieser  Empfangnahme  beauftragt  und  in  der  Legitimation  des  Grubenvorstandes  bezeichnet
  werden.