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itimmungen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsart Etmsprach erhoben
wird, durch Abgabe von Stimmzetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit entschieden, so daß
diejenigen Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Ueber folgende Gegenstände:
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder
die Umwandelung der rechtlichen Form der Gesellschaft,
b) die Abänderung des Zwecks der Gesellschaft,
) die theilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundtapitals,
kenn nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen
Stimmen, welche mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten müssen, Beschluß gefaßt werden.
Falls in dieser Versammlung die Hälfte des Grundkapitals nicht vertreten ist, wird eine zweite
Hauptversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals mit
einfacher Stimmenmehrheit über die nach Absatz 1 (a, b und c) vorliegenden Gegenstände Beschluß faßt.
Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum bis zum
31. Dezember 1901.
Von dem nach Abzug der Beträge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinne
werden an die Mitglieder der Gesellschaft vier vom Hundert auf das eingezahlte Grundkapital vertheilt.
Von dem hiernach verbleibenden Rest erhält der Aufsichtsrath zehn vom Hundert als Gewinnantheil, der
Vorstand und die Angestellten die vertragsmäßigen Tantiemen. Der Rest wird als weitere Dividende an
die Mitglieder der Gesellschaft vertheilt, soweit die Hauptversammlung nicht anders bestimmt.
Die nach diesen Satzungen erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im Deutschen Reichs-Anzeiger
und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. Der Aussichtsrath kann noch andere Publikationsblätter bestimmen.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ernennt die Hauptversammlung die Ligquidatoren.
Das Vermögen wird nach Tilgung der Schulden unter die Mitglieder nach Maßgabe ihrer
Betheiligung vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres
von dem Tage an gerechnet, an welchem eine Aufforderung der Gesellschaft an ihre Gläubiger, sich bei ihr
zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Die gleiche Bestimmung findet An-
wendung auf eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mutglieder.
Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft
und ihrem Gerichtsstande.
Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem
Behufe einen Kommissar bestellen. Die Ausfsicht erstreckt sich auf die satzungsmäßige Führung der Geschäfte
für die Erreichung des Gesellschaftszweckes.
Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, an jeder Verhandlung des Aussichts-
raths und jeder Hauptversammlung theilzunehmen, von dem Aussichtsrathe jederzeit Bericht über die
Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen und die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie
auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht
entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach
welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen, das Grundkapital theilweise zurückgezahlt,
die Gesellschaft ausfgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
Beschluß des Bundesraths, betreffend den Gesellschaftsvertrag der Otavi-Minen-
und Eisenbahngesellschaft.W
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird Nach-
sichendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 14. Februar d. Is. beschlossen, der Otavi-Minen= und
Eilenbahngesellschaft zu Berlin auf Grund ihres vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages
Statuts) die Fähigkeit beizulegen, als deutsche Kolonialgesellschaft unter ihrem Namen Rechte, insbesondere
GEgennen und andere dingliche Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor
Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrage (Statut).
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Berlin.
Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt.
2*8 Vergleiche Neichs-Anzeiger vom 1. April 1901.