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Dienstag und Freitag abend... 4%4 Vierteljährlicher Bezugspreis 1 /
Imeinndsiebzigster
Stück 13. Ausgegeben Schlawe, den 3. Februar 1914.
Jakrgang.
Amtliche Verordnungen und Bekanntmachungen.
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I. Allgemeines.
Nr. 95) Zur Abhaltung einer Prüfung über den Nachweis der Befähigung zum Zetriebe des Hufbeschlaggewerbes ist ein
Termin auf Donnerstag, den 26. März 1914, vormittags 9 Uhr, in Köslin vor der staatlichen Kommission zur Abhaltung der
Hufbeschlagsprüfung anberaumt worden.
Die Prüflinge haben den Nachweis zu erbringen, daß sie das 19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens die
letzten drei Monate vor der Meldung zur Prüfung im Bezirke der Prüfungskommission sich aufgehalten haben. Die Meldung
ist spätestens 4 Wochen vor dem Termine unter Einsendung der Prüfnugsgehühren im Betrage von 10 Mark, eines Geburtsscheines
und etweiger Zeugnisse über die bieherige Ausbildung bei dem Vorsitzenden der Kommission, Königlichen Regierungsund
Veterinärrat Brietzmann in Köslin anzubringen. Gleichzeitig ist die Erklärung abzugeben, daß sich der Meldende innerhalb
der letzten 6 Monate nicht erfolglos einer Husbeschlagsprüfung unterzogen hat. Zur Prüfung ist ein Rinnmesser und ein
Unterhauer mitzubringen.
Die neue Prüfungsordnung für Hufschmiede ist im Amtsblatt von 1905 Stück 5 Seite 30 abgedruckt.
Körlin, den 5. Januar 1914. Der Regierungspräsident.
Die Magistrate, sowie die Herren Guts= und Gemeindevorsteher ersuche ich, Vorstehendes zur Kenntnis der Hufbeschlagsschmiede
zu bringen.
Schlawe, den 29. Januar 1914. Der Landrat. J. A: von Baumbach, Regierungsassessor.
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Ur. 960) Unentgeltliche Beförderung von Liebesgaben für die Ueberschwemmten
im Küstengebiet der Ostsee.
Mit sofortiger Gültigkeit werden freiwillige Gaben aller Art, z. B. von Lebensmitteln, Kleidern, Decken, Zetten,
Hausgeräten, Brennmaterial, Kartoffeln, Heu, Stroh, Rüben, Saatgut, Düngemitteln usw., die zur Linderung der Not der
durch die Ueberschwemmungen im Küstengebiet der Ostsee betroffenen Bevölkerung an Behörden, Jemeinnützige öffeutliche
HMomitees und Sammelsstellen zur unentgeltlichen Derteilung an die Ueberschwemmten abgegeben werden, oder von solchen
Behörden usw. zu gleichem Zwecke aus freiwillig gespendeten Geldern angeschafft und bezogen werden, widerruflich bis
auf weiteres auf den preußisch-hessischen Staatsbahnen frachtfrei befördert. Die Sendungen sind im Frachtbriefe mit
dem Derimerk zu versehen: „Freiwillige Gaben für die Ueberschwemmten im Küstengebiet der Ostsee".
Nähere Auskunft erteilen die Güterabfertigungen.
Stettin, den 20. Januar 1014. Höônigliche Eisenbahndirektion.
Die vom 29. Januar 1914 ab aufgegebenen Sendungen an Liebesgaben genießen die Frachtfreiheit, erforderlichenfalls
nachträglich im Erstattungswege. «
Schlawe, den 2. Februar 1914. Der Landrat. von Scheliha.
Nr. 99 Die Herren Dorsitzenden der betreffenden ländlichen Schulvorstände mache ich darauf aufmerksam, daß die Drämien
für die im Jahre 1912 mit dem „Mordstern“ abgeschlossene Haftpflichtversicherung der Lehrpersonen fällig sind und
bis zum 28. d. Mits. bezahlt sein müssen. Die Orämiengelder nimmt der Agent des „Nordstern", Herr Kaufmann
Schlüter in Schlawe, entgegen.
Schlawe, den 2. Februar 1914. Der Landrat. von Scheliha.