Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

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  Dienstag  und  Freitag  abend...  4%4  Vierteljährlicher  Bezugspreis  1  /

Imeinndsiebzigster

Stück  13.  Ausgegeben  Schlawe,  den  3.  Februar  1914.

Jakrgang.

Amtliche  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

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I.  Allgemeines.

Nr.  95)  Zur  Abhaltung  einer  Prüfung  über  den  Nachweis  der  Befähigung  zum  Zetriebe  des  Hufbeschlaggewerbes  ist  ein
Termin  auf  Donnerstag,  den  26.  März  1914,  vormittags  9  Uhr,  in  Köslin  vor  der  staatlichen  Kommission  zur  Abhaltung  der
Hufbeschlagsprüfung  anberaumt  worden.

Die  Prüflinge  haben  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  sie  das  19.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  mindestens  die
letzten  drei  Monate  vor  der  Meldung  zur  Prüfung  im  Bezirke  der  Prüfungskommission  sich  aufgehalten  haben.  Die  Meldung
ist  spätestens  4  Wochen  vor  dem  Termine  unter  Einsendung  der  Prüfnugsgehühren  im  Betrage  von  10  Mark,  eines  Geburtsscheines
  und  etweiger  Zeugnisse  über  die  bieherige  Ausbildung  bei  dem  Vorsitzenden  der  Kommission,  Königlichen  Regierungsund
  Veterinärrat  Brietzmann  in  Köslin  anzubringen.  Gleichzeitig  ist  die  Erklärung  abzugeben,  daß  sich  der  Meldende  innerhalb
der  letzten  6  Monate  nicht  erfolglos  einer  Husbeschlagsprüfung  unterzogen  hat.  Zur  Prüfung  ist  ein  Rinnmesser  und  ein
Unterhauer  mitzubringen.

Die  neue  Prüfungsordnung  für  Hufschmiede  ist  im  Amtsblatt  von  1905  Stück  5  Seite  30  abgedruckt.

Körlin,  den  5.  Januar  1914.  Der  Regierungspräsident.

Die  Magistrate,  sowie  die  Herren  Guts=  und  Gemeindevorsteher  ersuche  ich,  Vorstehendes  zur  Kenntnis  der  Hufbeschlagsschmiede
  zu  bringen.

Schlawe,  den  29.  Januar  1914.  Der  Landrat.  J.  A:  von  Baumbach,  Regierungsassessor.

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Ur.  960)  Unentgeltliche  Beförderung  von  Liebesgaben  für  die  Ueberschwemmten
im  Küstengebiet  der  Ostsee.

Mit  sofortiger  Gültigkeit  werden  freiwillige  Gaben  aller  Art,  z.  B.  von  Lebensmitteln,  Kleidern,  Decken,  Zetten,
Hausgeräten,  Brennmaterial,  Kartoffeln,  Heu,  Stroh,  Rüben,  Saatgut,  Düngemitteln  usw.,  die  zur  Linderung  der  Not  der
durch  die  Ueberschwemmungen  im  Küstengebiet  der  Ostsee  betroffenen  Bevölkerung  an  Behörden,  Jemeinnützige  öffeutliche
HMomitees  und  Sammelsstellen  zur  unentgeltlichen  Derteilung  an  die  Ueberschwemmten  abgegeben  werden,  oder  von  solchen
Behörden  usw.  zu  gleichem  Zwecke  aus  freiwillig  gespendeten  Geldern  angeschafft  und  bezogen  werden,  widerruflich  bis
auf  weiteres  auf  den  preußisch-hessischen  Staatsbahnen  frachtfrei  befördert.  Die  Sendungen  sind  im  Frachtbriefe  mit
dem  Derimerk  zu  versehen:  „Freiwillige  Gaben  für  die  Ueberschwemmten  im  Küstengebiet  der  Ostsee".

Nähere  Auskunft  erteilen  die  Güterabfertigungen.

Stettin,  den  20.  Januar  1014.  Höônigliche  Eisenbahndirektion.

Die  vom  29.  Januar  1914  ab  aufgegebenen  Sendungen  an  Liebesgaben  genießen  die  Frachtfreiheit,  erforderlichenfalls
  nachträglich  im  Erstattungswege.  «
Schlawe,  den  2.  Februar  1914.  Der  Landrat.  von  Scheliha.

Nr.  99  Die  Herren  Dorsitzenden  der  betreffenden  ländlichen  Schulvorstände  mache  ich  darauf  aufmerksam,  daß  die  Drämien
  für  die  im  Jahre  1912  mit  dem  „Mordstern“  abgeschlossene  Haftpflichtversicherung  der  Lehrpersonen  fällig  sind  und
bis  zum  28.  d.  Mits.  bezahlt  sein  müssen.  Die  Orämiengelder  nimmt  der  Agent  des  „Nordstern",  Herr  Kaufmann
Schlüter  in  Schlawe,  entgegen.

Schlawe,  den  2.  Februar  1914.  Der  Landrat.  von  Scheliha.