Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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zu  Arbeiten  in  den  Ofen  und  zum  Befeuern  der  Ofen,  mit  Ausnahme
des  Füllens  und  Entleerens  oben  offener  Schmauchöfen

zum  Transporte  geformter  (auch  getrockneter  und  gebrarntay  Steine,  soweit
  die  Steine  in  Schiebkarren  oder  ähnlichen  Transportmitteln  befördert
  werden  und  hierbei  ein  festverlegtes  Geleis  oder  eine  harte,
ebene  Fahrbahn  nicht  benutzt  werden  kann.

II.

In  Ziegeleien,  einschließlich  der  Schamottefabriken,  ist  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  der  Arbeitsstätte  eine  Tafel  auszuhängen,  welche  in  denutlicher
Schrist  außer  dem  im  8  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Auszuge
  die  Bestimmungen  unter  I  wiedergibt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  5n  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Sie  treten  am  1.  Jannar  1904  in  Kraft  und  an  Stelle  der  durch  die
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  18.  Oktober  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1061)
verkündeten  Bestimmungen.

Berlin,  den  15.  November  1903.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

35.  Regl  2.  Men  tmach

vom  1.  Dezember  1903,
betreffend  den  Betrieb  von  Getreidemühlen.

Zu  der  mit  Regierungs-Verordnung  vom  10.  Juni  1899  (Gesetzsammlung
Seite  8)  abgedruckten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  April  1809,
betreffend  den  Betrieb  von  Getreidemühlen,  hat  der  Bundesrat  die  nachstehend
unter  O  abgedruckten  weiteren  Vorschriften  erlassen.

Dies  wird  hiermit  zur  Kenntnis  der  Beteiligten  gebracht.

Greiz,  den  1.  Dezember  1903.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.
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