Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

— 429 — 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen 
Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe. 
Alle bisher erlassenen allgemeinen Quarantäne-Verfügungen (Runderlasse vom 15. Juni 1896, 
zom 3. April 1897 und vom 5. Mai 1898) werden hierdurch aufgehoben. An ihre Stelle treten mit 
dem heutigen Tage die hierunter folgenden Vorschriften betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der 
einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe, nebst Nachtrag und Anlagen. 
Der Runderlaß vom 2. September 1899, betreffend die Bestimmungen gegenüber dem Zuzug von 
Indiern und sonstigen Asiaten, sowie der Runderlaß vom 12. März 1900, betreffend den Dhauverkehr 
mit Zanzibar, werden hierdurch nicht berührt und bleiben zu Recht bestehen. 
Hierzu bemerke ich Folgendes: 
1. Bezüglich des in diesen Vorschriften vorkommenden Ausdruckes „beamteter Arzt“ wird hervor- 
gehoben, daß hierunter nicht bloß Aerzte, welche im Gouvernementsdienst angestellt sind, sondern auch solche 
Terzte verstanden sein sollen, welchen einzelne öffentliche Funktionen nur vorübergehend oder ausnahmsweise 
übertragen sind. Sollte ein Arzt für die gesundheitspolizeiliche Kontrole ausnahmsweise nicht zur Ver- 
sügung stehen, so hat der Bezirksamtmann bezw. der Vorsteher des Bezirksnebenamtes selbst die Kontrole 
zu besorgen. In Behinderungsfällen darf sich derselbe durch eine zuverlässige Person vertreten lassen. Die 
von dem Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt ausgefüllten Fragebogen sind bei den Akten des Bezirks- 
mmtes bezw. Nebenamtes aufzubewahren. 
2. Die Bestimmung derjenigen Häfen, deren Herkünfte einer gesundheitspolizeilichen Kontrole 
mnterliegen sollen, erfolgt auch weiterhin durch das Kaiserliche Gouvernement. 
3. Alle Schiffe, bel denen auf Grund der gesundheitspolizeilichen Kontrole Maßregeln zu ergreifen 
ind, für deren Ausführung es in dem Ankunftshafen an den nöthigen Einrichtungen gebricht, sind nach 
Dar-es-Saläm zu verweisen, woselbst sie auf der Rhede vor Anker zu gehen haben. 
4. Für die auszufüllenden Fragebogen und Gesundheitspässe gelten die anliegenden Muster. 
Insofern von einzelnen Hafenbehörden des Auslandes eingehendere Gesundheitszeugnisse verlangt werden, 
ift es den ausstellenden Behörden unbenommen, den Pässen nach Bedürfniß einen von dem genannten 
Nuster abweichenden Inhalt zu geben. 
Zulässig für die Ausstellung der Gesundheitspässe sind die Polizeibehörden, d. h. die Bezirks= und 
Bezirksnebenämter. Wünscht ein Schiffer einen Gesundheitspaß zu erhalten, so hat er sich dieserhalb recht- 
seitig während der Dienststunden an das Bezirks= oder Bezirksnebenamt zu wenden. Für die Ausstellung 
ines Gesundheitspasses ist seitens des Schiffers eine Gebühr von 6 Rupien zur Bezirkskasse zu erlegen. 
Dar-es-Saläm, den 8. Mai 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
Vorschriften, betreffeud die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen 
Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe. 
Diese Vorschriften gelten: 
Für Schiffe, welche unter einem weißen SchifferFür Schiffe, welche unter farbigen Schiffern fahren. 
  
fahren. 
8§ 1. Jedes einen Hafen des deutschen Schutz- § 1. Jedes einen Hafen des Schutzgebietes an- 
nbietes anlaufende Seeschiff unterliegt der gesund= laufende von farbigen Schiffern geführte Schiff 
zeitspolizeilichen Kontrole: (Dhau) unterliegt der gesundheitspolizeilichen Kontrole. 
Ausgenommen sind: 
1. wenn es im Abgangshafen oder während der 1. Dem Nahverkehr dienende Schiffe, die nach- 
Keise Fälle von Cholera, Gelbfieber oder Pest an weislich nur den unverdächtigen Verkehr mit be- 
Bord gehabt hat, nachbarten Hafenplätzen vermitteln. 
2. wenn es aus einem Hafen kommt, gegen 2. Dem Fernverkehr dienende Schiffe, soweit 
dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole an- betreffs derselben jeder Verdacht einer Berührung 
geordnet worden ist. eines verseuchten Hafens oder der in einem an sich 
unverdächtigen Hafen erfolgten Aufnahme von Per- 
sonen oder Herkünften aus einem verseuchten Hafen 
ausgeschlossen erscheint. 
  
§ 2. Für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung des Schiffes wird vom Schiffer eine Gebühr 
von 15 Rupien erhoben. Den von farbigen Schiffern geführten Schiffen ist diese Gebühr zu erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.