— 429 —
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen
Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe.
Alle bisher erlassenen allgemeinen Quarantäne-Verfügungen (Runderlasse vom 15. Juni 1896,
zom 3. April 1897 und vom 5. Mai 1898) werden hierdurch aufgehoben. An ihre Stelle treten mit
dem heutigen Tage die hierunter folgenden Vorschriften betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der
einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets anlaufenden Seeschiffe, nebst Nachtrag und Anlagen.
Der Runderlaß vom 2. September 1899, betreffend die Bestimmungen gegenüber dem Zuzug von
Indiern und sonstigen Asiaten, sowie der Runderlaß vom 12. März 1900, betreffend den Dhauverkehr
mit Zanzibar, werden hierdurch nicht berührt und bleiben zu Recht bestehen.
Hierzu bemerke ich Folgendes:
1. Bezüglich des in diesen Vorschriften vorkommenden Ausdruckes „beamteter Arzt“ wird hervor-
gehoben, daß hierunter nicht bloß Aerzte, welche im Gouvernementsdienst angestellt sind, sondern auch solche
Terzte verstanden sein sollen, welchen einzelne öffentliche Funktionen nur vorübergehend oder ausnahmsweise
übertragen sind. Sollte ein Arzt für die gesundheitspolizeiliche Kontrole ausnahmsweise nicht zur Ver-
sügung stehen, so hat der Bezirksamtmann bezw. der Vorsteher des Bezirksnebenamtes selbst die Kontrole
zu besorgen. In Behinderungsfällen darf sich derselbe durch eine zuverlässige Person vertreten lassen. Die
von dem Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt ausgefüllten Fragebogen sind bei den Akten des Bezirks-
mmtes bezw. Nebenamtes aufzubewahren.
2. Die Bestimmung derjenigen Häfen, deren Herkünfte einer gesundheitspolizeilichen Kontrole
mnterliegen sollen, erfolgt auch weiterhin durch das Kaiserliche Gouvernement.
3. Alle Schiffe, bel denen auf Grund der gesundheitspolizeilichen Kontrole Maßregeln zu ergreifen
ind, für deren Ausführung es in dem Ankunftshafen an den nöthigen Einrichtungen gebricht, sind nach
Dar-es-Saläm zu verweisen, woselbst sie auf der Rhede vor Anker zu gehen haben.
4. Für die auszufüllenden Fragebogen und Gesundheitspässe gelten die anliegenden Muster.
Insofern von einzelnen Hafenbehörden des Auslandes eingehendere Gesundheitszeugnisse verlangt werden,
ift es den ausstellenden Behörden unbenommen, den Pässen nach Bedürfniß einen von dem genannten
Nuster abweichenden Inhalt zu geben.
Zulässig für die Ausstellung der Gesundheitspässe sind die Polizeibehörden, d. h. die Bezirks= und
Bezirksnebenämter. Wünscht ein Schiffer einen Gesundheitspaß zu erhalten, so hat er sich dieserhalb recht-
seitig während der Dienststunden an das Bezirks= oder Bezirksnebenamt zu wenden. Für die Ausstellung
ines Gesundheitspasses ist seitens des Schiffers eine Gebühr von 6 Rupien zur Bezirkskasse zu erlegen.
Dar-es-Saläm, den 8. Mai 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Vorschriften, betreffeud die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen
Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
Diese Vorschriften gelten:
Für Schiffe, welche unter einem weißen SchifferFür Schiffe, welche unter farbigen Schiffern fahren.
fahren.
8§ 1. Jedes einen Hafen des deutschen Schutz- § 1. Jedes einen Hafen des Schutzgebietes an-
nbietes anlaufende Seeschiff unterliegt der gesund= laufende von farbigen Schiffern geführte Schiff
zeitspolizeilichen Kontrole: (Dhau) unterliegt der gesundheitspolizeilichen Kontrole.
Ausgenommen sind:
1. wenn es im Abgangshafen oder während der 1. Dem Nahverkehr dienende Schiffe, die nach-
Keise Fälle von Cholera, Gelbfieber oder Pest an weislich nur den unverdächtigen Verkehr mit be-
Bord gehabt hat, nachbarten Hafenplätzen vermitteln.
2. wenn es aus einem Hafen kommt, gegen 2. Dem Fernverkehr dienende Schiffe, soweit
dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole an- betreffs derselben jeder Verdacht einer Berührung
geordnet worden ist. eines verseuchten Hafens oder der in einem an sich
unverdächtigen Hafen erfolgten Aufnahme von Per-
sonen oder Herkünften aus einem verseuchten Hafen
ausgeschlossen erscheint.
§ 2. Für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung des Schiffes wird vom Schiffer eine Gebühr
von 15 Rupien erhoben. Den von farbigen Schiffern geführten Schiffen ist diese Gebühr zu erlassen.