Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

deullu Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Hersnegeeben in der Kolonial-Abtheilung des Auswirligen Amts. 
  
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Tl. Jahrgang. *1 * gerlin, 15. August 1901U0. Unumer 46. 
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diese gVeitschrist erscheint in der Frgel am 1. und 15. *8* Monat#. —. werden als Veibeste bei erng de —. einmal vierteljährlich 
recheinenden: „Mittheilungen von Forschungereisenden und Gelehrten aus den deutschen Sebutzgebieten“, horausgegeben von Dr. Freiberr 
Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementopreio fur das Kolonialblatt mit den Berihrsten beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
1 uchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifsband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Sterreich Ungarn, M.. .75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Könialiche Hofbuchhandlung von 
ernst Siea#ried Mittler und Sohn, Berlin s711 Kochstr. 668—71, zu richten. —# in der Zeitungs. Preisliste für 1901 unter Nr. 280.) 
  
inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Bestellung von 
Vertretern in Grundbuchsachen S. 580. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, betreffend die 
Einfuhrung der deutschen Reichomarkwährung S. 590. — Instruktion für die öffentlichen Kassen des Schutzgebietes 
Samoa S. 590. — Personalien S. 591. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 591. — Deutsch-Ostafrika: Berichte über den Bezirk 
Kilossa S. 592. — Bericht über eine seuchenartige Pferdekrankheit in Dar-es-Saläm und Umgegend S. 595. — 
Kamerun: Bereisung des Gebietes sudlich und südöstlich von Joko (mit Kartenskizze) S. 595. — Südkamerun-= 
Grenzexpedition S. 597. — Deutsch-Südwestafrika: Organisation des Sanitätswesens in Südwestafrika (mit 
Skizze) S. 597. — Tclegrapbische Verbindung Windhoek — Swakopmund S. 599. — Geschäftsumfang der Post- 
agentur in Swakopmund S. 599. — Bericht über das Auftreten eines Kometen S. 599. — Samoa: Rundschreiben 
des Kaiserlichen Gouverneurs an die Missionen des Schutzgebietes S. 599. — Die Selbstverwaltung der Samoaner 
S. 599. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 6000 — Aus 
fremden Kolonien und Produktionogebieten: Europäische Reisende in Britisch= Uganda S. 605. — Die 
Theeindustrie in Indien und Ceylon S. 605. — Einführung des Hopfenanbaus in S#o Paulo S. 606. — Indo- 
chinas Kautschukerport im Jahre 1900 S. 607. — Die Goldproduktion Rhodesias im Juni und im ersten Halb- 
jahr 1901 S. 607. — Verschiedene Mittheilungen: Ausstellung wirthschaftlicher Sammlungen aus Deutsch- 
Ostafrika, dem Malayischen Archipel und Britisch-Indien S. 607. — Sopnderausstellung aller Vertheidigungomittel 
gegen die Seekrankheit S. 608. — Litteratur S. 608. — Litteratur-Verzeichniß S. 609. — Verkehrs-Nachrichten 
S. 609. — Anzeigen. 
... 
  
  
Amtlicher Theil. 
Geseßze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
  
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend die Bestellung 
von Vertretern in Grundbuchsachen. 
Auf Grund des § 3 der Koaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen 
Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015), wird hierdurch mit Ermächtigung des 
Reichskanzlers für das Schutzgebiet Kamerun, was folgt, verordnet: 
Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebiets im Grundbuch eingetragen vurde 
sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd daselbst aufhalten, auf Erfordern 
des Grundbuchrichters einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die erste Anlegung des Grundbuchblatts 
betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Richter zu bezeichnen. Das Gleiche gilt für Gesell- 
schaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben. 
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis einhundert Mark erzwungen 
werden. Auch kann der Richter in Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von Ordnungsstrafen die 
Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partei bekannt zu gebenden Frist nicht erfolgt, einen Vertreter 
von Amts wegen bestellen. 
Gegen die vorbezeichneten Verfügungen findet Beschwerde nach den für Grundbuchsachen geltenden 
Vorschriften statt. 
Buöa-Kamerun, den 24. Juni 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) v. Puttikamer.
	        
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