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817.
Für die Ausfertigung der Anwerbe-Erlaubniß, die Prüfung der Anwerbepapiere, die Musterung
der geworbenen Arbeiter und die Besichtigung und Vermessung der Schiffe sowie für die Eintragung in
die Kontrollisten ist von dem Anwerbenden eine Gebühr von fünf Mark auf jeden angeworbenen Arbeiter,
für jede sonst nach dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung einer Behörde des Schutzgebiets oder jede
von einer solchen Behörde zu ertheilende Erlaubniß eine Gebühr von drei Mark zu entrichten.
§ 18.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bestraft.
8 19.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. Gleichzeitig treten der § 3 der Straf-
verordnung für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, betreffend das Verbot der Verabfolgung von
Waffen 2c. sowie der Wegführung von Eingeborenen aus dem Schutzgebiet als Arbeiter vom e“ 1887.
und die Verordnung, betreffend die Arbeiteranwerbung im Schutzgebiete von Deutsch-Neu-Guinea mit
Einschluß des Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marianen, vom 15. Oktober 1899 außer Kraft, und
zwar auch für das bezeichnete Inselgebiet. Bei det in § 23 jener Verordnung ausgesprochenen Aufhebung
älterer Verordnungen behält es sein Bewenden. 7).
Herbertshöhe, den 31. Juli 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hahl.
Anlage 1. Verhandelllttt .. . den 19..
Vor dem Unterzeichneten erschien(en) heute... ............ . . . ...
Derselbe (dieselben) erklärte(n), daß es seine (ihre) Absicht sei, als Arbeiter ffftt . ...
)] sich anwerben zu lassen.
Es wurde ihm (ihnen) darauf bekannt gemacht, daß das Dienstverhältniß auf die Dauer von
..... Jahren geschlossen werde; daß diese Zeit mit dem Tage der Ankunft am Bestimmungsorte zu
laufen beginne und mit dem Tage der Einschiffung behufs der Rückbeförderung abschließe;
daß die Arbeitsstunden nach Sonnenaufgang beginnen und mit Sonnenuntergang endigen, von einer
zweistündigen Pause für die Mittagsmahlzeit und Erholung unterbrochen werden, und die Arbeitsdauer im
Ganzen bis zehn Stunden am Tage betrage;
daß an Sonntagen nicht gearbeitet werde, es sei denn, daß Sonntagsarbeit im Wege der Disziplinar-
strafe verhängt werde;
daß von dem Beginne der Vertragszeit an, spätestens aber nach Ablauf eines Monats vom Tage
der Anwerbung an ein bestimmter Lohn in Höhe von monatlic in barem Gelde . . . . . . . .
in Handelswaaren **) zu den an dem Bestimmungsort üblichen Ladenpreisen gewährt, und daß der .. . te
Theil dieses Lohnes am Ende jedes Monats, der Rest erst nach Ablauf der Dienstzeit unter Aufsicht der
Ortsbehörde ausgezahlt werde;
daß für Wegläufer und für Kranke, welche länger als vierzehn Tage hintereinander arbeitsunfähig
sind, während der längeren Dauer der Krankheit, auf Grund einer von der vorgenannten Behörde auszu—
stellenden Bescheinigung über die Dauer der jedesmaligen Arbeitsversäumniß der Lohn in Wegfall komme,
daß Wegläufer auf Antrag durch die vorgenannte Behörde für die Zeit, während welcher sie ihren Ver—
pflichtungen sich entzogen haben, zum Nachdienen angehalten werden können;
daß ihm (ihnen) die nöthige Behausung, Kost und ärztliche Pflege einschließlich der Arznei frei
geliefert werde, in Gemäßheit der an Ort und Stelle geltenden behördlichen Festsetzungen;
daß, wo solche Bestimmungen fehlen, die für die Verpflegung an Bord der Arbeiterschiffe fest-
gesetzten Bestimmungen gelten;
*) Durch den § 23 der nicht veröffentlichten Verordnung vom 15. Oktober 1899 sind insbesondere aufgehoben:
die Verordnungen für das Schutgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, betreffend die Anwerbung und Ausfuhrung von
Arbeitern vom 15. August 1888, betreffend die Zurückbeförderung von Eingeborenen-Arbeitern vom 20. Februar 18.0,
betrefsend die Arbeiterdepots vom 16. August 1888, betreffend die gesundheitliche Kontrole der als Arbeiter angeworbenen
Eingeborenen vom 19. November 1891 sowie die Verfügung vom 30. November 1893, betreffend eine Abänderung der
Verordnung betresfend die Anwerbung und Auofuhrung von Eingeborenen als Arbeiter vom 15. August 1888 und die
Verfügung betressend Abänderung der Verordnung vom 15. August 1888 über die Anwerbung 2c. vom 18. Oktober 1894.
*“) Findet eine der beiden Zahlungsgarten nicht Anwendung, so sind die betreffenden Worte „in baarem Gelde“
oder „in Handelowaaren 2c.“ zu streichen.