Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Bekanntmachung, betreffend Abänderungen der Satzungen der Usambara-= 
Kaffeeban-Gesellschaft. 
Unter Abänderung des in Nr. 18 des Deutschen Kolonialblatts vom 15. September 1893 in 
Auszuge veröffentlichten Gesellschaftsvertrags der Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft hat die ordentliche Haurd 
versammlung der genannten Gesellschaft am 21. September 1901 beschlossen, dem Artikel 6 des Gesellschafts- 
vertrags folgende Fassung zu geben: 
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 869 100 Mark in Stammantheilen und 142 200 Mer 
in Vorzugsantheilen und ist eingetheilt in 
1528 Stammantheile zu je 200 Mark mit insgesammt 305 600 Mark, 
209 - --500- - - 104 500 
459 - - 21000 - - - 459 000 
und in 
151 Vorzugsantheile zu je 200 Mark mit insgesammt 30 200 Mark, 
52 - --500- - - —26000- 
86 - - 21000 - - = 86 O000 
Der noch ausstehende Betrag des gezeichneten Kapitals ist nach den Bestimmungen der Satzungen 
und des Aussichtsraths einzuzahlen. 
Der Aufsichtsrath ist berechtigt, das Grundkapital durch Ausgabe weiterer Vorzugsantheile auf 
1 169 100 Mark zu erhöhen. 
Die jeweilig durch Ausgabe neuer Antheile thatsächlich erzielte Erhöhung des Grundkapitals ist 
beim Abschluß jedes Geschäftsjahres, im Bedürfnißfalle auch zu anderer Zeit, durch notarielles Protokel 
festzustellen.“ 
Zu diesem Beschluß der Gesellschaft hat die Aussichtsbehörde die Genehmigung ertheilt. 
Bekanntmachung, betreffend Verbot der Einfuhr von Vieh aus Britisch-Südafrika 
und Lourengo Margques in Deutsch-Ostafrika. 
Nachdem laut telegraphisch hierher gelangter Mittheilung die Rinderpest in der Kapbkolonie urà 
dem Orange-Freistaat wieder ausgebrochen ist und sich weiter verbreitet, wird die Einfuhr und Durchfett 
von Rindvieh, Schafen, Ziegen und sonstigen Wiederkäuern aus den Gebieten von Britisch-Südafrika rrd 
aus Lourengo Marques verboten, desgleichen die Ein= und Durchfuhr von Häuten und sonstigen thierische 
Rohstoffen, soweit sie von den vorgenannten Thiergattungen herstammen. 
Dar-es-Saläm, den 23. September 1901. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamernn, betreffend Einführung 
einer Hundesteuer im Stadtbezirk Duala. 
1. 
Auf das Halten von Hunden innerhalb des Stadtbezirks Duala einschließlich Hickory und Deid. 
wird eine Steuer gelegt, welche für jeden über sechs Wochen alten Hund jährlich 20 Mark beträgt und 
von dem jeweiligen Besitzer zu zahlen ist. 
§ 2. 
Die Steuer ist für das ganze Kalenderjahr auf einmal im vollen Betrag zu entrichten. 
§ 3. . 
Für Hunde, welche innerhalb eines Quartals steuerpflichtig werden, beträgt die Steuer 
a) wenn die Steuerpflicht im 1. Vierteljahr beginnt 20 Mark, 
b) — - -2. 15 — 
RC) - - - = 3. - - 10 - 
d) — #4. " 5— 
8 
Besitzer von Hunden, deren Aufenthaltsdauer in Duala vier Wochen nicht übersteigt, bleiben vor 
der Steuer befreit. 
2 
85. 
Der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine, bei Anmeldung des Hundes zur
	        
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