drei Wochentagen wurden durchschnittlich 60 und an
den übrigen drei Wochentagen, wo auch die mittel—
große Jugend sich einfand, gewöhnlich 90 Schüler
gezählt. Während anfänglich die Erwachsenen dem
Unterrichte der Missionare und überhaupt dem
Christentume durchaus gleichgültig gegenüberstanden,
sind dieselben in letzter Zeit doch allmählich mehr
und mehr aufgetaut. Nachdem die Erwachsenen auf
Tumleo den Anfang gemacht und zum großen Teil
sich haben taufen lassen, wirkt dies gute Beispiel
auch mit wohltuender Wärme auf die kalten Gemüter
der benachbarten Stämme. Dies war schon auf der
Station Regina Angelorum zu bemerken, und be-
sonders leuchtet daosselbe hervor an der Station St.
Anton auf Aly, wo jetzt gleich, also im ersten Jahre
nach der Gründung, neben den Kindern auch die
Erwachsenen den Religionsunterricht schon fleißig
besuchen. Die Station vom heiligsten Herzen Jesu
in Monumba hat im letzten Jahre eine unliebsame
und schädliche Störung überstehen müssen, indem
einige Aripaponleute von Kozakozaleuten ermordet
wurden. Lange Zeit nach diesem Vorfall kamen die
Leute der Umgegend gar nicht mehr zur Ruhe. Stets
fürchteten die Mörder, der Bergstamm würde kommen,
um die hier überall übliche Blutrache auszuführen.
In den letzten Tagen des Monats Mai kam dann
der Kaiserliche Richter mit dem Regierungsdampfer
„ Stephan“ nach Monumbo, untersuchte den Sach-
verhalt und nahm alsbald den Sühneakt vor. Es
gelang, den Hauptanstifter der Greueltat gefangen zu
setzen, welcher dann nachher in Friedrich Wilhelms-
hafen zu mehrmonatlicher Zwangsarbeit mit Kerker-
haft verurteilt wurde. Zugleich wurde eine Anzahl
kleinkalibriger Granaten in und durch das menschen-
leere Dorf geschickt, welche zwar wenig Schaden an-
richteten, aber doch immerhin den Eingeborenen den
nötigen Respekt einflößten. Nach diesem Sühneakt
kehrten die Leute allmählich wieder in ihre Dörfer
zurück, besonders nachdem der Kaiserliche Richter bei
abermaligem Anlaufen den Eingeborenen die Ver-
sicherung gegeben, sie brauchten sich jetzt nicht mehr
zu fürchten, ihre Strafe sei jetzt abgebüßt und nie-
mand solle sie mehr deswegen behelligen. Mit der
zurückkehrenden Ordnung und Sicherheit hielt auch
das Wiederaufleben der Schule gleichen Schritt. Auf
das gegebene Zeichen versammelt sich die Ingend der
verschiedenen Dörfer jeden Morgen auf der Missions-
station, um die Gebete, den Katechismus zu lernen
und in den Glaubenswahrheiten unterrichtet zu werden.
Die Schule wird von 60 Kindern besucht, von denen
schon mehrere getauft sind. Etwas weiter nach Süd-
ofsten konnte die neue Station vom hl. Geiste in
Bogia gegründet werden, woselbst die Missionstätig-
keit noch in den ersten Anfangsstadien steht. — Ins-
gesamt sind in der Mission, nachdem letzthin neue
Verstärkung eingetroffen ist, nunmehr acht Priester,
neun Brüder und acht Schwestern tätig. Die Zahl
der Getauften ist im letzten Jahre über 350 gestiegen.
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Nach den Karolinen-Inseln schifften sich am
19. Februar die ersten deutschen Kapuziner der
rheinisch-westfälischen Ordensprovinz ein: P. P. Sale-
sius Haas aus Stolberg und P. Victorinus Louis
aus Wadgassen. Während P. Salesius beabsichtigt,
sich auf der westlichsten Insel Jap nlederzulassen,
trägt Ie. Victorinns sich mit dem Gedanken, die öst-
liche Insel Ponape zu seinem Standauartier zu
machen.
Aus fremden HKolonien und
Produktionsgebieken.
Die Eingeborenengerichtsbarkeit in Britisch-Ostafrika.
Das Kaiserliche Konsulat in Sansibar berichtet:
In der Official Gazette vom 15. Dezember v. Is.
ist eine vom 12. desselben Monats datierte Ver-
ordnung des Commissioners Sir Charles Eliot über
die Elngeborenengerichtsbarkeit veröffentlicht. Sie
ist eine Ergänzung der Native Courts Regulations
1897 und schafft neben den dort errichteten Gerichte-
höfen sogenannte „Sondergerichtshöfe“ (Special
Courts) für solche Bezirke, die zu „Sonderbezirken“
(Special Districts) erklärt werden. Von den „Distrikts-
gerichten“ der früheren Verordnung unterscheiden sie
sich insofern, als sie ausschließliche Zuständigkeit in
erster Instanz besitzen, während die Distriktsgerichte
nur in Tätigkeit zu treten haben, wenn der Beklagte
oder der Angeklagte es verlangt, sonst aber die Wali-
gerichte in erster Instanz urteilen. In den „Sonder-
bezirken“ gibt es also keine Waligerichte.
Die Verordnung scheint in mancher Beziehung
der Gerichtsverfassung des deutsch-ostafrikanischen
Schutzgebietes für Eingeborene nachgebildet zu sein.
Sie besagt im einzelnen folgendes:
1. Sie führt die Bezeichnung: „The East Africa
Native Courts Amendment Ordinance 1902.“
2. Der Commissioner ist befugt, einen Bezirk
zum „Sonderbezirk“ zu erklären.
3. Die Native Courts Regulations 1897 finden
auf „Sonderbezirke“ keine Anwendung.
4. In jedem „Sonderbezirk“ wird ein Gerichts-
hof geschaffen, der den Namen führt: „His Majesty' s
Special Court for the district of
5. Der Collector des Bezirks soll der Richter sein.
6. Er kann Eingeborene als Beisitzer mit be-
ratender Stimme zuziehen.
7. Ort und Zeit der Gerichtssitzungen wird von
ihm bestimmt, er soll jedoch wenigstens einmal in
der Woche Sitzung halten.
8. Er führt über alle Prozesse eine Liste.
9. Ein Richter des obersten Gerichtshofes soll
von Zeit zu Zeit die Listen aller Sondergerichte
durchsehen und kann dem Collector Instruktionen
und Rat erteilen.
10. a) Der oberste Gerichtshof soll das Ver-
fahren, die Gebühren, die Listenführung und deren
Einreichung sowie die Berufung regeln.