Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Serausgezeben der o Ibteilnug des Auswärliten Inkt.
Xw. Jahrgang. gerlin, 1. Mai 1903. Uummer 9.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheiten betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgediete und
Oesterreich= Ungarn, Mk. 8,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchbandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preislifste für 1908 unter Nr. 2151.)
Inhalt: Amtlicher Teil: Bekanntmachung, betreffend die kommunalen Verbände Rufiyi und Morogoro in Deutsch-
Ostafrika S. 195. — Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin S. 196. —
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Schutz von Telephon= und Telegraphenanlagen S. 199. —
Ergänzungs-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 18. Dezember 1900,
betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 199.
— Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Anlegung eines Grundbuchs für den Grund-
buchbezirk Neu-Pommern S. 199. — Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ausrottung von
Lantanapflanzen S. 200. — Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ernennung einer Land-
und Titelkommission S. 200. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 201. — Personalien S. 201.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 202. — Deutsch-Ostafrika: Ansiedelungen im Bezirk
Tanga S. 203. — Deutsche Agaven-Gesellschaft S. 200. — Kamerun: Oberleutnant Frhr. v. Stein über die
Beendigung seiner Bertua-Expedition (I.) S. 205. — Informationsreise des Bezirksrichters Diehl in den südlichen
Teil des Bezirksamts Kribi (III. Schluß) S. 207. — Bericht über den Einfluß von Pflanzen auf die Entwickelung
von Moskitos S. 208. — Deutsch-Neu-Guinea: Naturerscheinungen auf den Ostkarolinen S. 209. — Polizei-
truppe in Saipan (Marianen) S. 209. — Samoa: Safata-Samoa-Gesellschaft S. 209. — Aus dem Bereiche
der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 210. — Aus fremden Kolonien und Pro-
duktionsgebieten: Ein neues Berufungsgericht für Britisch-Ost= und Zentralafrika S. 212. — Schmalspurbahn
in der Kapkolonie S. 212. — Naturalisation im Transvaal S. 212. — Zolltarifänderungen in Liberia S. 213. —
Neues Eisenbahnprojekt in der französischen Senegal-Kolonie S. 213. — Anbau von Baumwolle im französischen
Sudan S. 213. — Außenhandel Neu-Kaledoniens im Jahre 1902 S. 213. — Verschiedene Mitteilungen:
Die gesundheitlichen Verhältnisse der deutschen Schutzgebiete S. 213. — Sanitätsvorschriften gegen Malaria S. 214.
— Literatur S. 216. — Literatur-Verzeichnis S. 216. — Verkehrs-Nachrichten S. 217. — Anzeigen.
Amtlicher Teil.
Gelsetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Bekanntmachung, betreffend die kommunalen Verbäude Nufiyi und Morogoro
in Deutsch-Ostafrika. Vom 1. April 1903.
Nachdem das bisherige Bezirksnebenamt Rufiyi in ein Bezirksamt umgewandelt ist, sind die zu
diesem Bezirksamt gehörigen Wohnplätze zu einem kommunalen Verbande vereinigt worden, welcher den
Namen „Bezirk Rufiyi“ zu führen hat. 4
Die Grenzen des Kommunalverbandes „Bezirk Kilossa“ haben dadurch eine Anderung erfahren,
daß der Verwaltungsbezirk Kisakki nach Anhörung des Bezirksamts dem Bezirk Kilossa einverleibt worden
ist. Gleichzeitig ist der Sitz des Bezirksamts von Kilossa nach Morogoro verlegt worden. Der bisherige
Bezirk Kilossa wird in Zukunft den Namen „Bezirk Norogoro“ führen.
Vorstehendes wird hiermit auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Ver-
einigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899 mit dem
Hinzufügen bekannt gemacht, daß die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler
Verbände in Deutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901 auf die Bezirke Rufiyi und Morogoro An-
wendung findet.
Berlin, den 1. April 1903.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Graf v. Posadowsky.