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Auf die Gesellschaft finden, sofern nicht ein Bevollmächtigter im Schutzgebiete unterhalten wird,
die Vorschriften des 8 13 entsprechende Anwendung.
17.
Die Kosten dieser Konzession trägt der #n#znnur=
Berlin, den 6. Februar 1903.
Der Reichskanzler.
(L. S.) Graf von Bülow.
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Verordnung des Bezirksamtmanns zu Saipan, betreffend die Bestellung der
Privatgrundstücke im Amtsbezirke der Marianen. Vom 4. Februar 1903.
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Juli 1899, betreffend die
Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen,
wird hiermit für den Amtsbezirk der Marianen bestimmt, was folgt:
§ 1.
Jeder Besitzer eines kulturfähigen Grundstücks ist verpflichtet, bis spätestens zum 1. Dezember jeden
Jahres eine zusammenhängende Fläche von mindestens einem Vliertel Hektar, oder wenn sein Besitz diese
Größe nicht erreicht, das ganze Grundstück mit Nährpflanzen zu bestellen. Ausgenommen von dieser
Verpflichtung bleiben diejenigen Grundbesitzer, welche nach § 9 der Verordnung vom 17. Januar 1900,
betreffend die Kopfsteuer und die Arbeitsleistung im Inselgebiet der Marianen, von der Leistung öffentlicher
Arbeit befreit sind und zu deren Haushaltung auch kein anderes dieser Arbeitspflicht unterworfenes
Mitglied gehört.
§ 2.
Der Grundbesitzer, welcher der in § 1 ausgesprochenen Verpflichtung nicht völlig oder nicht recht-
zeitig nachkommt, hat eine bestimmte Zahl von Tagen unentgeltlich auf dem Gemeindegrundstück zu arbeiten
bezw. durch seine nach der Verordnung vom 17. Januar 1900 arbeitspflichtigen Hausgenossen arbeiten zu
lassen, und zwar sollen je 125 Quadratmeter der Fläche, welche entgegen der Bestimmung des § 1 nicht
bestellt wurde, gleich einem Arbeitstag gerechnet werden.
§ 3.
Die Ernte des Gemeindegrundstücks wird verkauft oder versteigert. Der Erlös fließt nach Abzug
der Unkosten in die Gemeindekasse.
Saipan, den 4. Februar 1903.
Der Kaiserliche Bezirksamtmaun.
Fritz.
Übersicht über die gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete der Marshall-Inseln
während des Kalenderjahres 1902.
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Es waren anhängig: 55 2 22
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J. Gerichtsbarkeit erster W
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.. .... — — — —
B. Konkurssachen .......... .... — — — — —
O. Strafsachen⅛: ...... — — — —
D. Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, und zwar: i
l.VormundschaftenundTflegschaften....... ...... 8 2 10 2 8
2. Erbteilunen ......... — — — — —
3. Eintragungen und Löschungen im Grundbuch . — 3 3 3 —
4. Sonstige Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Beglaubigungen,
Testamentserrichtungen, vorläufige Verwahrungen 2ccte — 20 20 20 —
II. Gerichtsbarkeit des Obergerichts und des Oberrichters.
Es waren keine Sachen anhängig.
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1902, S. 189.