Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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eine Vergleichung der Zahl, Bezeichnung, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Gegenstände mit 
den Eintragungen der vorgelegten Anmeldung zu beschränken, eine spezielle Revision unter Offnung der 
Frachtstücke und Nachprüfung des Inhalts ist seitens der Zollstelle des Ausgangsortes nur auf Antrag 
des Frachtführers oder in Fällen vorzunehmen, in denen Verdacht vorliegt, daß während des Transports 
eine Vertauschung von Frachtstücken stattgefunden hat. 
Eisenbahn-Güterverkehr. 
8 14. 
Gegenstände, welche nach Maßgabe des 8 33 der Zollverordnung auf Eisenbahnen unter Zoll- 
kontrolle befördert werden, müssen auf dem Eisenbahnfrachtbriefe durch die zollamtliche Abstempelung und 
einen entsprechenden Vermerk als Zollgüter ausdrücklich bezeichnet sein. Die Eisenbahnverwaltung darf 
solche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihr zugleich die zugehörigen, mit dem Revisions- 
vermerke versehenen Zollonmeldungen ausgehändigt werden. 
8 15. 
Einfuhrgegenstände, deren Schlußabfertigung nach Maßgabe des § 27 der Zollverordnung bei 
einer Zollstelle im Innern erfolgen soll, dürfen mit der Eisenbahn nur nach solchen Stationen befördert 
werden, an denen sich Zollabfertigungsstellen befinden. Die Eisenbahnverwaltung hat diese Gegenstände 
unter Vorlegung der Zollanmeldungen der betreffenden Zollabfertigungsstelle vorzuführen. Je nach der 
Bestimmung der Gegenstände nimmt diese Zollabfertigungsstelle entweder die Schlußabfertigung vor, oder 
sie bewirkt die Aufnahme der Gegenstände in eine Zollniederlage, oder sie überweist dieselben der Zoll- 
abfertigungsstelle ihres endgültigen Bestimmungsortes, falls dieser nicht an der Bahn gelegen ist. 
l 16. 
Die vom Gouvernement mit der Kontrolle des Eisenbahnverkehrs beauftragten Zollbeamten haben 
das Recht, die Verladung und Ausladung der unter Zollkontrolle stehenden Eisenbahngüter zu beaufsichtigen. 
Die in den Zügen oder auf den Stationen und Haltestellen anwesenden Angestellten der Bahn sind ver- 
pflichtet, den Zollbeamten auf Verlangen Auskunft zu erteilen und nach Möglichkeit Hilfe zu leisten sowie 
den Oberbeamten der Zollverwaltung Einblick in die Frachtbriefe, Frachtkarten und in die auf den Güter- 
verkehr bezüglichen Bücher zu gewähren. Dabei ist die Verursachung von fahrplanwidrigen Verzögerungen 
nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Die Zollbeamten sind ferner besugt, den Bahnkörper und während der Betriebsdauer auf der 
Bahnstrecke auch die dort vorhandenen Gebäude und Räume, soweit sie den Zwecken des Güterverkehrs 
dienen, zu betreten und die von ihnen für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. 
Die mit der Kontrolle des Bahnzolldienstes beauftragten Oberbeamten der Zollverwaltung sind 
mit allen Zügen unentgeltlich zu befördern; als Ausweis dient ihnen eine vom Gouverneur ausgestellte 
Legitimationskarte. 
Postpaketverkehr. 
§ 17. 
Die Zollabfertigung der ein= und ausgehenden Postpakete findet nur an denjenigen Plätzen statt, 
an denen sich eine für den Paketverkehr geöffnete Postanstalt und eine Zollstelle befindet. 
§ 18. 
Die Zollabfertigung der nach dem Auslande gehenden Pakete ist durch Abstempelung der Inhalts- 
erklärungen zu beurkunden. 
19. 
Die Zollstellen haben den Postanstalten auf Verlangen über die erfolgte Ablieferung der ein- 
gegangenen Postpakete Quittung zu erteilen. Über die an die Postanstalten zurückgegebenen Pakete haben 
die letzteren Qutttung, die Belag für die Anmelderegister wird, auszustellen. 
Bei Dienststellen mit erheblichem Postpaketverkehr wird seitens der Postanstalt eine Kopie des 
Postlogerbuches der zuständigen Zollstelle übergeben. Die Kopie ersetzt für diese Postpakete bei der Zoll- 
stelle das Zollanmelderegister. 
8 20. 
Die Zollstellen liefern die eingegangenen Postpakete gegen Vorzeigung und Aushändigung der 
zugehörigen Begleitadressen aus. Die Begleitadressen werden von der Zollstelle aufbewahrt und von Zeit 
zu Zeit der zuständigen Poststelle zurückgegeben. Wird bei der Vorlage der Begleitadressen von der Zoll- 
stelle wahrgenommen, daß die Postwertzeichen abgelöst worden sind, so ist die Herausgabe der Pakete 
solange zu versagen, bis die Postanstalt durch Vermerk auf der Begleitadresse die Herausgabe genehmigt 
hat. Gehen Postpakete ohne Begleitadressen ein, so werden von der Post Notadressen ausgestellt, welche 
zur Empfangnahme der Pakete berechtigen.
	        
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