Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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einzulegen oder binnen einer Woche auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche den Straf- 
bescheid erlassen oder ihn bekannt gemacht hat, anzutragen. 
Strafbescheide der Zollstellen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind ungültig. 
§ 37. 
Die Akten über die erledigten Zollprozesse sind am Monatsschlusse der Zollverwaltung des 
Gouvernements einzureichen. Den Zollstellen wird von Zeit zu Zeit ein Verzeichnis derjenigen Personen, 
welche im Schutzgebiete wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften bestraft worden sind, zugestellt 
werden, um die Zollstellen in den Stand zu setzen, erforderlichenfalls die für Wiederholungen vorgesehenen 
Strafverschärfungen eintreten zu lassen. 
8 38. 
Zollbeamte, welche eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften entdeckt haben, können nach 
rechtskräftiger Verurteilung des Schuldigen eine Belohnung erhalten, welche jedoch ein Drittel des Straf- 
geldes einschließlich des Wertes der etwa einzuziehenden Gegenstände nicht übersteigen darf und aus diesem 
zu bestreiten ist. Die Höhe der Belohnung wird auf Vorschlag der Zollverwaltung vom Gouvernement in 
jedem Einzelfalle festgesetzt. 
§ 39. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft. 
Windhoek, den 10. April 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Tecklen burg.
	        
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