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II. Bekanntmachung des Gouverneurs vom 12. Febrnar 1903.
Im Nachgange zu meiner Bekanntmachung vom 17. Juli 1901, betreffend Einführung neuer
Vorschriften bezüglich der gesundheitlichen Kontrolle der einen Hafen des Schutzgebiets Kamerun anlaufen-
den Seeschiffe, bringe ich die nunmehr auch in Bezug auf pockenverdächtige Schiffe ergänzten Vorschriften
nochmals zur allgemeinen Kenntnis.
Die ergänzten Vorschriften treien mit Wirkung vom 1. April 1903 in Kraft.
Busa, den 12. Februar 1903.
(L. S.) Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Puttkamer.
Durch die Bekanntmachung zu 1. sind die im Deutschen Kolonialblatt 1902, S. 117 und ff. ab-
gedruckten
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des
südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe (8§ 1 bis 19)
für das Kameruner Schutzgebiet zur Einführung gekommen.
Durch die Bekanntmachung zu II. sind zu diesen Vorschriften folgende Anderungen bezw. Zu-
sätze gemacht worden:
An Stelle der §§ 14 bis 19 tritt das Nachstehende:
§ 14a.
1. Hat ein Schiff Pockenkranke an Bord, so sind sie, wenn irgend angängig, auszuschiffen
und in einem Krankenhause oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraume abzusondern. Das gleiche
hat mit denjenigen Personen zu geschehen, welche die Krankheit während der Reise überstanden haben und
nach dem Ermessen des beamteten Arztes noch Träger des Ansteckungsstoffes sind.
2. Die übrigen Personen sind, sofern sie nicht die Pocken überstanden haben oder in neuester
Zeit mit Erfolg geimpft sind, der Impfung zu unterzlehen.
3. Der Schiffsbesatzung (Schiffer, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaft) ist das Anlandgehen,
soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder nicht Gründe des Schiffsdienstes entgegenstehen,
zu verbieten.
4. Diejenigen Reisenden, welche mit den Kranken in unmittelbare Berührung gekommen sind
und von welchen anzunehmen ist, daß sie weder mit Erfolg geimpft sind, noch die Pocken überstanden
haben, sind einer Absonderung zu unterwersen, deren Dauer, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an ge-
rechnet, den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten darf. Zum Zwecke der Absonderung sind sie ent-
weder am Verlassen des Schiffes zu verhmdern oder, soweit nach dem Ermessen des beamteten Arztes ihre
Ausschiffung tunlich und erforderlich ist, an Land in einem geeigneten Raum unterzubringen.
Die übrigen Reisenden sind einer Beobachtung, jedoch nicht länger als 14 Tage, von der letzten
Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, zu unterwerfen.
Farbigen Reisenden kann während der Beobachtungszeit ein bestimmter Aufenthaltsort oder eine
bestimmte Arbeitsstätte angewiesen werden.
« §14h.
Die von den Kranken bewohnten Schiffsräume, ihre Wäsche, Kleider und alle mit ihnen in Be-
rührung gekommenen Gebrauchsgegenstände sind zu desinsizieren. Dasselbe hat mit der Wäsche und den
Kleidern derjenigen Personen sowie mit denjenigen Schiffsräumen und Gegenständen zu geschehen, die
nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff behaftet anzusehen sind.
8 14c.
Das Löschen und Laden des Schiffes hat so zu geschehen, daß ein Verkehr mit dem Lande tun-
lichst vermieden wird.
§ 14d.
Über die geschehene Impfung ist dem Schiffer eine Bescheinigung auszustellen, welche er neben
dem Gesundheitspaß dem beamteten Arzt oder dem Gesundheitsbeamten in den Häfen des Schutzgebiets
vorzuzeigen hat.
8 1460.
Nach Ausführung der gegen eine Weiterverbreitung der Pocken erforderlichen Maßregeln darf das
Schiff den Hafen verlassen, hat jedoch bei der Küstenfahrt im Schutzgebiete noch bis zum Ablauf von
14 Tagen die gelbe Flagge zu führen.
8 14t.
Die Zollbeamten haben die vom beamteten Arzt für nötig erachteten Verlehrsbeschränkungen und
Desinfektionsmaßnahmen zu beobachten.