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8 148.
Die Kosten der auf Grund des § 14 a angeordneten Absonderung, Beobachtung und Impfung so-
wie der auf Grund des § 14b angeordneten Desinfektion haben die Reedereien zu tragen.
§* 15.
Läuft ein Schiff, nachdem es in einem Hafen des pp. Schutzgebietes der gesundheitspolizeilichen
Kontrolle (88 5 bis 8, 12, 13) unterworfen und zum freien Verkehr zugelassen worden ist, demnächst
einen weiteren inländischen Hafen an, so unterliegt es in diesem einer abermaligen Kontrolle nicht, es sei
denn, daß seit der Ausfahrt aus dem zuletzt angelaufenen Hafen Fälle von Cholera, Gelbfieber, Pest oder
Pocken an Bord sich ereignet haben, oder daß gegen Herkünfte aus diesem Hafen eine gesundheitspolizei-
liche Kontrolle gemäß § 1 Nr. 2 angeordnet ist.
§ 16.
Auf das Lotsen-, Zoll= und Sanitätspersonal, welches mit den der gesundheitspolizeilichen Kon-
trolle unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden die in vorstehenden Bestimmungen ange-
ordneten Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln werden von der vorgesetzten Behörde bestimmt.
§ 17.
Strandet ein der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unterliegendes Schiff (§ 1) an der Küste des
pp. Schutzgebietes, so haben die betreffenden Verwaltungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen im Sinne
dieser Verordnung zu treffen.
Läuft ein solches Schiff einen Hafen des pp. Schutzgebietes als Nothafen an, so kann es daselbst,
um die erforderliche Hilfe zu erhalten, für die Dauer des Notfalles nach Hissung der gelben Flagge (8 2)
znter Bewachung und unter Beachtung der von der Hafenbehörde angeordneten Schutzmaßregeln liegen
eiben.
8 18.
Auf die Schiffe der Kaiserlichen Marine finden die Vorschriften dieser Verordnung nicht An-
wendung.
Verordnung des Gouvernements von Togo, betreffend Anmeldung der zur Ausfuhr
kommenden Gegenstände. Vom 25. März 1903.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in Verbindung
mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers behufs Ubertragung konsularischer Befugnisse sowie des Rechtes
zum Erlasse polizeilicher und sonstiger, die Verwaltung betreffender Strafvorschriften, vom 29. März 1889,
bestimme ich hierdurch, was folgt:
§ 1.
Vom 1. April 1903 ab kommen die von den Exportfirmen vierteljährlich einzureichenden Nach-
weisungen über die Ausfuhr in Fortfall.
§ 2.
Vom 1. April 1903 ab hat jeder, welcher einen Gegenstand aus dem Schutzgebiete seewärts aus-
führt, spätestens 3 Tage nach der erfolgten Ausfuhr eine Ausführungsanmeldung nach beifolgendem Muster
der zuständigen Zollstelle einzureichen. Formulare zu diesen Anmeldungen werden von den Zollstellen gegen
Entgelt abgegeben.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark, oder
im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit entsprechender Haft bestraft.
84.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Lome, den 25. März 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Dr. Graef.