Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Für teils aus sperrigem, teils aus nichtsperrigem Gut bestehende Stückgutladungen wird für das 
sperrige Gut das 1½ fache, für das nichtsperrige Gut das wirkliche Gewicht in Ansatz gebracht. Unter 
Vorbehalt weiterer diesbezüglicher Bestimmungen gilt zunächst als sperrig: 
a) Bäume, Gesträuche — unverpackt oder nicht in fester Verschnürung —, lebende Pflanzen und 
Blumen — unuverpackt und unverhüllt —; 
b) Hohlgefäße, leere, nicht ineinandergesetzt; 
c) Fässer, leere; 
d) Faßreifen; 
e) Kisten, nicht ineinandergesetzt und nicht zerlegt in Bündeln; 
t) Korbwaren, leere; 
8) Möbel, unzerlegte. 
9. Für Verpackungsgegenstände, Emballagen, leere Flaschen, Säcke und dergl., welche leer nach 
der Abgangsstation zurückgesandt werden, wird ein Drittel der Sätze der allgemeinen Stückgutklasse 
berechnet. 
b. Wagenladung. 
10. Zu den Sätzen der Wagenladungsklasse werden diejenigen Güter befördert, welche der Ab- 
sender mit einem Frachtbrief für einen Wagen als Wagenladung aufgibt. 
11. Die Güter werden eingeteilt in drei Klassen. Güter der allgemeinen Wagenladungsklasse, 
Güter des Spezialtarifes I und Güter des Spezialtarifes II. 
Zu den Gütern der allgemeinen Wagenladungsklasse zählen die Güter der allgemeinen Stückgut- 
klasse, zu den Gütern des Spezialtarifes I die Güter des Spezialtarifes I der Stückgutklasse und zu den 
Gütern des Spezialtarifes II die Güter des Spezialtarifes II der Stückgutklasse. 
12. Der Frachtberechnung nach den Sätzen der Wagenladungsklassen wird je nach der Art des 
Wagens ein Gewicht von 5000 bezw. 7000 bezw. 12500 kg zu Grunde gelegt. Es können also die 
Wagenladungssätze nur bei Aufgabe von Wagenladungen im Gewichte von 5000 bezw. 7000 bezw. 
12500 kg oder bei Bezahlung dieses Gewichts Anwendung finden. Ergibt jedoch die Berechnung bei 
Zugrundelegung des wirklichen Gewichts und des entsprechenden Stückgutsatzes eine billigere Fracht, so ist 
diese Berechnungsweise in Anwendung zu bringen, sofern nicht die Gestellung eines besonderen Wagens 
verlangt ist. 
13. Im Falle der Zusammenladung ungleich tarifierter Güter wird die Fracht für die ganze 
Sendung auf Grund des höchsten für einen Teil der Sendung geltenden Tarifsatzes ermittelt, sofern nicht 
bei getrennter Gewichtsangabe die Einzelberechnung sich billiger stellt. 
2. Nebengebühren. 
1. Für Auf= und Abladen der Stückgüter sind für je 100 kg 2 Pesa zu zahlen. 
Das Be= und Entladen der Wagenladungen hat der Absender bezw. der Empfänger zu besorgen. 
Wagen werden zum Beladen bezw. Entladen 24 Stunden zur Verfügung gestellt. Diese Zeit 
pechtt von dem Augenblick ab, wo dem Absender bezw. Empfänger die Bereitstellung des Wagens mit- 
geteilt ist. 
Nach Ablauf der Be= bezw. Entladungsfrist wird für je angefangene 24 Stunden erhoben: 
a) für einen zweiachsigen Bagen. 
für die ersten 24 Stunden .2 Rupien, 
für die zweiten 24 Stunden 3 
für jede weiteren 24 Stundeen 4 
b) für einen vierachsigen Wagen: 
für die ersten 24 Stunden 3 Rupien, 
für die zweiten 24 Stunden 49 
für jede weiteren 24 Stunden 5 
Nach Ablauf der Be= bezw. Entladefrist wird auch für Sonn= und Feiertage Standgeld erhoben. 
2. Für das Bereitstellen leerer Wagen am Hafenpier kommen folgende Gebühren in Anwendung: 
für einen Wagen von 5000 kg Ladegewicht . 1 Rupie, 
für einen Wagen von 7000 kg Ladegewicht I = 32 Pesa, 
für einen Wagen von 12 500 kg Ladegewicht 2 32 
3. Für die Überführung eines beladenen Wagens vom Bahnhose Tanga zum Pier sowie für die 
Überführung eines beladenen Wagens vom Pier zum Bahnhofe Tanga kommen zur Erhebung: 
für einen Wagen von 5000 kg Ladegewicht 2 Rupien, 
für einen Wagen von 7000 kg Ladegewicht 82 
für einen Wagen von 12 500 kg Ladegewicht. 5
	        
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