Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Das zweite Zimmer des rechten Flügels ist für einen Pensionär, nötigenfalls für zwei Pensionäre der 
ersten Klasse, die beiden Zimmer des linken Flügels sind für je zwei Pensionäre der ersten Klasse 
bestimmt. 
84. 
Die zum Gouvernement oder zur Schutztruppe gehörigen Pensionäre erhalten freie ärztliche 
Behandlung und Arzneiverpflegung. Die weißen Post= und Telegraphenbeamten erhalten freie ärztliche 
Behandlung; für die übrigen Pensionäre wird ärztliches Honorar nur ausnahmsweise bei besonderer 
Veranlassung berechnet. Soweit die Arzneiverpflegung hiernach nicht frei gewährt wird, ist eine nach den 
Selbstkosten der Verwaltung, loco Suellaba, mit 10 pCt. Aufschlag zu berechnende Vergütung neben den 
Pensionspreisen zu entrichten. 
86. 
Die zum Gouvernement oder zur Schutztruppe gehörigen Pensionäre, desgleichen die Reichs-Post- 
und Telegraphenbeamten sowie Missionare zahlen für Verpflegung in der ersten Klasse pro Tag 6 Mk., 
in der zweiten Klasse pro Tag 3,50 Mk. 
86. 
Kaufleute, Pflonzer 2c. zahlen in der ersten Klasse 10 Mk. pro Tag, in der zweiten Klasse 
7,50 Mk. pro Tag. Wird ein ganzes Zimmer beansprucht, so werden pro Tag 15 Mk. bezahlt. 
87. 
Jeder Pensionär der ersten und zweiten Klasse zahlt 3 Mk. pro Woche für das Besorgen 
der Wäsche. 
88. 
Für Getränke haben die Pensionäre selbst zu sorgen. Nur im Notfall bei schweren Erkrankungen 
darf ein auf der Erholungsstation deponierter kleiner Vorrat an Wein und Sauerbrunnen vom Verwalter 
angegriffen werden. Die Selbstkosten der Verwaltung, loco Suellaba mit 10 pCt. Aufschlag, hat in 
diesem Falle der Patient zu tragen. 
§ 9. 
Jeder Pensionär hat das Recht, einen farbigen Diener zu seiner persönlichen Bedienung mitzu- 
nehmen, für dessen Verpflegung er selbst Sorge zu tragen hat. 
8 10. 
Gelegentliche Besucher der Erholungsstation haben, sofern sie ihre Verpflegung nicht selbst mit- 
bringen, für Beköstigung ohne Getränke 6 Mk. pro Tag, bei Genuß nur einzelner Mahlzeiten 3,50 Ml. 
für jede zu entrichten. 
§ 11. 
Die Pensionäre haben pünktlich zu den Mahlzeiten zu erscheinen. Nachservieren ist nicht gestattet. 
l 12. 
Die Pensionäre der zweiten Klasse sind verpflichtet, an den gemeinsamen Mahlzeiten im Mittel- 
raum teilzunehmen, sofern sie nicht bettlägerig krank sind. 
§ 13. 
Die Pensionäre der ersten Klasse haben das Recht, sich in ihren Zimmern oder auf der Veranda 
davor servieren zu lassen, sind aber an die festgesetzten Zeiten gebunden. 
814. 
Um 11 Uhr abends sind die Lampen und Lichter im Mittelraum und auf der Veranda zu 
löschen, ebenso in den Zimmern auf Wunsch eines der Mitbewohner. 
§ 15. 
Es wird verabreicht: 
1. Thee, Kaffee oder Kakao . . ums bis? Uhr. 
2. Grübe, Milch, ev. kalter Ausschunt, Eier, Brot1 2c. - 9 - 
3. Suppe nebst 2 Gängen (2. Klasse: 1 Gang). - l- 
4. Kaffee oder Thee mit Brot und Butter 4326 — 
5. Suppe, nach Möglichkeit ein warmer Gong und Ausichnit 
mit Brot und Butter - 7 
Bis auf Ziffer 3 ist die Verpflegung für säntliche Pensionöre dee gleiche. 
§ 16. 
Der Verwalter hat über den Empfang und die tägliche Ausgabe von Provisionen 2c. genau Buch 
zu führen. Er hat ferner für jeden Tag Speisezettel anzulegen, diese zu sammeln und dem Arzt bei
	        
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