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B. Sonderbestimmungen für Nichteingeborene.
8 16.
Für folgende Wildarten ist ein besonderes Schußgeld zu zahlen, und zwar beträgt dasselbe für
einen Elefanten 100 Rupien oder einen Zahn des erlegten Tieres,
ein Nashorn . .. . ..80Rupien
emFlußpserd.........1
einen Büffel .......l je 20 Rupien,
ein Guu. .. .
ein Hartebeest (K vontiove
einen Wasserbock .
eine Rappenantilope
eine Schraubenantilope (Kudu).
einen Spießbock (Oryx)
einen Colobusaffen
je 3 Rupien,
einen Maraht
alle anderen Antilopen und Gazellen, ein-
schließlich Zwergantilopdpen . jie 1 Rupie.
Das Töten und Fangen von Raubtieren, von Affen, mit Ausnahme der Colobusaffen, von Wild-
schweinen, Krokodilen und Reptilien ist auch ohne Icoochein erlaubt.
17.
Auf jedem Jagdschein (Formular A) befindet sich eine fortlaufend zu führende Abschußliste, in welche
die Anzahl der mit Schußgeld belegten erlegten Tiere einzutragen ist.
18.
Die Jagdscheine haben, vorbehaltlich bes Bestimmungen des § 1, für das ganze Schutzgebiet
Gültigkeit. .
8 19.
Die Bezirksamtmänner, Stationschefs und Führer eines selbständigen Militärpostens, bezw. deren
Beauftragte, sind berechtigt, innerhalb ihrer Bezirke sich die Abschußlisten jederzeit vorlegen zu lassen.
8 20.
Wer seine Abschußliste unrichtig führt, wird für den Fall, daß nicht eine höhere Strafe nach dem
Reichs-Strafgesetzbuche verwirkt ist, wie unter § 14 Absatz 2 und 3 bestraft.
– 21.
Die Bezahlung des Schußgeldes wird von derjenigen Behörde, welche den Jagdschein ausgestellt
hat, kontrolliert. Die Kontrolle ist auf Antrag des Jägers einem anderen Kontrollamt zu überweisen, ein
diesbezüglicher Vermerk ist auf dem Jagdschein vorzunehmen.
Die Überweisung an ein anderes Kontrollamt kann abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, daß
a) die Kontrolle über das von dem Jäger erlegte Wild von einem anderen Amt nicht in
genügendem Maße wird geführt werden können, oder
b) die Überweisung nicht mehr vor dem 1. Januar in die Hände des neuen Kontrollamtes
gelangen wird.
8 22.
Am Ende des Jahres oder nach Aufgabe der Jagd hat der Jäger seine Abschußliste abzuschließen,
mit Namensunterschrift zu versehen und den Jagdschein dem zuständigen Kontrollamt einzureichen bezw.
eine Fehlanzeige zu machen.
Ist bis zum 1. April des auf das Jahr der Gültigkeit des Jagdscheins folgenden Jahres die
Abschußliste bezw. eine Fehlanzeige durch ein Verschulden des betreffenden Jägers nicht eingegangen, so
hat derselbe ohne weiteres ein Schußgeld von 100 Rupien verwirkt, unbeschadet des Rechts des Kontroll-
amtes, wenn eine höhere Summe als Schußgeld zuständig ist, diese einzufordern.
Das Kontrollamt soll alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres die Inhaber der bei ihm kon-
trollierten Jagdscheine, soweit ihm deren Adressen bekannt sind, an die Einreichung der Abschußliste bezw.
der Fehlanzeige erinnern, ohne daß der Jäger durch das Unterbleiben dieser Erinnerung von den Be-
stimmungen dieses Paragraphen befreit wird.
Die zwangsweise Beitreibung des Schußgeldes und der Jagdscheingebühr (§ 2) erfolgt nach den
besonders zu erlassenden Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.
C. Sonderbestimmungen für Eingeborene.
§ 23.
Unter Jagd im Sinne dieses Abschnitts ist nur die Jagd mit Feuerwaffen verstanden. Die Jagd
mit Speer, Pfeil und Bogen ist Eingeborenen allgemein und ohne Lösung eines Jagdscheines erlaubt.