Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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8 24. 
Die Jagd ist nur in dem Bezirk gestattet, in dem der Jäger angesessen ist. Der Jagdschein hat 
nur für den Bezirk Gültigkeit, in dem er ausgestellt wird. 
§ 25. 
Das Töten und Fangen von Raubtieren, Wildschweinen, Affen, Krokodilen, Reptilien und Vögeln, 
mit Ausnahme der in § 10 genannten, ist ohne Jagdschein erlaubt. 
8 26. 
Das Töten und Fangen von Elefanten ist nur auf besonderen Antrag bei der Behörde gestattet, 
die erteilte Erlaubnis ist auf dem Jagdschein zu vermerken; sie darf nur bekannten und zuverlässigen 
Personen erteilt werden. Für jeden Elefanten sind 100 Rupien oder ein Zahn des erlegten Tieres an 
die Behörde abzuliefern. 
827. 
Jagdgenossenschaften dürfen aus nicht mehr als sechs Personen bestehen, von denen jede einen 
Jagdschein zu lösen hat. Diese Jagdscheine haben gleiche Nummer (z. B. 9a, 9b, 9e 2c.) zu tragen. 
8 28. 
Die Jagd mit vergifteten Pfeilen auf Elefanten sowie jede Jagd mit Feuer, Netzen oder Fall- 
gruben ist verboten. 
§ 29. 
Die Bezirksbehörde ist befugt, im Falle von Hungersnot in einzelnen Landschaften das Töten 
oder Fangen von Tieren, mit Ausnahme von Elefanten und der im § 10 genannten, auf eine bestimmte 
Zeit ohne Jagdschein zu gestatten; in diesem Falle sind auch Netzjagden zuzulassen. Dieselben Vergünsti- 
gungen können einzelnen Dorfschaften gewährt werden, wenn ihr Wohlstand durch Wildschaden gefährdet ist. 
8 30. 
Die Jagd mit Hinterladergewehren ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich, ebenso wie die 
übrigen Bestimmungen für Eingeborene, auch auf die Askaris der Polizei- und Schutztruppe. 
8 3i. 
Bei Ausstellung eines jeden Jagdscheines an einen Eingeborenen ist derselbe über die ihn be- 
treffenden Bestimmungen dieser Verordnung zu belehren. 
Dar-es-Saläm, den 1. Juni 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
Formular A. 
  
A. Für Richtein geborene. Kontrollamt 
Jagdlchein r. 
gültig vom i1. Januar bis 31. Dezember 10 
kür 
Inhaber ist berechtigt im Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiet unter Beobachtung der Bestimmungen der 
Jagdschutzverordnung zu jagen. 
  
Verboten ist die Jagd auf: Uberwiesen an Kontrollamt Datum 
. Giraffen, 
Zebras, 
Elenantilopen, 
Schimpansen, 
Strauße, 
Geier, 
Schlangengeier (Sekretäre', 
Eulen, 
Madenhacker und Kuhreiher. 
  
  
  
  
  
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Namensunterschrift des Inhabers: 
Gebührenmarke 
Für diesen Jagdschein ist die Gebühr von 10 Rupien gezahlt worden. 
Unterschrift bezw. Stempel der Kontrollbeborde. 
  
  
Notiz: Abschußline und Schußgeldertarif umseitig. 
 
	        
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