Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Ausführungsbestimmungen für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet zu 
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Nechte an Grundstücken in den 
deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und 
der hierzu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 10902. 
Vom 23. Mai 1903. 
1 Auf Grund der §58§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken 
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird hierdurch mit 
Genehmigung des Reichskanzlers folgendes bestimmt: 
81. 
(Zu § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die in 8 1 Abs. 1 
der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch 
oder Landregister eingetragen worden ist. 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grundbuch 
oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des Preußischen 
Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußischen Gesetzes, betreffend 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 131) mit 
der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin ouf andere Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird, an 
deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten, die nach Absotz 1 für die in das Grundbuch 
oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten. 
82. 
(Zu den 88 5 und 6 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Zur Besitzergreisung oder Erwerbung von Rechten on herrenlosem Lande sowie zu Verträgen, die 
den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher 
Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutzgebiets der Genehmigung des 
Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Verordnungen, betreffend 
den Erwerb von Grundeigentum, vom 1. Oktober 1888 und die Nachtragsverordnung, betreffend den 
Abschluß von Pachtverträgen, vom 1. Mai 1892 treten außer Krast. 
83. 
(Zu § 6 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch oder das Landregister 
berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur. 
84. 
(Zu 8 8 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Die Eigentümer von Grundstücken, welche von der Regierung oder mit Genehmigung des Gouver— 
neurs von Eingeborenen erworben sind, können auf Antrag des Gouvernements von dem Grundbuchrichter 
durch Geldstrafen bis zu 300 Mark zur Stellung des Antrages auf Anlegung eines Grundbuchblattes, 
binnen einer vom Richter zu bestimmenden Frist, angehalten werden, sobald die Vermessung erfolgt ist. 
Personen. für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebiets in das Grundbuch eingetragen 
werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd daselbst aufhalten, auf 
Erfordern des Grundbuchrichters einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die erste Anlegung des Grund- 
buchblattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Richter zu bezeichnen. Das Gleiche gilt für 
Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben. 
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis einhundert Mark erzwungen 
werden. Auch kann der Richter in Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von Ordnungsstrafen die 
Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partei bekannt zu gebenden Frist nicht erfolgt, einen Vertreter 
von Amts wegen bestellen. 
Gegen die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Versügungen findet Beschwerde nach den für Grund- 
buchsachen geltenden Vorschriften statt. 
86. 
(Zu den §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Als gültig im Sinne der 88 7 und 9 der Kauiserlichen Verordnung sind nur solche Vermessungen. 
und Karten anzusehen, die im Vermessungsbureau des Gouvernements angefertigt oder dort geprüft und 
amtlich beglaubigt sind. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.