Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

— 384 — 
8 10. 
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zwischen Nicht- 
eingeborenen und Eingeborenen beginnt der Lauf der in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist mit dem Tage 
des Inkrafttretens dieser Verfügung. 
11. 
Jede Vereinbarung, durch die eine Vorschrift dieser Verfügung abgeändert oder aufgehoben 
werden soll, ist nichtig. 
Das Gleiche gilt von einer Vereinbarung, wonach an einem nach § 7 der Zwangsvollstreckung 
entzogenen Gegenstande oder für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener am Stammesvermögen ein 
Pfandrecht oder ein Recht ähnlichen Inhalts begründet werden soll. 
12. 
Soweit Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zum Gegenstande haben, finden die Vorschriften der 
§§ 1, 2, 10 dieser Versügung keine Anwendung. 
§ 13. 
Der Gouverneur bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung. 
Nach diesem Zeitpunkte finden die Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Gerichtsbarkeit 
über die Eingeborenen des Schutzgebiets von Deutsch-Südwestafrika einschließlich der Bastards in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten vom 1. Januar 1899 sowie die Bekanntmachungen des Gouverneurs, betreffend 
Kreditgewährung an Eingeborene, vom 23. Februar 1899 und betreffend Klagen aus Kreditgeschäften gegen 
die Angehörigen des Stammes der Bastards vom 2. Oktober 1900, keine Anwendung. 
Die Vorschriften der Schutzverträge über die Zuziehung eingeborener Beisitzer zu den Ver- 
handlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen bleiben von dieser 
Verfügung unberührt. 
Norderney, den 23. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
——. — 
Bekanntmachung, betreffend die Auflösung einer deutschen Kolonialgesellschaft. 
Die Pangani-Gesellschaft zu Berlin hat in einer außerordentlichen Hauptversammlung am 6. d. Mts. 
einstimmig den Beschluß gefaßt, die Gesellschaft aufzulösen, und dieser Beschluß hat die in § 44 der 
Gesellschaftssatzungen vorgesehene Genehmigung der Ausfsichtsbehörde gefunden. 
Zu Liquidatoren sind von der Hauptversammlung gewählt worden: 
1. Direktor Rudolph Reimann in Berlin 
2. Kontreadmiral z. D. Franz Strauch in Friedenau 
3. Kaufmann Oscar Eulert in Berlin 
und zwar mit der Maßgabe, daß jeder der drei Liquidatoren allein zur Vertretung der Gesellschaft 
berechtigt sein soll. 
— — — —— · — — — 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat Juli 1903 auf 1,3875 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
  
Verlegung der Station Tinto nach Fontemdorf. 
Der Kaiserliche Gouverneur von Kamerun hat den Sitz der bisherigen Station Tinto nach 
Fontemdorf verlegt. Die Grenzen des Verwaltungsbezirkes Fontem sind vorläufig dieselben wie die des 
bisherigen Bezirkes Tinto.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.