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Schutztruppe für Kamerun.
A. K. D. vom 18. Juli 1903.
v. Gellhorn und Buthut, Leutnants, scheiden am 28. d. Mts. aus der Schutztruppe aus und werden
mit dem 29. d. Mts. und zwar ersterer im Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm IV.
(1. mmmerichen Nr. 2, letzterer im Infanterie-Regiment von Courbire (2. Posenschen) Nr. 19
angestellt.
Kund, Leutnant im 5. Badischen Infanterie-Regiment Nr. 113, scheidet am 5. August d. Is. aus dem
Heere aus und wird mit dem 6. August d. Is. in der Schutztruppe für Kamerun angestellt.
Dem Hauptmann Glauning, dem Oberleutnant Scheunemann und dem Stabsarzt Dr. Zupitza
ist nach Mitteilung des Herrn Chefs des Militärkabinetts vom 21. Juli d. Is. die Allerhöchste Genehmigung
erteilt worden, neben der ihnen seinerzeit verliehenen Schwertdekoration des Roten Adler-Ordens 4. Klasse
(Hauptmann Glauning, Stabsarzt Dr. Zupitza) bezw. des Königlichen Kronen-Ordens 4. Klasse (Ober-
teutum Scheunemann) die früher verliehen erhaltenen gleichen Dekorationen ohne Schwerter forttragen
zu dürfen.
Auf Antrag des Oberkommandos der Schutztruppen sind Allerhöchsten Orts die nachstehenden
durch Deckblätter zur Schutztruppen-Ordnung kürzlich bekannt gegebenen Veränderungen genehmigt worden:
1. Die Unteroffiziere der Schutztruppe gliedern sich in
A. Unteroffiziere mit Portepee
a) Deckoffiziere (Zahlmeisteraspiranten, Oberfeuerwerker, Unterroßärzte),
b) Feldwebel und Sanitätsfeldwebel;
B. Unteroffiziere ohne Portepee (Sergeanten, Sanitätssergeanten, Feuerwerker, Unteroffiziere,
Sanitätsunteroffiziere).
2. Die Dauer der Dienstverpflichtung bezw. Kapitulation für die Schutztruppe für Südwestafrika ist
von 3 auf 3½ Jahre erhöht, für Kamerun und Togo auf 2 Jahre herabgesetzt worden. Hiernach
ändert sich auch der Zeitpunkt des Urlaubsanspruchs, der nunmehr nach 3 bezw. 1 ½jährigem
Aufenthalt in dem betreffenden Schutzgebiet eintritt.
3. Die Sanitätsoffiziere der Schutztruppen sind verpflichtet, auch die Familien der Schutztruppen-
angehörigen sowie die Beamten und sonst im Dienste des Reiches oder des Schutzgebietes ange-
stellten Personen, welche sich an ihren Standorten aufhalten, und deren Familien unentgeltlich zu
behandeln, sofern nicht ein anderer zur Behandlung der Beamten 2c. und der Familien vertraglich
verpflichteter Arzt am Orte ist.
4. Der Kommandeur der Schutztruppe für Südwestafrika hat die Befugnis, diejenigen Schutztruppen-
angehörigen, welche sich zur Ansiedelung im Schutzgebiet nach Ablauf ihrer Dienstperiode ver-
pflichten, mit Zustimmung des Gouverneurs sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkte ohne
Gebührnisse zu beurlauben. »
Die Kapitulationsverhandlung für die Übernahme in die Schutztruppen hat den Zusatz erhalten:
„Auch ist mir bekannt, daß mein Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines mir gewährten
Heimatsurlaubs erlischt, gleichviel ob das Ende dieses Urlaubs noch innerhalb der Kapitulations-
dauer liegt oder über dieselbe hinausreicht.“
6. Die Anforderungen an die körperlichen Eigenschaften der in den afrikanischen Dienst einzustellenden
Militärpersonen sind in der Anlage 3 zu § 7 der Schutztruppen-Ordnung neu aufgestellt worden.
7. Für die zur Disposition gestellten und verabschiedeten Offiziere und Sanitätsoffiziere der Schutz-
truppen finden hinsichtlich der Uniform die für die Marine gegebenen Bestimmungen sinngemäße
Anwendung. «
Deckoffiziere und Unteroffiziere, welche mit der Berechtigung zum Tragen der Uniform
ausgeschieden sind, tragen das Unterschnallkoppel der Deckoffiziere und auf der Schulternaht eine
schmale, schwarz-weiß-rote Borte in Silber.
Außerdem enthalten die Deckblätter folgende bereits im Kolonialblatt Nr. 1 vom 1. Januar
1903 veröffentlichte Bestimmungen:
a) Die Allerhöchste Verordnung vom 5. Dezember 1902, betreffend die Erfüllung der Dienst-
pflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika, und die Ausführungsbestimmungen
des Reichskanzlers dazu.
b) Die anderweitige Fassung des § ge der Schutztruppen-Ordnung mit zugehörigen Aus-
führungsbestimmungen des Reichskanzlers, dahingehend, daß Ubungen der Osffiziere und
Mannschaften des Beurlaubtenstandes nicht nur bei der Schutztruppe für Südwestafrika,
sondern auch bei den übrigen Schutztruppen abgeleistet werden können.
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