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die Befolgung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sowie derjenigen besonderen Bestimmungen, welche
hinsichtlich der hier in Rede stehenden Betriebe etwa erlassen werden, verantwortlich sind.
Falls die Benennung unterblieben ist, oder falls der Betriebsleiter wegen Zuwiderhandlung gegen
die gedachten Vorschriften wiederholt bestraft worden ist, erforderlichenfalls auch bei Gefahr im Verzuge,
kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend
welcher Art begründet werden kann.
89.
Der Konzessionar ist berechtigt, das für die Unterhaltung seiner Baggereibetriebe und der damit
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebe erforderliche Holz aus den einem jeden Betriebspunkte
zunächst gelegenen Waldungen, hinsichtlich deren dem Fiskus das Verfügungsrecht zusteht, gegen Entrichtung
der ordnungsmäßigen Holzschlaggebühr und unter Beobachtung der allgemeinen forstwirtschaftlichen Vor-
schriften zu entnehmen.
Als Betriebspunkt gilt jede den Mittelpunkt eines örtlichen Betriebsabschnitts bildende Nieder-
lassung, welche als solche durch ihre Anlage und Einrichtung erkennbar ist. Die Holzschlaggebühr wird
für jeden Betriebspunkt in einer jährlichen Pauschsumme, welche jedesmal für einen Zeitraum von fünf
Jahren zu gelten hat, vom Gouverneur im Einverständnis mit dem Konzessionar festgesetzt.
8 10.
Der Konzessionar ist berechtigt, das zu seinen Betriebszwecken erforderliche Land, sosern es Kron-
land ist, nach Maßgabe der §§ 66 bezw. 13 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in
Deutsch-Ostafrika, zu benutzen. Sowelt es sich um die Benutzung des Grundeigentums Dritter handelt,
kommen die Vorschriften der Abschnitte II und IV derselben Verordnung zur sinngemäßen Anwendung.
Der Konzessionar ist ferner berechtigt, innerhalb eines Umkreises von 20 km um diejenigen Be-
triebspunkte (§ 9), welche mindestens 20 km voneinander entfernt liegen, vorbehaltlich der Rechte oder
Ansprüche Dritter, die nach seiner Wahl käufliche oder pachtweise Uberlassung von Land, über welches dem
Fiskus die Verfügung zusteht, für die Anlegung von Werften, Wohnungen und Niederlageplätzen, sowie zu
landwirtschaftlichen Zwecken für das Bedürfnis des Betriebspersonals, letzteres im Verhältnis von 2 ha für
jede im Betriebe durchschnittlich beschäftigte Person, käuflich oder pachtweise zu verlangen. Soweit Anträge
des letztgedachten Inhalts nicht binnen zwölf Wochen, vom Eingang beim Gouverneur gerechnet, befriedigt
werden, wird dem Konzessionar das im § 12 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Kronland, vom
26. November 1895 bezeichnete Recht eingeräumt werden.
Für die ersten zwanzig Jahre nach Erteilung der Konzession soll der Kaufpreis für Land nicht
mehr als 5 Rupie, der Pachtpreis nicht mehr als jährlich ½ Rupie pro Hektar betragen.
§ 11.
Der Konzessionar ist berechtigt, binnen zehn Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an
gerechnet, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, welche für die dieser Konzession entsprechenden, eröffneten oder
zu eröffnenden Betriebe erforderlich sind, frei von Einfuhrzöllen und Umschlagsabgaben in das Schutzgebiet
einzuführen.
812.
Der Konzessionar hat, soweit und solange er als Alleinunternehmer auftritt, in den ersten fünf
Betriebsjahren von den auf Grund dieser Konzession gewonnenen Metallen und Diamanten an den Fiskus
die gleichen Abgaben zu entrichten, welche von den Bergbautreibenden nach Maßgabe der einschlägigen
bergrechtlichen Vorschriften von der Förderung der gleichen Metalle jeweilig zu entrichten sind. Im 6. und
7. Betriebsjahre soll die vom Konzessionar zu entrichtende Förderungsabgabe 2 pCt., im 8. Jahr 3pCt.,
im 9. Jahr 4 pCt., im 10. Jahr und später 5 pCt. des Wertes betragen, welchen die Erzeugnisse vor
weiterer Verarbeitung am Gewinnungsorte haben. Für die Berechnung und Abführung dieser Abgaben,
sowie die an die nicht rechtzeitige Entrichtung geknüpften Folgen sind die Vorschriften der §§ 55, 57, 58
der Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, maßgebend.
Wird zur Bildung einer oder mehrerer Gesellschaften geschritten, so haben diese die vorstehend
für die ersten fünf Betriebsjahre festgesetzten Abgaben dauernd zu entrichten und außerdem, sofern das
jährliche Reineinkommen die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als fünf vom Hundert des ein-
gezahlten und verwendeten Anteilskapitals gestatten würde, dem Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika von dem
Mehrbetrage zwanzig vom Hundert zu zahlen.
13.
Der Konzessionar hat, sofern er sich nicht selbst im Schutzgebiete aufhält, einen dort wohnenden
Vertreter zu bestellen, welcher zur Wahrnehmung des geschäftlichen Verkehrs mit den Behörden ermächtigt
sein muß. Solange der Konzessionar der vorstehenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, kann die Aus-
übung der Konzession untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art
begründet werden kann.