Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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die Befolgung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, sowie derjenigen besonderen Bestimmungen, welche 
hinsichtlich der hier in Rede stehenden Betriebe etwa erlassen werden, verantwortlich sind. 
Falls die Benennung unterblieben ist, oder falls der Betriebsleiter wegen Zuwiderhandlung gegen 
die gedachten Vorschriften wiederholt bestraft worden ist, erforderlichenfalls auch bei Gefahr im Verzuge, 
kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend 
welcher Art begründet werden kann. 
89. 
Der Konzessionar ist berechtigt, das für die Unterhaltung seiner Baggereibetriebe und der damit 
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebe erforderliche Holz aus den einem jeden Betriebspunkte 
zunächst gelegenen Waldungen, hinsichtlich deren dem Fiskus das Verfügungsrecht zusteht, gegen Entrichtung 
der ordnungsmäßigen Holzschlaggebühr und unter Beobachtung der allgemeinen forstwirtschaftlichen Vor- 
schriften zu entnehmen. 
Als Betriebspunkt gilt jede den Mittelpunkt eines örtlichen Betriebsabschnitts bildende Nieder- 
lassung, welche als solche durch ihre Anlage und Einrichtung erkennbar ist. Die Holzschlaggebühr wird 
für jeden Betriebspunkt in einer jährlichen Pauschsumme, welche jedesmal für einen Zeitraum von fünf 
Jahren zu gelten hat, vom Gouverneur im Einverständnis mit dem Konzessionar festgesetzt. 
8 10. 
Der Konzessionar ist berechtigt, das zu seinen Betriebszwecken erforderliche Land, sosern es Kron- 
land ist, nach Maßgabe der §§ 66 bezw. 13 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in 
Deutsch-Ostafrika, zu benutzen. Sowelt es sich um die Benutzung des Grundeigentums Dritter handelt, 
kommen die Vorschriften der Abschnitte II und IV derselben Verordnung zur sinngemäßen Anwendung. 
Der Konzessionar ist ferner berechtigt, innerhalb eines Umkreises von 20 km um diejenigen Be- 
triebspunkte (§ 9), welche mindestens 20 km voneinander entfernt liegen, vorbehaltlich der Rechte oder 
Ansprüche Dritter, die nach seiner Wahl käufliche oder pachtweise Uberlassung von Land, über welches dem 
Fiskus die Verfügung zusteht, für die Anlegung von Werften, Wohnungen und Niederlageplätzen, sowie zu 
landwirtschaftlichen Zwecken für das Bedürfnis des Betriebspersonals, letzteres im Verhältnis von 2 ha für 
jede im Betriebe durchschnittlich beschäftigte Person, käuflich oder pachtweise zu verlangen. Soweit Anträge 
des letztgedachten Inhalts nicht binnen zwölf Wochen, vom Eingang beim Gouverneur gerechnet, befriedigt 
werden, wird dem Konzessionar das im § 12 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Kronland, vom 
26. November 1895 bezeichnete Recht eingeräumt werden. 
Für die ersten zwanzig Jahre nach Erteilung der Konzession soll der Kaufpreis für Land nicht 
mehr als 5 Rupie, der Pachtpreis nicht mehr als jährlich ½ Rupie pro Hektar betragen. 
§ 11. 
Der Konzessionar ist berechtigt, binnen zehn Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an 
gerechnet, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, welche für die dieser Konzession entsprechenden, eröffneten oder 
zu eröffnenden Betriebe erforderlich sind, frei von Einfuhrzöllen und Umschlagsabgaben in das Schutzgebiet 
einzuführen. 
812. 
Der Konzessionar hat, soweit und solange er als Alleinunternehmer auftritt, in den ersten fünf 
Betriebsjahren von den auf Grund dieser Konzession gewonnenen Metallen und Diamanten an den Fiskus 
die gleichen Abgaben zu entrichten, welche von den Bergbautreibenden nach Maßgabe der einschlägigen 
bergrechtlichen Vorschriften von der Förderung der gleichen Metalle jeweilig zu entrichten sind. Im 6. und 
7. Betriebsjahre soll die vom Konzessionar zu entrichtende Förderungsabgabe 2 pCt., im 8. Jahr 3pCt., 
im 9. Jahr 4 pCt., im 10. Jahr und später 5 pCt. des Wertes betragen, welchen die Erzeugnisse vor 
weiterer Verarbeitung am Gewinnungsorte haben. Für die Berechnung und Abführung dieser Abgaben, 
sowie die an die nicht rechtzeitige Entrichtung geknüpften Folgen sind die Vorschriften der §§ 55, 57, 58 
der Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, maßgebend. 
Wird zur Bildung einer oder mehrerer Gesellschaften geschritten, so haben diese die vorstehend 
für die ersten fünf Betriebsjahre festgesetzten Abgaben dauernd zu entrichten und außerdem, sofern das 
jährliche Reineinkommen die Auszahlung einer Jahresdividende von mehr als fünf vom Hundert des ein- 
gezahlten und verwendeten Anteilskapitals gestatten würde, dem Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika von dem 
Mehrbetrage zwanzig vom Hundert zu zahlen. 
13. 
Der Konzessionar hat, sofern er sich nicht selbst im Schutzgebiete aufhält, einen dort wohnenden 
Vertreter zu bestellen, welcher zur Wahrnehmung des geschäftlichen Verkehrs mit den Behörden ermächtigt 
sein muß. Solange der Konzessionar der vorstehenden Verpflichtung nicht entsprochen hat, kann die Aus- 
übung der Konzession untersagt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art 
begründet werden kann.
	        
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