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Sie erhalten ferner für solche Schiffe, die sich in den Gewässern ihres Bezirks befinden, die
Befugnis zur Ausstellung von Flaggenzeugnissen entsprechend der Vorschrift des § 12 des Gesetzes, betreffend
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319).
88. ·
Für die in den §§ 1, 2 bezeichneten Amtsgeschäfte werden, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit
besteht, Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten
bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245), erhoben, und finden
die für die Konsuln geltenden Ausführungsvorschriften und Dienstanweisungen *) entsprechende Anwendung.
8 4.
Auf die Vertretung der Bezirksrichter in den ihnen in den §§ 1, 2 zugewiesenen Geschäften und
auf deren Übertragung finden die Vorschriften des § 1 Nr. 2, 4 der Verfügung, betreffend die Ausübung
der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 25. Dezember 1900, oder die an
ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
86.
Die Gouverneure und der Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marschall-Inseln, der Vize-
gouverneur zu Ponape und die Bezirksamtmänner zu Jap und Saipan sind befugt, für den Bereich der
ihnen unterstellten Gebiete polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und
gegen deren Nichtbefolgung Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner
Gegenstände anzudrohen.
8 6.
Die Gouverneure können die ihnen im § 5 erteilte Befugnis für bestimmte räumlich begrenzte
Bezirke anderen Beamten des Schutzgeblets widerruflich übertragen. Die Ubertragung kann mit Ein-
schränkungen stattfinden.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Gouverneure von Togo und Samoa und den Landes-
hauptmann der Marschall-Inseln keine Anwendung.
87
Die nach den Vorschriften der §§ 5, 6 erlassenen Verordnungen müssen, um verbindlich zu sein,
in n ihrem Geltungsbezirk öffentlich bekannt gemacht werden. Bis die Gouverneure (der Landeshauptmann)
nähere Vorschriften über die Art der öffentlichen Bekanntmachung treffen, hat sie in ortsüblicher Weise
zu erfolgen.
88.
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten
außer Kraft: die Verfügung behufs Übertragung konsularischer Befugnisse sowie des Rechts zum Erlasse
polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Strafvorschristen auf Beamte der Schutzgebiete von
Kamerun und Togo vom 29. März 1889, die Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse,
und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika
vom 1. Januar 1891, die Verfügung, behufs Übertragung konsularischer Befugnisse auf den Kommissar
für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie vom 23. Mai 1890, die Vorschriften des § 2 Abf. 2,
3, 4 der Verfügung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Übernahme der Landes-
hoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich, vom 1. April 1899, die Vorschriften
der §§ 2, 3 der Verfügung, betreffend die Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Insel-
ebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 24. Juli 1899, die Verfügungen, betreffend die Aus-
bung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender
Vorschriften in Samoa, vom 17. Februar 1900, und in Deutsch-Südwestafrika vom 25. Dezember 1900,
sowie die Verfügung behufs Ülbertragung konsularischer Befugnisse sowie des Rechts zum Erlasse polizeilicher
und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften im Schutzgebiete der Marschall-Inseln vom
3. Januar 1902.
Kl.-Flottbeck, den 27. September 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
*) Eine neue Dienstanweisung, betreffend das Strafverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten als Seemanns-
#mtern, vom 30. Mai 1903, ist im Reichsanzeiger Nr. 197, Beilage 1, vom 22. August 1903, veröffentlicht. Vgl. auch
die Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. März 1903 (Reichs- Gesetzbl. S. 42).