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Schießen.
8 38.
Es ist verboten, innerhalb des Hafengebietes zu schießen.
Hafenbehörde.
8 889.
Hafenbehörde ist das Kommando der Flottille. Von ihm und seinen Organen, dem Hafenmeister,
Hafenmeistergehilfen usw., wird auch die Hafenpolizei ausgeübt.
Die Beamten der Hafenbehörde sind im Besitze einer Legitimationskarte, welche sie auf Verlangen
vorzuzeigen haben.
8 40.
Den Anordnungen der Hafenbehörde ist unbedingt Folge zu leisten.
8 41.
Jedes den Hafen von Daressalam anlaufende Schiff erhält von der Hafenbehörde ein Exemplar
dieser Verordnung nebst Anlagen sowie ein Quarantäneformular zugestellt.
Strafbestimmungen.
8 42.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Rupien
oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, sofern nicht nach den Bestimmungen der Zoll= und Lotsen-
ordnungen oder nach den allgemeinen Strasgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 43.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1903 in Kraft.
Daressalam, den 28. Juli 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Berichtigung.
In der im Deutschen Kolonialblatt Nr. 14 vom 15. Juli 1903 abgedruckten Jagdschutz-
verordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 1. Juni 1903 sind auf Seite 353
im § 16 die Worte „eine Rappenantilope“ zu streichen.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Juli 1903.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,3875 Mk.)
Zölle für Schisfahns. Holzschlag. MNeben-
6 t
Zollamt Ausfuhr Einfuhr abgabe Gebuhren Cinnahmen Insgesam
Np. P.] Rp. B. Rp. P.] Np. P.] Nep. P.] Rv. [P. — Mk. Af.
1 6 I
Tauga....... 2942,0510197226 E s2 324 2 12 559 32 — u428 31
Panginn 694 20 2591 26 12 — 6— 123. 28 3427 10 = 4755 18
Bagamoo0o 13 663 36 zK 51= 58133 19
Daressatn 3862 4618239 08 30 —)7 259 2122258 34— 30 883371
Kilrrvynynynaa 7385 44% 1720
Lindi . 501 os 5 66ö 30 32/5686 ,63 — 13440 69
Zusammen 59 3067 478 19120|—386 390658 50102 233 10 -141 848 50
— — — — — — — — — — ——
46 605 Mk.626 Mk.é M..b MM.4 M.
* 13 Kl. 50 Pf. 42 f. Oé .