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83.
Die Befeuerungs= und Betonnungsgebühren werden nach dem Brutto-Register-Tonnengehalt (Groß-
Tonnage) der Schiffe berechnet.
Schiffe bis zu 1000 Brutto-Register-Tonnen zahlen 30 Rupie und für jede weiteren 100 Brutto-
Register-Tonnen 1 Rupie mehr.
8 4.
Vom Auslande kommende, unter fremder Flagge fahrende Dhaus, Ntepen usw. haben eine
Hafenabgabe von 5 Rupie zu entrichten, welche ihnen für die Dauer eines Jahres das freie Anlaufen
sämtlicher Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste gestattet.
86.
Die Befeuerungs= und Betonnungsgebühren sowie Hafenabgabe sind an die Zollbehörde zu
entrichten, welche hierfür eine Bescheinigung ausstellt.
Läuft ein Schiff entgegen seiner ursprünglichen Absicht und nachdem es die Befeuerungs= und
Betonnungsgebühren schon in einem anderen Hafen entrichtet hat, den Hafen von Daressalam an, so
werden ihm die bereits gezahlten Gebühren auf die nach der Lotsenordnung vom 23. Oktober 1901 zu
entrichtenden Abgaben in Anrechnung gebracht.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 300 Rupie
oder Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Haft bestraft.
7.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. W 1903 in Kraft.
Daressalam, den 17. September 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat August 1963.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,3875 Mk.)
Zölle für Schissahrts.Holzschlagee
Zollamt Ausfuhr Einfuhr#gabe Gebuhren sEinnahmen Insgesamt
Rp. P. Rp. P. Rp. P. Rp. P. Rp. P. Rp. P. — Mk. Pf.
I i g- I
Tanga....... 2383«321125644 3—12·l-19200 !4513856;12-1922546
Pangam...... 961542539s14 3.—- 6«38—»—3510.42-487103
Bagampyp..... 12026092105121 6l—101279323319425-46057«22
Dakessatam..... 416715128653112,—95.155973317737130-2461074
Kicwa....... 436207512139482—53s4411329596358-1331571
Lind 2901 48898#5 38 6 +5%1N
Zusammen 26 802.372 679 554224“ 15825 4625052
— — — — — —.. — — — —
37 188 Mk.86 968 MM.108 MT.] M. Mtl.
58 Vi. 39 Pf. 22 Pf.. 37 f. 69 M.
Verordnung des Bezirksamtmanns zu Japy, betreffend die Anwerbung und
Ausführung von Eingeborenen im Westbezirk der Karolinen und Palau.
Vom 2. Juli 1903.
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Regelung der Verwaltung
und die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 24. Juli 1899, wird
hierdurch verordnet, was folgt: 6
§ 1.
Zur Anwerbung von Eingeborenen, welche im Bezirk bleiben, bedarf es keiner besonderen Geneh-
migung; der Anwerbende hat jedoch, falls die Angeworbenen über See verbracht sind, dem Bezirksamte
die Zahl der Angeworbenen, deren Heimat, ungefähres Alter, Geschlecht und die vereinbarten Bedingungen
anzuzeigen und zwar für die Insel Jap innerhalb einer Woche, für die übrigen Inseln mit erster Schiffs-
gelegenheit nach Ankunft.