Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

bis  zum  1sten  Jannar  1828.  vertängert  wird.  Jedoch  findek,  auch  in  dieser  Erweiterung,
  die  Sportel=  und  Stempelfreiheit  auf  die  Berhandlungen  wegen  der  eingeleiteen
  Appellationen  und  Revisionen,  imgleichen  wegen  der  gruckgewiesenen  D.
kurse,  nicht  Amwendung.  Dagegen  soll  diefe  Freiheit  auch  auf  die  Hypothetengebühren
  ausgedehnt  werden,  in  sofern  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  oder  die  Ablbsimgsordnung
  eine  Eintragung  veranlaßt  we#rd.

Urkundlich  von  Uns  Hochsteigenhändig  vollzogen,  mit  Beifügung  Unsers
Koͤniglichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  April  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.
Beglaubigt:  Friese.

 

(No.  939.)  Gesetz,  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  und  über  die
Realberechtigungen  in  den  Landeskheilen,  welche  zu  dem  ehemaligen  Großherzogthum
  Berg  eine  JZeit  lang  gehbrt  haben.  Vom  Zisten  April  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnadrn,  König  von
Preußen  rc.  .

beben  das  unterm  25slen  September  1820.  erlassene  Gesetz,  die  gutsherrlichen  und
duerlichen  Verhältnisse  in  den  vormals  zum  Königreich  Wesiphalen,  zum  Großherogihum
  Berg,  oder  zu  den  frangesisch-panfralh  en  Departements  gehdrenden  Laneötheilen
  bekreffend,  nachdem  darüber  mehrere  Zweifel  und  Bedenken  entstanden,
einer  wiederholten  Prüfung  unterworfen,  und  zugleich  dasselbe  durch  Aufnahme  mehrerer
  darin  nicht  berührten  Gegenstände  zu  erweitern  beschlossen.  Wir  verordnen
demnach  für  diejenigen  Landestheile,  welche  bei  Auflösung  der  fremden  Herrschaft.
um  Großherzogthum  Berg  gehört  haben,  mit  Aufhebung  des  gedachten  Gesetes
  vom  25sten  September  1820.  (insofern  nicht  einzelne  Bestimmungen  desselben
durch  das  gegemwckriige  Gesetz  ausdrücklich  bestätigt  werden),  nach  erfordertem  Gutachten
  Unsers  Staaksraths,  wie  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Gesetzen,  nach  welchen  die  bezeichneten  Gegenstände
zu  beurtheilen  sind.
§.  1.  Wir  setzen  hierdurch  folgende  #m  vormaligen  Großherzogthum  Ber
erschienenen  Gesetze  "  außer  Kraft:  *  s
1)  Dekret