bis zum 1sten Jannar 1828. vertängert wird. Jedoch findek, auch in dieser Erweiterung,
die Sportel= und Stempelfreiheit auf die Berhandlungen wegen der eingeleiteen
Appellationen und Revisionen, imgleichen wegen der gruckgewiesenen D.
kurse, nicht Amwendung. Dagegen soll diefe Freiheit auch auf die Hypothetengebühren
ausgedehnt werden, in sofern durch das gegenwärtige Gesetz oder die Ablbsimgsordnung
eine Eintragung veranlaßt we#rd.
Urkundlich von Uns Hochsteigenhändig vollzogen, mit Beifügung Unsers
Koͤniglichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 21sten April 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow.
Beglaubigt: Friese.
(No. 939.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die
Realberechtigungen in den Landeskheilen, welche zu dem ehemaligen Großherzogthum
Berg eine JZeit lang gehbrt haben. Vom Zisten April 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnadrn, König von
Preußen rc. .
beben das unterm 25slen September 1820. erlassene Gesetz, die gutsherrlichen und
duerlichen Verhältnisse in den vormals zum Königreich Wesiphalen, zum Großherogihum
Berg, oder zu den frangesisch-panfralh en Departements gehdrenden Laneötheilen
bekreffend, nachdem darüber mehrere Zweifel und Bedenken entstanden,
einer wiederholten Prüfung unterworfen, und zugleich dasselbe durch Aufnahme mehrerer
darin nicht berührten Gegenstände zu erweitern beschlossen. Wir verordnen
demnach für diejenigen Landestheile, welche bei Auflösung der fremden Herrschaft.
um Großherzogthum Berg gehört haben, mit Aufhebung des gedachten Gesetes
vom 25sten September 1820. (insofern nicht einzelne Bestimmungen desselben
durch das gegemwckriige Gesetz ausdrücklich bestätigt werden), nach erfordertem Gutachten
Unsers Staaksraths, wie folgt:
Erster Titel.
Von den Gesetzen, nach welchen die bezeichneten Gegenstände
zu beurtheilen sind.
§. 1. Wir setzen hierdurch folgende #m vormaligen Großherzogthum Ber
erschienenen Gesetze " außer Kraft: * s
1) Dekret