Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Beilage zum „Deutschen Kolonialblatt“, XIV. Jahrgang, M. 22. 
Berlin, den 15. November 1903. 
  
  
Zollveroroͤnung 
für das 
deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet. 
Vom 13. Juni 1903. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und der Aller- 
höchsten Verordnungen vom 1. Juli 1902 und vom 7. November 1902 wird unter Aufhebung der Zoll- 
ordnung für das ostafrikanische Schutzgebiet vom 1. Januar 1899 und der Zollordnung für die Binnengrenze 
des ostafrikanischen Schutzgebiets vom 5. März 1900 sowie der zu diesen Verordnungen erlassenen Aus- 
führungs= und Abänderungsbestimmungen verordnet, was folgt: 
Zollgebiet. 
81. 
Als Zollinland oder Zollgebiet gilt das deutsch-ostafrikanische Festland nebst den dazu gehörenden 
Inseln. Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Ostafrika gehörenden Gebiete angesehen. Die 
Zollgrenze wird gebildet landeinwärts durch die Landesgrenzen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets, 
seewärts durch die jedesmalige den Meeresspiegel begrenzende Linie des Landes. " 
Der Gouverneur ist ermächtigt, Bestimmungen über etwa erforderlich werdende Zolleinschlüsse und 
Zollausschlüsse zu treffen. 
Allgemeine Bestimmungen über die Ein-, Aus= und Durchfuhr. 
2 
§ 2. 
Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen, vorbehaltlich der in den 
§§ 4 und 5 vorgesehenen Ausnahmen, ein-, aus= und durchgeführt werden. 
§ 3. 
Die Ein= und Ausfuhr darf nur an bestimmten, mit Zollstellen versehenen, öffentlich bekannt 
gemachten Plätzen stattfinden. 
84. 
Die Ein-, Aus= und Durchfuhr von Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen aller Art 
unterliegt den darüber erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Verordnungen. 
86. 
Sonstige Ausnahmen von dem im § 2 ausgesprochenen Grundsatz können zeitweise für einzelne 
Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände sowie aus gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen 
Rücksichten für den ganzen Umfang oder einen Teil des Schutzgebietes durch den Gouverneur an- 
geordnet werden. kr 
Die Zölle. 
§ 6. 
Die in das Zollgebiet aus dem Ausland eingehenden Gegenstände unterliegen einem Einfuhrzoll, 
die aus dem Zollgebiet nach dem Ausland ausgehenden Gegenstände unterliegen einem Ausfuhrzoll nach 
Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Tarifs. 4 
Der Gouverneur ist ermächtigt, auf dem Verordnungswege diesen Tarif abzuändern und die 
Abänderungen unter Einholung der Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) 
vorläufig in Kraft zu setzen.
	        
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