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7 Handgepäck europäischer und denselben gleichgestellter Reisender;
8. Kleidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Apparate nebst kleineren
Mengen von Platten, kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und dergleichen,
welche Reisende zum eigenen Gebrauch mit sich führen;
9. Getragene Kleidungsstücke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Verkauf eingehen;
10. Umschließungen und Verpackungsmittel, die zum Zweck der Ausfuhr von Gegenständen
eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder
zurückgebracht werden. Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen
einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist und, nach Befinden der Zollbehörde,
Sicherstellung des Zolls zu fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn die Um-
schließungen 2c. gebraucht sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr
von Waren bestimmt sind.
b) Bei der Ausfuhr:
1. Alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände;
2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung im dienstlichen Interesse
ausgeführten Gegenstände;
3. Von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und ebensolchen Mitgliedern von
Schiffsbesatzungen ausgeführte oder von farbigen Händlern an Bord nicht einheimischer
Schiffe gebrachte Gegenstände, sofern deren Gesamtwert 20 Rupien nicht übersteigt;
4. Auf Grund besonderer Verfügung des Gouverneurs: Vieh und Lebensmittel, die für die
Verpflegung der Besatzung und der Passagiere von Dampfern und nicht einheimischen
Segelschiffen ausgeführt werden; an Stelle der gänzlichen Zollbefreiung kann der
Gouverneur auch eine Zollermäßigung anordnen.
c) Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde, sind
sowohl bei der Ausfuhr wie bei der Einfuhr zollfrei.
814.
Der Gouverneur ist ermächtigt, von der Einziehung von Zöllen und sonstigen, durch diese Ver-
ordnung und die zugehörigen Ausführungsverordnungen festgesetzten Abgaben bis zur Höhe von 6000 Mark
sür den Einzelfall abzusehen, sowie bereits vereinnahmte Beträge bis zu dieser Höhe ganz oder teilweise
zurückzuzahlen, und zwar bis zur Höhe von 400 Rupien selbständig, bei größeren Beträgen mit vorheriger
Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung).
Person des Zollpflichtigen.
8 16.
Zur Entrichtung des Zolles ist derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblick, in dem die
Zollpflicht begründet wird (§ 7), Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist.
Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer zollfreien
Niederlage (§ 35) entnimmt.
Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die Zollgefälle.
Haftung der zollpflichtigen Gegen stände.
§ 16.
Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, für die auf ihnen
ruhenden Zollgefälle und können, so lange der Zoll nicht der zollamtlichen Festsetzung entsprechend gezahlt
ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergehende Verbot
der weiteren Verfügung über den Gegenstand hat die Wirkung der Beschlagnahme.
Die Verabfolgung von Gegenständen, auf welchen noch ein Zollanspruch ruht, kann in keinem
Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Konkursverwaltern, eher verlangt werden, als bis der
auf den Gegenständen haftende Zoll bezahlt ist.
Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollbehörde festzusetzenden Frist nicht entrichtet, so kann
der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Zollabgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft
oder auf Kosten und Gefahr des Zollpflichtigen in eine Zollniederlage (§ 35) ausgenommen werden.
§ 17.
Gegenstände, deren Empfänger nicht feststehen, werden von Amts wegen bis zur Dauer eines
Jahres aufbewahrt, sofern dies nach den vom Gouverneur zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zulässig
ist. Nach Ablauf der Frist und nach erfolgter Revision, deren Ergebnis schriftlich niederzulegen und zu