Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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8 24. 
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Warenführer, an dessen Stelle bei der Einfuhr der Waren- 
eempfänger, bei der Ausfuhr der Warenversender die Anmeldung erstatten kann. 
Eine bereits abgegebene Anmeldung kann vervollständigt oder berichtigt werden, so lange die 
zollamtliche Revision (§ 26) noch nicht begonnen hat. 
Bei kleineren Warenposten genügt mündliche Anmeldung. 
Erklärt der Zollpflichtige sich außer stande, zuverlässige Angaben über die Gattung der Gegen- 
stände, deren Menge und Wert zu machen, so ist ihm die Offnung der Zollstücke zum Zweck der Auf- 
stellung einer Zollanmeldung zu gestatten; der Zollpflichtige kann außerdem durch schriftlichen Vermerk auf 
dem Anmeldungsformular die Feststellung durch die Zollbehörde beantragen; in diesem Falle ist die Fest- 
stellung durch die Zollbehörde endgültig. 
8 26. 
Der Angabe des Wertes in den im § 23 vorgeschriebenen Anmeldungen ist zu Grunde zu legen: 
1. Bei der Einfuhr, sowohl an der Küsten-, als auch an der Binnengrenze: der Marktpreis am 
Eingangshafen, d. i. dem Landungsplatz der Gegenstände an der ostafrikanischen Küste, abzüglich 
des auf den Gegenständen ruhenden Zollbetrags. Ist dieser Marktpreis nicht festzustellen, so 
ist der Wertdeklaration der Ursprungspreis zuzüglich sämtlicher Fracht-, Versicherungs-, 
Landungs-, Kommissions= und sonstiger Spesen und eines Zuschlags von 10 Prozent zu 
Grunde zu legen. Bei der Einfuhr über die Binnengrenze ist, wenn auch diese Feststellung 
nicht möglich ist, der Zoll zu berechnen vom Wert der Gegenstände an dem Eingangsort der 
Binnengrenze abzüglich aller durch den Transport der Waren vom Einfuhrhafen an der ost- 
afrikanischen Küste bis zu dem Eingangsort an der Binnengrenze entstandenen Kosten, wie 
Fracht, Versicherung, Kommission und Zoll. 
2. Bei der Ausfuhr der Marktpreis am Ausgangsort. 
Zollrevision. 
6 8 26. 
Die abgegebenen Zollanmeldungen unterliegen der Prüfung (Revision) durch die Zollbehörden. 
Sofern kein Anlaß zu dem Verdacht einer unrichtigen Zollanmeldung vorliegt, sind die revidierenden 
Beamten berechtigt, sich nach eigenem Ermessen mit einer probeweisen Revision zu begnügen, sowie auch 
von einer Revision ganz abzusehen. 
827. 
Der Zollpflichtige hat die zu revidierenden Gegenstände in solchem Zustande darzulegen, daß die 
Beamten die Revision in der erforderlichen Art vornehmen können; auch muß er die dazu nötigen Hand- 
leistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen. 
8 28. 
Um die Prüfung der Wertdeklaration für die einem Wertzoll unterliegenden Gegenstände zu er- 
möglichen, sind der Zollbehörde von dem Zolloflichtigen auf Verlangen sämtliche auf die Sendung be- 
züglichen Fakturen, Frachtbriefe, Konnossemente und sonstige für die Ermittelung des Wertes in Betracht 
kommenden Schriftstücke in den Originalen vorzulegen. 
8 29. 
Entsteht über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Gegenstände eine Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll der Wert durch zwei Sachverständige, von 
welchen jede Partei je einen ernennt, festgesetzt werden. Können sich die Sachverständigen nicht einigen, 
so haben sie einen Obmann zu wählen, dessen Wertfestsetzung dann als die entscheidende anzusehen ist. 
Können sich die beiden Sachverständigen auch über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe 
durch die Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Stationschef) ernannt. 
Die bei diesem Verfahren entstehenden Kosten trägt der Zollpflichtige, wenn der von den Sach- 
verständigen oder dem Obmann ermittelte Wert dessen Angabe um mehr als 10 Prozent übersteigt, 
andernfalls die Zollbehörde. 
Abfertigung. 
5 30. 
Die Entrichtung des Zolles findet nach demjenigen Tarifsatze statt, welcher zu der Zeit in Kraft 
ist, zu der die Zollpflicht begründet wird (8 7). 
Für Gegenstände, die in beschädigtem oder verdorbenem Zustande ankommen, ist auf Antrag des 
Zollpflichtigen der Zoll unter der Bedingung zu erlassen, daß dieselben unter zollamtlicher Aussicht ver- 
nichtet werden.
	        
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