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Die Begleltadressen berechtigen den Vorzelger nur dann zur Empfangsnahme von Paleten, wenn
eine Ablösung von Postwertzeichen nicht stattgesunden hat, andernfalls bedarf es zur Herausgabe einer
besonderen Genehmigung der Poststelle.
Die zur Versendung aus dem Schutzgebiet im Postverkehr bestimmten Pakete sind vor der Aufgabe
der Zollstelle des Versendungsortes mit den zugehörigen Begleitadressen und Inhaltserklärungen zur
Ausgangsabfertigung vorzuführen. - «
ÜberdieAuzahlderim Verkehr mit den einzelnen Ländern für jede Paketsendung erforderlichen
Inhaltserklärungen erteilen die Postanstalten Auskunft. Die Inhaltserklärung soll in einer Ausfertigung
mehr als seitens der Postanstalt verlangt wurde, abgegeben werden. Eine Aussertigung verbleibt bei der
Bollstelle, die andere bezw. anderen werden ebenso wie die Paketadresse und das Paket selbst zum Zeichen
des Goschehenen zollamtlichen Abfertigung abgestempelt und dem Versender zur Aufgabe bei der Poststelle
ausgehändigt.
Abfertigungserleichterungen in Daressalam.
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Den Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und der Postverwaltung wird bis auf
welteres gestattet, in Daressalam ihr Reisegepäck, ohne durch das Zollamt zu gehen, unmittelbar vom
Dampfer an Land zu bringen. Sie haben jedoch über alle außerhalb des Zollgebiets erworbenen
Gegenstände, gleichgültig, ob dieselben zollpflichtig oder zollfrei sind, eine Zolleingangserklärung auszufüllen
und abzugeben.
Formulare zu diesen Zolleingangserklärungen sind bei den Schiffsführern oder dem an Bord
kommenden Zollbeamten erhältlich.
Der etwaige Zoll ist binnen 48 Stunden nach Ankunft des Dampfers im Hauptzollamte zu
entrichten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, wird er von Amts wegen gegen Erlegung einer
Gebühr von 1 Ruple abgeholt.
Bel Verschiffungen von Land soll es den Genannten gleichfalls gestattet sein, ihr Gepäck unter
Umgehung des Zollamtes ohne weiteres an Bord zu bringen, sofern es keinerlel ausfuhrzollpflichtige Gegen-
stände enthält. Gepäckstücke mit ausfuhrzollpflichtigen Gegenständen dagegen, insbesondere mit Elfenbein,
Häuten, Hörnern, Flußpferdzähnen und Schildpatt, sind stets vorher bei Vermeidung von Bestrafungen
nach § 48 ff. der Zollverordnung dem Zollamte zur Abfertigung vorzuführen.
SOffentliche Zollniederlagen.
. §44.
In Tanga, Bagamojo, Daressalam und Kilwa bestehen öffentliche zollfreie Niederlagen für solche
Einfuhrgegenstände, die nicht sofort in den freien Verkehr gebracht werden sollen.
- §45.
Die Aufbewahrung dieser Gegenstände findet in den Zollhäusern der genannten Plätze in elnem
hierzu besonders bestimmten Raume, und zwar auf Gefahr des Eigentümers, statt.
g 46.
Die zur Einlagerung angemeldeten Gegenstände müssen, sofern es ihre Beschaffenheit verlangt, gut
verpackt sein. Beschädigte Verpackungen müssen vor der Aufnahme in die Niederlage ausgebessert werden
(leckende Fässer, Säcke mit Löchern, zerbrochene Kisten). Auf der Verpackung muß Marke und Nummer,
letztere in arabischen Zahlen, deutlich erkennbar sein. ,
Auch muß die Bezeichnung der einzelnen Kolli durch Marke und Nummer eine derartige sein, daß
eine Vertauschung oder Verwechslung ausgeschlossen ist.
§ 47.
Gegenstände, deren Lagerung in den Zollhäusern nicht gestattet ist (ugl. § 32), sind auch von
der Aufnahme in die öffentlichen Zollniederlagen ausgeschlossen.
§ 48. »
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Bollniederlage zu beantragen.
8 49.
Die Hauptzollämter sind ermächtigt, für solche Gegenstände, welche in eine öffentliche Zollniederlage
ausgenommen sind, Lagerscheine auszustellen.
50.
Jeder Einlagerer erhält einen von dem Hauptzollamte ausgestellten, auf seinen Namen oder an
Order lautenden Lagerschein. Dieser Lagerschein muß enthalten:
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