Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Die Begleltadressen berechtigen den Vorzelger nur dann zur Empfangsnahme von Paleten, wenn 
eine Ablösung von Postwertzeichen nicht stattgesunden hat, andernfalls bedarf es zur Herausgabe einer 
besonderen Genehmigung der Poststelle. 
Die zur Versendung aus dem Schutzgebiet im Postverkehr bestimmten Pakete sind vor der Aufgabe 
der Zollstelle des Versendungsortes mit den zugehörigen Begleitadressen und Inhaltserklärungen zur 
Ausgangsabfertigung vorzuführen. - « 
ÜberdieAuzahlderim Verkehr mit den einzelnen Ländern für jede Paketsendung erforderlichen 
Inhaltserklärungen erteilen die Postanstalten Auskunft. Die Inhaltserklärung soll in einer Ausfertigung 
mehr als seitens der Postanstalt verlangt wurde, abgegeben werden. Eine Aussertigung verbleibt bei der 
Bollstelle, die andere bezw. anderen werden ebenso wie die Paketadresse und das Paket selbst zum Zeichen 
des Goschehenen zollamtlichen Abfertigung abgestempelt und dem Versender zur Aufgabe bei der Poststelle 
ausgehändigt. 
Abfertigungserleichterungen in Daressalam. 
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Den Angehörigen des Gouvernements, der Schutztruppe und der Postverwaltung wird bis auf 
welteres gestattet, in Daressalam ihr Reisegepäck, ohne durch das Zollamt zu gehen, unmittelbar vom 
Dampfer an Land zu bringen. Sie haben jedoch über alle außerhalb des Zollgebiets erworbenen 
Gegenstände, gleichgültig, ob dieselben zollpflichtig oder zollfrei sind, eine Zolleingangserklärung auszufüllen 
und abzugeben. 
Formulare zu diesen Zolleingangserklärungen sind bei den Schiffsführern oder dem an Bord 
kommenden Zollbeamten erhältlich. 
Der etwaige Zoll ist binnen 48 Stunden nach Ankunft des Dampfers im Hauptzollamte zu 
entrichten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, wird er von Amts wegen gegen Erlegung einer 
Gebühr von 1 Ruple abgeholt. 
Bel Verschiffungen von Land soll es den Genannten gleichfalls gestattet sein, ihr Gepäck unter 
Umgehung des Zollamtes ohne weiteres an Bord zu bringen, sofern es keinerlel ausfuhrzollpflichtige Gegen- 
stände enthält. Gepäckstücke mit ausfuhrzollpflichtigen Gegenständen dagegen, insbesondere mit Elfenbein, 
Häuten, Hörnern, Flußpferdzähnen und Schildpatt, sind stets vorher bei Vermeidung von Bestrafungen 
nach § 48 ff. der Zollverordnung dem Zollamte zur Abfertigung vorzuführen. 
SOffentliche Zollniederlagen. 
. §44. 
In Tanga, Bagamojo, Daressalam und Kilwa bestehen öffentliche zollfreie Niederlagen für solche 
Einfuhrgegenstände, die nicht sofort in den freien Verkehr gebracht werden sollen. 
- §45. 
Die Aufbewahrung dieser Gegenstände findet in den Zollhäusern der genannten Plätze in elnem 
hierzu besonders bestimmten Raume, und zwar auf Gefahr des Eigentümers, statt. 
g 46. 
Die zur Einlagerung angemeldeten Gegenstände müssen, sofern es ihre Beschaffenheit verlangt, gut 
verpackt sein. Beschädigte Verpackungen müssen vor der Aufnahme in die Niederlage ausgebessert werden 
(leckende Fässer, Säcke mit Löchern, zerbrochene Kisten). Auf der Verpackung muß Marke und Nummer, 
letztere in arabischen Zahlen, deutlich erkennbar sein. , 
Auch muß die Bezeichnung der einzelnen Kolli durch Marke und Nummer eine derartige sein, daß 
eine Vertauschung oder Verwechslung ausgeschlossen ist. 
§ 47. 
Gegenstände, deren Lagerung in den Zollhäusern nicht gestattet ist (ugl. § 32), sind auch von 
der Aufnahme in die öffentlichen Zollniederlagen ausgeschlossen. 
§ 48. » 
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Bollniederlage zu beantragen. 
8 49. 
Die Hauptzollämter sind ermächtigt, für solche Gegenstände, welche in eine öffentliche Zollniederlage 
ausgenommen sind, Lagerscheine auszustellen. 
50. 
Jeder Einlagerer erhält einen von dem Hauptzollamte ausgestellten, auf seinen Namen oder an 
Order lautenden Lagerschein. Dieser Lagerschein muß enthalten: 
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