Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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aes sec einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte 
zu wählen. 
§5 38. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung der Schulden der eingezahlte 
Betrag der in die Anteilsbücher eingetragenen Anteile den Mitgliedern ausgezahlt oder das hierzu nicht 
hinreichende Vermögen nach Verhältnis dieser Anteile verteilt. Hierbel sind jedoch selbstredend hinsichtlich 
der Auszahlung des eingezahlten Betrages und eintretendenfalls hinsichtlich der Vertellung des ulcht 
zureichenden Vermögens diejenigen Vorrechte zu wahren, welche den Eigentümern von Vorzugsanteilen in 
betreff der Ausschüttung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft bei der Ausgabe der Vorzugsantelle 
durch Beschluß der Hauptversammlung gewährleistet worden sind. Über die Vertellung eines Vermögens- 
überschusses beschließt die Hauptversammlung. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage 
gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu 
melden, im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht ist. 
cesel Bis zur Beendigung des Verteilungsverfahrens verbleibt es bel der bisherigen Verfassung der 
esellschaft. ' 
Eine teilweise Zurückzahlung der Gesellschaftsanteile an die Mitglieder unterliegt denselben 
Bestimmungen wie die Auflösung der Gesellschaft. « 
§89.DieAufsichtüberdieGefellfchqftwikdvondemReichökanzlcr(AuswättigesAmt, 
Kolonial-Abteilung) geführt. 
40. Die Aufsicht wird darauf gerichtet, doß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem in § 1 
bezeichneten Zwecke derselben und den übrigen Bestimmungen der Satzungen entspricht und im Einklange 
mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. . 
Insbesondere sind der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterworfen: 
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Ernennung der oberen Vertreter in 
Ostafrika (§ 25, Ziffer 2); die Entlassung der letzteren muß auf Verlangen der Aussichts- 
behörde erfolgen; 
. die Ausgabe von Vorzugs-Anteilscheinen (§ 9) und die Aufnahme von Anleihen (8 35, 
Ziffer 3), sowie die Verwendung der ordentlichen Rücklage (8 20); 
. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der Satzungen 
erfolgen oder die Gesellschaft aufgelöst oder mit elner anderen verelnigt (8 35, Ziffer 5) 
oder eine teilweise Zurückzahlung der Antelle (§ 38, Absatz 4) stattfinden soll. 
  
d„ 
Verfügung des Gouverneurs von Kamernn, betreffend Bildung einer 
Landkommission. Vom 4. Oktober 1903. 
Die Verfügung vom 8. April 1902, betreffend Bildung einer Landkommission zwecks Regelung 
der Grundbesitzverhälmisse der Eingeborenen innerhalb der Pflanzungsgebiete am Kamerunberge (Kol. Bl. 
von 1902, Nr. 19, S. 459), wird dahin abgeändert, doß die Tätigkelt der durch genannte Verfügung 
gebildeten Landkommission sich auf den Verwaltungsbezirk Victoria zu beschränken hat und daß als Beisitzer 
der Kommission stets ein Missionar zuzuziehen ist. «." 
Buea, den 4. Oltober 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Ebermaier. 
Durch Verfügung des Kalserlichen Gouverneurs von Kamermm vom 4. Oktober 1903 ist eine 
Landkommission für den Verwaltungsbezirk Buea mit dem Sitze in Buea gebildet worden. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Pfändung von Vieh. 
Vom 5. Oktober 1903. 
Die Verfügung vom 1. November 1898, durch welche den Pflanzungen gestattet ist, das sich auf 
ihrem Gebiete herumtreibende fremde Vieh selbständig zu pfänden bezw. abzuschießen, wird auf Anordnung 
es Auswärtigen Amtes hiermit ausgehoben. An Stelle der aufgehobenen Verfügung wird hinsichtlich der 
fändung von Vieh folgendes bestimmt: 
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