Über den Fetischglauben in Akpafu berichtet
Missionar Pfisterer in Nr. 3 des „Monatsblatts
der Norddeutschen Missionsgesellschaft“:
Sie glauben, wie alle die Nachbarstämme, an
ein höchstes Wesen, „Ea“ genannt, der die Welt und
die Menschen geschaffen hat und mit seiner Frau in
der „Gottesstadt“ wohnt. Dort scheint er jedoch so
viel zu tun zu haben, daß er sich nicht um die Welt
kümmern kann; denn von ihm wird selten oder nie
vermutet, daß er in das Schicksal eines Menschen
eingreift. Nur wenn eine alte Person eines natür-
lichen Todes stirbt, sagt man „Ea hat ihn gerufen“.
An selner Stelle führen zahllose, an Macht und
Rang sehr verschiedene Gottheiten das Regiment auf
Erden, die sogenannten Fetische. Einige der wich-
tigsten unter ihnen sind: Orentabora, Togbaiko,
Koko, Gjapanä. Jeder dieser Fetische hat seinen
Schutzherrn und seinen Diener. Letzterer hat ihm
zur bestimmten Zeit das festgesetzte Opfermahl zu
bringen. Stirbt solch ein Herr oder ein Diener, so
ernennt der Fetisch selbst seinen Nachfolger, der
häufig noch ein Knabe ist. Dies sind aber keine
Fetischpriester. Den Verkehr zwischen Mensch und
Fetisch vermitteln nur Fetischpriesterinnen, deren es
sechs oder acht gibt. Solange alles in der Stadt
seinen gewohnten Gang geht und die Fetische den
Leuten nichts tun, läßt man sie auch in Ruhe und
gibt ihnen nur ihr „Essen“, worin der ganze Dienst
besteht. Jeder, auch Ea, bekommt jährlich zur Zeit
der Ernte eine Portion Reis. Dazu bekommt Ea
noch einen weißen Widder. Togbaiko, der seinen
Platz jedesmal wechselt, wenn sein Diener stirbt, und
bald in Akpafu, bald in Odome sein Quartier auf-
schlägt, bekommt zu seinem Reis einen Ziegenbock
und von einigen Antilopenarten das erste Tlier, das
nach diesem Reisessen geschossen wird. Außerdem
muß man ihm alle fünf Jahre eine Antilope nach
den Rkunjabergen bringen, wo er seinen eigentlichen
Wohnsitz hat. Die kleinen Fetische sind meist mit
einem Huhn zufrieden. Bricht nun aber irgend ein
Unglück oder eine Krankheit über ein Haus oder
über die ganze Stadt herein, oder kommt lange kein
Regen oder zur Erntezeit zuviel, so müssen die
Priesterinnen die Fetische fragen, welcher von ihnen
erzürnt ist, und mit welchen besonderen Opfern er
wieder versöhnt werden kann. Was jedoch den
Regen anbetrifft, so hat darüber ein gewisser Regen-
macher namens Kwadso noch größere Macht als die
Fetische. Wenn Kwadso den Regen „gebunden“
hat, fleht man umsonst zu den Göttern. Sehr vor-
teilhaft gegen diese egoistischen Götter hebt sich die
Gestalt des Orentabora ab. Er soll der erste
Mensch gewesen sein, den Ea geschaffen hat. Als er
dann samt seinen Mitmenschen von der Gottesstadt
nach der Erde kommen wollte und den Weg durch
ein scharfes Schwert versperrt fand, stürzte er sich
in dasselbe und bahnte so den übrigen den Weg auf
die Erde. Leider kann man ihm nicht mehr dienen,
da bel einem großen Brande, der die ganze Stadt
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zur Zeit, als man noch Grasdächer hatte, einäscherte,
auch die hölzerne (menschliche) Figur des Orentabora
mit verbrannte. Seitdem dürfen keine Grasdächer
mehr in Alpafu gemacht werden.
Perschiedene Mitteilungen.
Die Rechtspflege in Französisch-Westafrika (Kenegal,
#L#engambien-Uiger, Französlsch-Guinea, Elfenbeinküste,
Dabomey).
Wie schon in Nr. 5 des „Deutschen Kolonlal=
blattes" vom 1. März 1904, S. 170f., erwähnt,
ist die Rechtspflege in Französisch-Westafrika durch
ein Dekret des Präsidenten der französischen Republik
vom 10. November 1903 neu geregelt worden.
Nach diesem Dekret besteht als oberstes Gericht
für Französisch-Westafrika ein Cour d'appel mit
dem Sitz in Dakar (Senegambien); im übrigen
wird die Gerichtsbarkeit über Europäer, diesen
gleichgestellte Personen und die nicht unter besonderen
Gerichten stehenden Eingeborenen ausgeübt durch
Gerichte I. Instanz, Friedensgerichte mit erweiterter
Kompetenz und Schwurgerichte.
Der Appellhof setzt sich zusammen aus einem
Präsidenten, ) einem Vizepräsidenten?) und sieben
Räten.?) Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden
von einem Generalstaatsanwalt (procureur genérals)
unter Beihilse eines avocat général"“) und eines
Substituten?) wahrgenommen.
Der Appellhof ist Berufungsinstanz gegen die
von den Gerichten I. Instanz, dem diesen ähnlichen
Gericht in Kayes und den Friedensgerichten mit
erweiterter Zuständigkeit ergangenen Urteile I. Instanz.
Im übrigen können die Urteile der genannten
Gerichte durch Nichtigkeitsbeschwerde wegen örtlicher
oder sachlicher Unzuständigkeit oder Gesetzesverletzung
angefochten werden.
Die Gerichte I. Instanz befinden sich in
Dakar, St. Louis, Konakry, Bingerwille und Cotonou.
Sie bestehen aus je einem Richter als Vorsitzendem
(zuge président ), einem Stellvertreter (lieutenant
de juge ), einem Hulfsrichter, einem (iuge
suppleéant?) Staatsanwalt und den erforderlichen
Gerichtsschreibern.
Ihre örtliche Zuständigkeit bestimmt der General-
gouverneur vorbehaltlich der Genehmigung durch den
Kolonialminister.
Sachlich sind dieselben zuständig:
1. in erster und letzter Instanz für alle Zlvil-
und Handelssachen bis zum Streitwert von
1500 Franken; Sachen von höherem Streitwert unter-
liegen der Berufung an den Appellhof. Das
französische Recht ist allein maßgebend;
h. Gehalt ntl..————
12000 Fr. 5) bis 10 000 Fr. 0 6000 bis 7000 Fr.
5000 bi Goco Fr.