Elnfuhr bestehende allgemeine Wertzoll von 5 v. H.
eine Erhöhung auf 10 v. H., d. i. denselben Satz
wie in dem britisch-zentralafrikanischen Protektorat
erfahren.
Waren, die nach den Protektoraten bestimmt sind
und sich vor dem genannten Zeitpunkt tatsächlich auf
See oder in einem Hafen des Protektorats befunden
haben, sollen zu dem alten Zollsatze zugelassen werden.
Die folgenden Gegenstände sollen zollfrei sein:
1. Bäume, Pflanzen und Samen für Anbauzwecke.
Lebendes Vieh für Zuchtzwecke.
Grabstelne und Schmuck für Gräber.
Chirurgische oder ärztliche Instrumente, die ein
Arzt bei seiner Ankunft zu seinem eigenen Ge-
brauch mit sich führt.
Kohlen.
Bücher, Karten und Drucksachen.
. Gemünztes und ungemünztes Gold.
. Zum Umlauf im Protektorat zugelassene Münzen.
Landwirtschaftliche Geräte.
Materialien für den Bau und die Unterhaltung
von Straßen, Straßenbahnen und Eisenbahnen.
Der Einfuhrzoll auf destillierte Getränke (außer
den Drogen oder Heilmitteln, die bona flde für
medizinische Zwecke eingeführt werden), Kölnisches
und Lavendelwasser beträgt 2 Rupien für 1 Gallon
von 50 Grad nach Gay-Lussac bei einer Temperatur
von 15 Grad des 100telligen Thermometers, und
der Zoll erhöht oder ermäßigt sich verhältnismäßig
für jeden Grad über oder unter 50 Grad.
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——s
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Perschiedene Witteilungen.
-ückkehr des Professors Roch nach Deutschland.
Nach einer Mitteilung des Generalkonsulats in
Kapstadt beabsichtigte Gehelmrat Professor Koch, am
2. April Buluwayo und am 7. April Beira zu ver-
lassen. Er gedenkt Anfang Juni nach kürzerem
Aufenthalt in Daressalam und Agypten wieder in
Deutschland einzutreffen. Professor Koch hat seine
Arbeiten über das Küstenfieber gänzlich und die
Untersuchungen über Pferdesterbe in der Hauptsache
abgeschlossen. Gegen die Pferdesterbe glaubt Pro-
fessor Koch ein wirksames, gefahrloses Immuntsie-
rungsverfahren gefunden zu haben.
Über das Inslitut der englischen Rronagenten.
Uber die Tätigkeit der Kronagenten (Crow#t
Agents) als Vermittlungsstelle zwischen den englischen
Kolonien und dem Mutterland enthält das kürzlich
veröffentlichte englische Blaubuch vom Februar 1904
eachtenswerte Ausführungen.
Dieses Institut ist nicht durch einen gesetzgeberischen
kt ins Leben gerufen worden, sondern hat sich,
wie die meisten älteren englischen Staatseinrichtungen,
von selbst aus einem durch die Gestoltung der wirt-
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schaftlichen Beziehungen der Kolonien zu dem Mutter-
land entstandenen Bedürfnis herausgebildet. Seit
dem 17. Jahrhundert haben die Kolonien zur Er-
ledigung ihrer Geschäfte mit dem Mutterland in
London private Vertreter ihrer Interessen unter-
halten, die in keinem Beamtenverhältnis zu den
Kolonlalbehörden des Mutterlandes standen. Meist
waren es Kaufleute, gelegentlich auch Offiziere und
Beamte. Hand in Hand mit der im 19. Jahr-
hundert eintretenden strafferen Zentralisierung der
Kolonialverwaltung erfolgte eine engere Angliederung
dieser Interessenvertreter der einzelnen Kolonien an
die kolontale Zentralbehörde in London in der Weise,
daß die besser bezahlten Agenturen der größeren
Kolonien auf Beamte des Kolonialamts übertragen
wurden, während die kleineren westindischen Inseln
nach wie vor von dem Kolonialamt unabhängige
Vertreter behielten. Auf vielseitige Klagen hin
wurde diese Regelung der Interessenvertretung der
Kolonien einer Prüfung unterzogen mit dem Erfolg,
daß die Agenturen der neun größeren Kolonien zu
einem dem Kolonialamt angegliederten Institut ver-
schmolzen wurden, an dessen Spitze zwei, später drei
ältere Beamte als Kronagenten berufen wurden.
Während dieses Amt in der ersten Zeit nach
seiner Gründung die Interessen aller Kolonien mit
Ausnahme der westindischen Inseln vertrat, machten
sich allmählich mehrere der bedeutendsten Kolonien
von dieser gemeinsamen Vertretung los und bestellten
sich ihre eigenen Agenten im Mutterlande (Agents
General). Es waren dies die Kolonien Canada,
Neusüdwales, Queensland, Südaustrallen, Victoria,
Tasmania, Westaustralien, Cape und Natal.
Um nach deren Ausscheiden das Institut der
Kronagenten noch lebensfählg zu erhalten, wurden
nunmehr alle übrigen Kolonien angehalten, sich zur
Vermittlung ihrer im Mutterland aufzugebenden
Bestellungen der Kronagenten zu bedienen, wofür
sie bestimmte, dem Wert der cdufgegebenen Be-
stellungen entsprechende Abgaben in einen Fonds zu
zahlen hatten, aus dem die Gehälter der Kron-
agenten und sonstige Ausgaben für dieselben be-
stritten wurden. .
Die Art der Geschäftsführung seitens der Kron-
agenten ist wiederholt zum Gegenstand von Angriffen
und Beschwerden gemacht worden, und dementsprechend
sind die einschlägigen Vorschriften wiederholt ab-
geändert worden. Eine neuerliche Prüsung des
Instituts und seiner Amtsführung hat das Kolonial-
amt veranlaßt, die für die Kronagenten geltenden
Bestimmungen in verschiedenen Punkten abzuändern,
und lassen sie sich im Anschluß an den Runderlaß
des Staatssekretärs für die Kolonten vom 26. Fe-
bruar 1904 in ihrer jetzt gültigen Fassung in fol-
genden Sätzen kurz wiedergeben: "
Die Kronagenten sind Vermittler zwischen den
nicht mit Selbstverwaltung ausgestatteten Kolonien
und dem englischen Mutterland. Sie werden ebenso
wie der ihnen beigegebene Stab an technischen